Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 02.04.1963 – 1 StR 46/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Im Yamen des Yolkes

In der Strafisache

gegen

Iucvig BED us SB. dort geboren am MB :;5:2,

untergebracht, wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatsprüsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. Es

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lerdgerichts NWürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sechce wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht: zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

ıR_46/63 2168 069 ki

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Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinhceit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einen Jahr acht Monaten Gefängnis kann nicht bestehenbleiben, weil in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Vertcidiger mitgewirkt hat.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers war nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO notwendig. Das Landgericht hatte in einem rüheren Verfahren die Unterbringung des inzwischen 16mal vorbestraften und wegen hochgradigen Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfühigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. In dem angefochtenen Urteil hat es diese Maßnahme nur deshalb nicht noch einmal verhängt, weil es wegen der früheren Entscheidung ihre erncutce Anordnung nicht für notwendig hielt. Diese Erwägung ist rechtsirrig (BGH bei Dallinger MDR 1956, 525; BayObLG JR 1954, 150). Bei richtiger Anwendung des § 42 b StGB hätte das Verfahren zur abermaligen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Filegeanstalt führen Können . Die nöchmalige Anordnung dieser Maßregel lag hier auch deshalb nahe, weil sie im ersten Fall zusammen mit der Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls verhängt worden war, jetzt aber auf der Grundlage dcr Verurteilung wegen eines gewaltsam begangenen Sittlichkeitsverbrechens zu erwägen war und weil die Verschiedenheit dieser Gesichtspunkte für die später nach § 42 f StGB durchzuführenden Prüfungen festzuhalten war. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verstößt daher, wie die Revision zutreffend rügt, gegen § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO und zwingt nach §§ 226, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.

Überdies hätte dem Angeklagten, auch von der Rechtsauffassung

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des Landgerichts aus geschen, nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeoränet werden müssen, Die Strafkammer hattc das Hauptverfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft entweder wegen der zu erwartenden Strafe oder veegen der besonderen Bedeutung des Falles vor sich selbst eröffnet. In solchem Fall, in dem dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, kann schon im allgemeinen nur selten von der Beteiligung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zu verzichten, haben hier nicht vorgelegen. Im Gegegenteil: Die von Anfang an bekannte geistige Erkrankung des Angeklagten machte die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO unerläßlich. Da sie gleichwohl unterblicb, liegt ein vom Beschwerdeführer mit Recht gerügter und vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor; denn der Vorsitzende hat es entweder unterlassen zu prüfen, ob dem Angcklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen ver (ROSt 68, 35; 74, 304; BGH NdJW 1955, 116), oder er hat den Sinn dieser Vorschrift verkannt und sein Ermessen rechtsfchlerhaft ausgeübt (BGH JR 1955, 189). Der Verstoß gegen

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§ 140 Abs. 2 StPO bildet ebenfalls einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 306, 307).

Für die ncue Verhandlung und Entscheidung wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO aufmerksam gemacht.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Mai