Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 29.03.1963 – 4 StR 500/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2161 039 StGB § 52 Wer sich auf Nötigungsstand beruft, ist nur entschuldigt, wenn cr sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne cinen Ausweg zu finden, Je schwerer die abgenötigte Straftat ist (hier: Beihilfe zu vielen Morden an KZ-Häftlingen}), um so strengere Anforderungen sind an diese Prüfung zu stellen. Der Genötigte oder vermeintlich Genötigte muß alle scine geistigen und körperlichen Fähigkeiten eingesetzt haben.
Amtliche Sammlung: ja
2161 039
StGB § 52
Wer sich auf Nötigungsstand beruft, ist nur entschuldigt, wenn cr sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne cinen Ausweg zu finden, Je schwerer die abgenötigte Straftat ist (hier: Beihilfe zu vielen Morden an KZ-Häftlingen}), um so strengere Anforderungen sind an diese Prüfung zu stellen. Der Genötigte oder vermeintlich Genötigte muß alle scine geistigen und körperlichen Fähigkeiten eingesetzt haben.
BGH, Urt. v. 29. März 1963 - 4 StR 500/62 - SchwG Münster/\lestf.
Im N eınıen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Arzt Dr. med. Heinz aus Ki Yestl., geboren am 19132 in B 3
aus
GERD 1907 in Og
2. den praktischen Arzt Dr. med. Alois_G scborcn am EEE ze er HD (SR,
wegen Beihilfe zum Mord
md
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt WB in der Verhandlung und
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster/ Vestf. vom 19. Februar 1962 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Beide Angeklagten gehörten in den letzten Kriegsjahren dem Personal des Konzentrationslagers Sachsenlauscen als Ärzte an. Dr. DEE var erster Lagerarzt. Von der Anklage verschiedener Straftaten, die sie in dieser Diensteigenscheft begangen haben sollen, hat sie das Schvurgcericht freigesprochen. In anderen Fällen hat es sie vcerurteilt, und zwar a! Dr. GE wegen Beihilfe zum Mord in zehn Fällen, weil
er äurch sein Verhalten an 10 verschiedenen Tagen die Erschießung von insgesamt 46 Gefangenen in der Genick-
schußanlage des Lagers gefördert hat, b' Dr. Dunn
aa: wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord, weil er in den insgesamt 14 Fällen, in denen Dr. GC und ein weiterer Arzt mitgewirkt haben, die Tötung von zusammen 59 Gefangenen in der Genickschußanlage des lagers unterstützt hat,
bb! wegen einer weiteren Beihilfe zum Mord, weil er in einem weiteren Fall an der Erschießung von drci Gefangenen in der Genickschußanlage des Lagers tceilgenommen hat,
cc) ebenfalls wegen Beihilfe zum Mord, weil er anläßlich dcr Evakuierung des Lagers im Frühjahr 1945 an der Tötung von mindestens 110 kranken Häftlingen nitgswirkt hat.
Gegen den Angeklagten Dr. CB hat das Schwurgericht eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verhängt, auf die es die Untersuchungshaft und
den größten Teil der nach dem Kriege vollzogenen Internicrungshaft angerechnet hat. Gegen Dr. DEE :.:.:
es cine Gesamntstrafe von acht Jahren Zuchthaus fcestgcsetzt; diese Strafe hat es als durch dio Untersuchungshaft und die auf Grund des Urteils des Militärtribunals der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutuchland von 1. November 1947 vollzogene Strafhaft verbüßt erkiärt.
Beide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrcensrechts und dcs sachlichen Rechts, Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüren
1. Offensichtlich unbegründet sind dic von beiden Angcklagten erhobenen Rügen, das Schwurgericht sci nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, und die Rügc des Angeklagten Dr. DEE, sie Strafklage sei verbraucht.
2. Ohne Erfolg muß das Vorbringen der beiden Ängeklagten bleiben, das Schwurgericht habe zu Unrecht, entgegen § 60 Nr. 1 StPO, den Zeugen Fritz MB vercidist.
Ob ein Zeuge wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschväche keine genügende Vorstellung von esen und von der Bedeutung des Eides hat, muß der Tatrichter jeweils prüfen. Hat dieser die Prüfung vorgenornmen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die Revision dies nur dann mit Erfolg beanstanden, wenn sich der Tatrichter dabei von rechtlich unzutreffenden Ervägungen hat leiten lassen. Dem Revisionsgericht stcht cs
nicht zu, zu entscheiden, ob ein Zeuge in solchem Maßc verstandesunreif oder verstandesschwach ist, daß er vom Vesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat.
Das Schwurgericht hat bei der Vernehmung des Zeugen TED von diesem einen unmittelbaren Eindruck gewonnen. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift und aus der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters ergibt, hat es auch berücksichtigt und in der Hauptverhandlung mit den Betceiligten erörtert, daß im Jahre 1960 ein wegen Verleundung gegen MI anhängig gewesenes Strafverfahren unter Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB eingestellt worden ist, und ferner, mit welchem Ergebris Me im Jahre 1958 nervenfachärztlich begutachtet worden ist. Auch mehrere an das Schwurgericht gerichtete Eingaben YEWB, aus denen sich seine Geistesgestörtheit und Eidesuntauglichkeit nach der Auffassung der beiden Revisionen ergeben soll, sind in der Hauptverhandlung erörtert worden, Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Schwurgcericht dennoch die Überzeugung gewonnen hat, MB habe noch eine genügende Vorstellung vom Wesen und von der Bedeutung des Eides. Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet.
3. Die Rüge des Angeklagten Dr. IDEEEEEEEEB: as Schwurgericht habe zu Unrecht die Ladung und Vernehmung
dcs Ministerialrats Dre» 215 Sachverständigen und Zeugen abgelehnt, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge
behandelt werden;
II. Die Sachrüge
1. Soweit die beiden Angeklagten wegen ihrer Nitwirkung an Tötungen in der Genickschußanlage verurteilt worden sind, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechts-
£fchler zu ihrem Nachtcil erkennen.
Rechtliche Bedenken bestehen zwar insoweit, ais das Schwurgericht, was die Haupttaten angeht, jeweils nur eine Straftat angenommen hat, obwohl an zusammen 15 Tagen insgesamt 62 Häftlinge ermordet worden sind (Dr. Baumkötter an cinem Tage drei Häftlinge nacheinander, Dr, Gaberles an ncun Tagen je vier Häftlinge, an einem weiteren lage zehn Häftlinge je nacheinander, Dr. Agipen zwei Tasen je vier, an einem Tage drei, an einem Tage zwei Häftlinge je nacheinander). Die Taten betrafen höchstpersönliche Rechtsgüter. Die Opfer sind, was die Haupttäter angcht, nicht durch einen einzigen Tötungsakt umgebracht worden, sondern nacheinander nach einzeln ausgestellten Tötungsbefehlen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unzutreffend, jeweils mehrere dieser Tötungen als einc einzige Tat hinzustellen. Auch durch die Beihilfehanälungen der Angeklagten, wie das Urteil sie feststellt, können sic nicht zu ciner einzigen Haupttat zusammengefaßt werden. Dadurch sind die beiden Angeklagten aber nicht beschvert:
Hiervon abgesehen tragen die Feststellungen den Schuldspruch gegen beide Angeklagten. Das Vorbringen der Revisionen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf dic Beveiswürdigung. Diese läßt weder Denkfehler noch Ver-
stöße gegen Erfahrungssätze erkennen.
Insbesondere können die Erwägungen rechtlich nicht beanstandet werden, mit denen das Schwurgericht dic Berufung Ger Angeklagten auf NMotstand zurückweist. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung davon bceründet hat, daß sich die beiden Angeklagten nicht in gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr (§§ 52, 54 StGR) befunden haben, sind frei von Rechtsirrtum. Auch die Frage eines vermeintlichen Notstandes der beiden Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrci beurteilt. Scinc Ausführungen stehen im Einklang mit der Entscheidung BGUSt 3, 271/272, 275.
2. Wegen Mitwirkung bei der Tötung kranker Häftlinze im Frühjahr 1945 ist nur der Angeklagte Dr. Em» vcrurteilt worden. Auch insoweit ist, entgegen der Ansicht der Revision, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frci von Verstößen gegen Denkgesetze und die Erfahrung und hält der rechtlichen Nachnrüfung stand.
Was das Schwurgericht insoweit zum Nichteingreifen des Entschuldigungsgrundes des Nötigungsstandes (§ 52 StGR) ausführt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum stellt es bindend fest, daß der Angeklagte keiner der im § 52 StGB bezeichneten Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich. .. dem Befehl, die "nicht marschfähigen" und daher befchlsgemäß zu tötenden Häftlinge auszuwählen, entzogen hätte. Das Vorbringen der Revision hierzu läuft nur auf cine andere Beurteilung der festgestellten Tatsachen und auf Anhörung noch weiterer sachverständiger Zeugen hinaus.
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Weiter führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe sich möglicherweise "irrtümlich eine Gefahrenlagce im Sinne der §§ 52, 54 StGB vorgestellt". Bei dieser Irrtumsfeststellung ist es schon zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht, richtig verstanden, wirklich einen Irrtum des Angeklagten über eine Nötigung vorgestellt hat. Ein solcher Irrtum hätte sich nicht auf einen abstrakten Bcgriff vic "Gefahrenlage" beziehen dürfen, wie ihn das Schwurgericht anführt, sondern er hätte sich auf bestimmte, wirklich cingetretene oder vermeintlich vorhandene Unstände, also auf Tatsachen (BGHSt 3, 274) beziehen müssen, dic dem vermeintlich Genötigten ein Gesamtbild vortäuschen, auf Grund dessen er sich mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht fühlt, ohne wirklich bedroht zu sein. Solche Umstände oder Tatsachen führt das Urteil nicht an, es sei denn, das Schwurgericht hätte sie schon in der Äußerung KgDs sehen wollen, es gehe jetzt un seinen und des Angeklagten Kopf. Dazu hätte es jedoch näherer Untersuchung dieser Äußerung und ihres Sinnes beaurft, der durchaus nicht von vornherein für Nötigung durch Drohung zu sprechen braucht. Ein bloßes allgemeines Sich-Einbilden, die Umstände könnten bedrohlich sein, ohne bcstimmte Vorstellung, durch welche Handlungen welcher Person unmittelbare Gofahr äroht, erfüllt das Merkmal der vermceintlichen Drohung nicht. |
Doch kann dies, weil es den Angeklagten nicht beschwert, sondern ihm eher entgegenkommt, im Ergebnis beiscite bleiben. Denn auch vermeintliches Abnötigen entschuldigt nicht, wenn es für den Genötigten nicht unwiderstehlich ist, wenn sich die vermeintliche Gefahr auf
anderem Wege hätte abwenden lassen, Dies hat das Schwurgericht richtig erkannt. \ler sich darauf beruft, durch unwiderstehliche Drohung (§ 52 StGB) zu der Straftat genötigt worden zu sein, ist nur entschuldigt, wenn er sich nach dem Maß aller seiner Kräfte bemüht hat, der (hier vermeintlichen) Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, In dieser Richtung muß er alie Möglichkeiten gewissenhaft geprüft haben (BGH NV 1952, 111, 113; OGHSt 2, 225, 227/228, auch RGSt 66, 222, 227, 228). Je schwerer die ihm (vermeintlich) abgenötigte Straftat ist, um so sorgfältiger muß die Prüfung sein. liat der Täter diese Prüfung zwar vorgenommen, ist ihm dabci aber aus Fahrlässigkeit kein gangbarer Ausweg eingefallen, der im richtigen Verhältnis zu der abgenötigten Straftat gestanden hätte, so mag er, was den Vorwurf vorsätzlichen Handelns angeht, entschuldigt sein (BGHSt 5, 371). Doch ist dies hier nicht zu entscheiden.
Es ist Tatfrage, welche Anforderungen hinsichtlich der gebotenen Prüfung an den Täter in einer bestimmten, wirklichen oder vermeintlichen, Gefahr gestellt werden können, und ob ein Nann wie der Angeklagte, der sich zur Tatzeit bereits längere Zeit als erster lagerarzt im Lager befand, bei Anbpaiinung aller seiner geistigen Kräfte die Auswege erkannt hätte, die das Schwurgericht anführt, wenn er um diese Zeit überhaupt noch auf Auswege gesonnen hättc. Doch kann auch dies auf sich beruhen.
Das Schwurgericht stellt nämlich fest, daß sich der Angcklagte, als er bei der Auswahl der zu tötenden Häftlinge mitwirkte, gar nicht in der inneren Lage cines im Rechtssinne Genötigten befunden hat. Es führt aus, nach-
dem die anfänglichen Bemühungen des Angeklagten um Zurück. nahme des Himmler'schen Mordbefehls fehlgeschlagen waren, habs er "resigniert und in blindem Gehorsam das getan,
was ihm unter den gegebenen Umständen als der beqauemste Ausvcg und damit der Weg des geringsten Widerstandes erschien". Er habe sich anders entscheiden können, aber "die sich daraus für ihn ergebenden Folgen überhaupt nicht ernsthaft in Erwägung gezogen", Daraus geht hinreichend hervor, daß ihn die vermeintliche Nötigung nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht zu der strafbaren Beteiligung veranlaßt und daß er die nach § 52 StGB erforderlichen sorgfältigen Überlegungen überhaupt nicht angestellt hat, Auf diese Vorschrift kann er sich daher nicht berufen.
Da also die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht davon abhängt, ob er sich wirklich oder vermeintlich in Gefahr befunden hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag, den Ministerialrat Breuw als Sachverständigen und Zeugen über das behauptete Vorhandensein und den Inhalt eines für Befehlsverweigerungen strenge Strafen androhenden "Führer-"Befehls- zu hören, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (§ 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO).
3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechts-
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fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, müssen die Revisionen verworfen werden.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler