Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 25.10.1968 – 4 StR 412/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO kann auch dann gerügt werden, wenn dem Tatrichter die Umstände, die ihn möglicherweise dazu veranlaßt haben würden, einen Zeugen als eidesuntauglich zu behandeln, nicht bekannt geworden sind und er sie deshalb bei seiner (Ermessens-) Entscheidung nicht hat verwerten können (im Anschluß an BGHSt 20, 98).

2130 067

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StPO § 60 Nr. 1 2. Fall

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO kann auch dann gerügt werden, wenn dem Tatrichter die Umstände, die ihn möglicherweise dazu veranlaßt haben würden, einen Zeugen als eidesuntauglich zu behandeln, nicht bekannt geworden sind und er sie deshalb bei seiner (Ermessens-) Entscheidung nicht hat verwerten können (im Anschluß an BGHSt 20, 98).

BGH, Urt. v. 25. Oktober 1968 - 4 StR 412/68 - 1IG Bochun

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _412/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Heinz r ÜED zu: 7 dort geboren aıı ip 1941,

2. den Hilfsarbeiter Werner Hans — aus Ri» GE. sort zevoren an GEB 1947, zesetz-

lich vertreten durch seine Mutter Hildegard KW», ebenda,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter _

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Faller

Börtzler

Mayr

Hürxthal .

als beisitzende Richter,

Bundes anwa1 t (ED

als Vertreter der "Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte )

für Recht erkannt:

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten, ‚wird das. Urteil des Landgerichts Bochum vom. 10. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

6 rün a e: u

3

. Das. Landgericht, dessen erstes. Urteil der Senat wegen eines sachlich-rechtlichen: Fehlers aufgehoben hatte, hat die

Angeklagten wiederum wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, allerdings zu geringeren Strafen verurteilt, PB zu zwei Jahren Gefängnis, KB zu zwei Jahren Jugenästrafe. Auch die abermaligen Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

Die eine Verletzung des § 60 Nr, 1 StPO rügende Verfahrensbeschwerde beider Angeklagten greift durch.

Das Urteil beruht entscheidend auf der eidlichen Bekundung des durch die Tat verletzten Zeugen SEES dessen Beeidigung das Gericht gegen den "Antrag der Verteidigung angeordnet hatte ($ '61 Nr. 2 StPO). Wie erst durch die Revisionen aufgedeckt worden ist, war Schi bereits zur Tatzeit wegen Geistesschwäche entmündigt, Der Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. August 1965 ist u.a. damit begründet, daß es Se nach den Feststellungen des Sächverständigen nicht nur an einem Vollbesitz 'seiner geistigen Kräfte, sondern insbesondere an einer ausreichenden Kritik- und Urteilsfähiskeit mangele und aüch seine Gedächtnisleistung zu wünschen übrig lasse. Deshalb, ‘so rügen die Revisionen, habe Sogn wegen Verstandesschwäche von Wesen und von der ‚Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung und habe somit nicht vereidigt werden dürfen. Die Rüge ist - im Ergebnis -—- begründet.

Zwar schließt die Entmündigung wegen Geistesschwäche, mag diese auch, wie hier, mit einer Gedächtnisschwäche verbunden sein, für sich allein die Vereidigung eines Zeugen noch nicht aus. (vgl. RG6St 20, 60, 62). Unzulässig ist die Vereidigung vielmehr nur dann, wenn der Zeuge wegen dieser Verstandesschwäche vom Wesen und von der Bedeutung des Eides

keine genügende Vorstellung hat (vgl. RG GA 50, 398; BGH Urteil vom 29. Januar 1957 - 1 StR 485/56). Ob das der

Fall ist, muß der Tatrichter jeweils prüfen und nach pflichgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. RGSt 33, 393, 395; KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 60 StPO Bem. 6). Hat er diese Prüfung vorgenommen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die Revision dies nur dann mit Erfolg rügen, wenn die Entscheidung auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen, insbesondere auf Verkennung von Rechtsbegriffen beruht (vgl. auch BGHSt 9, 71, 72). Dem Revisionsgericht steht es nicht etwa zu, die auf rein tatsächlichen Gebiet liegende Frage zu überprüfen, ob ein Zeuge in solchem Maße verstandesschwach ist, daß er vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (Urteil des Senats vom

29. März 1963 - 4 StR 500/62 - in BGHSt 18, 311 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 4, 368, 369 ff; BGH NJW 1953, 1402; BGH VRS 29, 26 zur Frage des Verdachts der Beteiligung in § 60 Nr. 3 StPO). Hat der Tatrichter dagegen eine Prüfung in dieser Richtung überhaupt nicht vorgenommen, obwohl Umstände vorlagen, die die Eidestauglichkeit eines Zeugen i. S. des § 60 Nr. 1 StPO (2. Fall) in Frage stellen konnten, hat er sich also die Frage nach einem etwa aus diesem Grunde auszusprechenden Vereidigungsverbot nicht vorgelegt oder ist er sich ihrer nicht bewußt geworden, so

ist das Verfahren’schon deshalb rechtsfehlerhaft (KMR aa0; vgl. auch BGH NJW 1952, 1103 £ zu § 60 Nr. 3 StPO). Dann hat der Tatrichter eine Ermessensentscheidung in Wahrheit

nicht getroffen,

So liegt es hier. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dem Landgericht die Umstände, die es möglicherweise von der Eidesuntauglichkeit des Zeugen Sc überzeugt hätten, nämlich die Entmündigung und die sie tragenden Gründe, ohne

sein Verschulden verborgen geblieben sind und es sie somit nicht berücksichtigen konnte. Verstöße gegen Vereidigungsverbote sind Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf, ob der Tatrichter die die Vereidigung ausschließenda Umstände kannte oder kennen mußte. Das hat der. Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Rspr. 6, 3705 JW 1931, 2817 Nr. 36), soweit ersichtlich, bisher zwar nur-in Bezug auf das unbedingte Vereidigungsverbot der Eidesunfähigkeit (§ 60 Nr. 2 StPO) ausgesprochen, also für einefi Fall, in dem - wie bei einem noch'nicht 16 Jahre alten Zeugen (§ 60 Nr. 1 StPO 1. Fall; vgl. dazu RGSt 20,

163) - die Unzulässigkeit der Vereidigung feststeht und

es nicht erst, wie im vorliegenden Fall, einer (Ermessens-) Entscheidung des Tatrichters zu ihrer Feststellung bedarf (vgl. BGHSt 20, 98). Für diesen letzteren Fall kann jedoch nichts anderes gelten (so wohl auch Eberh. Schmidt § 60 StPO Rn. 9, Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 60 StPO Anm..9 a; vgl. auch RG6St 44, 254 ff zu § 60 Nr. 3 StPO). Wenn der Tatrichter keine Kenntnis von den für eine Ermessensentschei - dung nach § 60 Nr: 1 (2. Fall) StPO wesentlichen Umständen erhält und diese Entscheidung darum nicht trifft und deshalb zu Unrecht von der Eidestauglichkeit eines Zeugen ausgeht, ist die Entscheidung nicht weniger fehlerhaft und. nachteilig für den Angeklagten, als wenn ihm die das unbedingte Vereidigungsverböt nach $ ‚60 Nr. 2 StPO begründenden Umstände nicht bekannt werden und er aus diesem "Grunde zu Unrecht die Eidesfähigkeit annimmt. Daß bei der unterbliebenen Ermessensentscheidung die Frage der Unzulässigkeit der Vereidigung offen bleibt, liegst in der Natur dieser Entscheidung. Diese Tatsache steht der Geltendmachung der Revisionsrüge jedenfalls so lange nicht entgegen, als nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei Kenntnis

der verdeckt gebliebenen Umstände die Unzulässigkeit angenommen hätte. Das ist hier der Fall.

Es 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen Sch weniger Bedeutung beigemessen hätte, wenn die Beeidigung aus dem Grunde des § 60 Nr. 1 (2. Pali) StPO unterblieben wäre. Das Urteil war daher auf die Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzuheben, so daß es der Erörterung der - für sich genommen unbegründeten - Sachbeschwerden nicht bedarf.

Rotberg Faller Börtzler Mayr Hürxthal