Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.03.1963 – 5 StR 427/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2184 012
ImNamı:n des Volkes
Iı der Strafsache
gegen
1. den ehemaligen ae onen er 35 L EEE
aus H ‚ dort geboren am 1900,
2. den ehemaligen Geschäftsführer Fritz I aus HD. geboren am EB 900 in
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.Januar 1963 in der Sitzung vom 12.März 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr .Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vert:»ter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte gg als Urkundsbeautin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Dr.LB und Fritz I gegen das Urteil des Landgerichts in Hanndver vom 5.Juli 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
gründesz
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Ihre Revisıonen bleiben erfolglos.
Ir Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. 1. Der Lauf der Verjährungsfrist ist durch die richter-
. lichen Durchsuchungsbeschlüsse vom 19.Oktober 1957 gegen
den Angeklagten If (531.17 B1.15 d.A.) und vom 22.Oktober 1957 gegen den Angeklagten Dr I (Ba.ı B1.14 d.A.)
unterbrochen worden. Diese Beschlüsse nennen zwar als
strafbare Handlung nur "Organuntreue", Wie sich aber aus den Akten, die bis dahin entstanden waren, ergibt, betrafen schon damals die Ermittlungen, und damit die Beschlag-
„hahmebeschlüsse, auch das jetzt als Betrug gewertete Ver-
halten der Angeklagten, also die "begangene Tat" im Sinne des § 68 Abs.1 StGB. Daß diese damals rechtlich anders beurteilt wurde, ist gleichgültig. Es genügt, daß es sich um dasselbe "historische Vorkommnis" handelt (ReSt 33,426; RG HRR 1940,118).
2. Soweit das betrügerische Verhalten der Angeklagten zeitlich vor Oktober 1952 liegt, ist es nur ein unselb-
ständiger Teil der fortgesetzten Handlung, die Straf- 'verfolgung also nicht verjährt,
Den Fortsetzungszusammenhang. nimmt das Landgericht
ohne Rechtsirrtum an. Der Einwand der Revision, er sei
zwischen Taten durch Tun und durch Unterlassen- nicht möglich, geht deshalb fehl, weil ds sich hier entgegen der
Meinung des Landgerichts durchweg‘ um Täuschung durch posi- 'tives Tun: handelt (vel. unten III 1 a).
Erst mit der‘ Beendigung des, letzten unselbständigen
Einzelaktes beginnt für die ganze. ‚fortgesetzte Tat die
Verjährungsfrist. Die Revisionsbegründung will zu Unrecht
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nur im Abschluß des Dierstvertrages einen (einmaligen) Betrug sehen. Beim Anstollungsbetruge beginnt zwar nach der Rechtsprechung des Senats, die sich auf RGSt 64,33,38 stützt, die Verjährungsfrist grundsätzlich schon, sobald das Dienstverhältnis zustande gekommen ist. "Aber auch während der Zeit der Verwendung ... im Dienste" ist nach derselben Entscheidung "die Möglichkeit einer auf den erregten Irrtum zurückzuführenden neuen und über die ursprünglich begründeten Verpflichtungen hinausgehenden Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung ... keineswegs ausgeschlossen; so z.B» ... bei ... Erhöhung der Bezüge" (RGSt 64,33,40): Ein solches betrügerisches Verhalten in späterer Zeit kann mit dem ursprünglichen Anstellungsbetruge im Fortsetzungszusammenhange stehen. So liegt es hier. | II. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Der Eröffnungsbeschluß warf jedem der. beiden Angeklagten als Betrug vor, daß er "seine Beteiligung" an der Firma rg & Co. bei der Anstellung verschwiegen habe. Entgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon sein, daß das Verschweigen der Beteiligung der nächsten Angehörigen nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPpo gewesen sei. Beides ist derselbe "geschichtliche Vorgang".
2. Eine Verletzung des § 265 Abs.1 StPO scheidet aus, Das Gericht darf einen Angeklagten zwar im Urteil nicht mit neuen tatsächlichen Erwägungen, auf die er nach dem Inhalte der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses und nach dem Verlaufe der Hauptverhandlung nicht vorbereitet ist, überrumpeln (BGHSt 11,88/89). Das hat die Straf-
kammer aber auch nicht getan. Schon der Eröffnungsbeschluß
hatte bei beiden Angeklagten jeweils unter I a zu dem
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Vorwurfe der aktienrechtlichen und der GmbH-Untreue erwähnt, sie hätten sich an der Firma R@@& Co. "getarnt unter Vorschieben* ihr:r Mutter und Schwester beteiligt. In der Hauptverhandlurg haben sich die Angeklagten selbst dahin eingelassen, ihre Angehörigen seien nicht nur formell, sondern "echt" beteiligt gewesen (UA 5.515 ff). Sie mußten damit rechnen, daß das Gericht diese Verteidigung nicht widerlegen konnte und daß dann sofort die Frage auftauchte, ob sie vor ihrer Anstellung die Beteiligung ihrer Angehörigen hätten offenbaren müssen, Zu dieser Frage haben sie, wie es nahe lag, in der Hauptverhandlung Stellung genommen (IM UA 5.621/622; TEE UA S.720). Das Gericht brauchte sie daher auf diesen Gesichtspunkt nicht mehr ausdrücklich aufmerksam zu machen.
3. Damit erledigt sich auch die Rüge, die Strafkammer habe, indem sie den Hinweis unterließ, es versäumt, dem Verteidiger Anlaß zu bestimmten Beweisamträgen zu geben; dadurch habe sie gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Die Revision behauptet übrigens selbst nicht, daß es sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, diese Beweise von Amts wegen zu erheben.
4. Die Verhandlung von Amts wegen nach § 265 Abs.4 StPO auszusetzen, bestand keine rechtliche Notwendigkeit.
nn III.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges.
1. Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung der Angeklagten mit Recht darin, daß sie beim Abschluß ihrer Anstellungsverträge und in der Folgezeit die Beteiligung naher weiblicher Angehöriger an der Kohlenhandelsgesellschaft FB: Co. verheimlichten.
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a) Diese Täuschungshandlung bestand nicht, wie das Landgericht annimmt, in einem bloßen Unterlassen, sondern in einem positiven Tun: Wie jemand, der ein Darlehn nimmt oder eine Sache auf Atzahlung kauft, damit mindestens ‚seinen Willen. erklärt, die vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten, so erklärte jeder der beiden Angeklagten mit dem Abschluß seines Dienstvertrages den willen, die vertraglichen Bestimmungen, also auch die Konkurrenzklausel des § 2 einzuhalten. Da sie das nach den Feststellungen in Wahrheit nicht wollten, täuschten sie darüber.
b) Die Auslegung, die das Landgericht dem § 2 beider Dienstverträge gibt, ist rc chtlich möglich und hält allen Angriffen der Revisionen stand, verletzt insbesondere keine anerkannten Auslegungsgrundsätze.
Soweit die Revisionsbegründung zwischen "Interessenkollision" und "Unparteilichkeit" oder "Unbefangenheit" ‚unterscheidet, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen: Nach ihnen waren für die Angeklagten die Interessen von Mutter und Schwester weitgehend zu gleich eigene. Der Angeklagte Dr. LEE schuldete seiner Mutter bei ihrem Tode 59.600 DM, die er für sie von dem Kaufmann RD als Gewinne empfangen und deren Verbrauch sie ihm erlaubt hatte. "Mit der Geltendmachung der jeweiligen 'Forderung' durch seine Mutter brauchte er selbstverständlich nicht zu rechnen" (UA 8.658). Für ihn war es, wie das Landgericht nach weiteren Darlegungen zusammenfassend sagt, "im Grunde ziemlich gleichgültig, ob er selbst oder ob seine Mutter an der Firma RP & Co. als stiller Gesellschafter. beteiligt war, weil das Ergebnis ziemlich das gleiche blieb" {UA 5,659). Dasselbe wird . ausdrücklich für den Angeklagten U) festgestellt. Außerdem wird gesagt, daß bei ihm und seiner Schwester "die beiderseitigen Einnahmen im wesentlichen in einen gemeinsamen Topf" flossen (UA S.660).
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Die Ausführungen Ger Revisionsbegründung über das "Prinzip der Treiheitevermutung" gehen fehl. Was die. Strafkammer. in diesem Punkte sagt (UA 8.631), ist unter. den tatsächlichen Umständen.des vorliegenden Falles, die in den allgemeinen Gedankengängen der Revisionsbegründung
nicht berücksichtigt werden, rechtlich nicht zu bean-
standen.
Der weitere Einwand der Revisionsrechtfertigung, es komme nur auf den erklärten Willen der Parteien an, ist gegenstandslos; denn das Landgericht meint erkennbarerweise nicht den bloßen inneren, - sondern den nach außen: zum Ausdruck: gekommenen Willen.
Die Klausel, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen .des. Arbeitgebers zu widmen habe, mag zwar, wie die Revision weiter ausführt, im _ Wirtschaftsleben so verstanden werden, daß der Arbeitnehmer nicht für jede Nebentätigkeit eine Genehmigung braucht, sondern Vormundschaften, Pflegschaften, Testamentsvollstreckungen und u.U. sogar Vermögensverwaltungen für Dritte chne weiteres übernehmen darf. Hier geht es aber um keinen dieser Fälle. Die Revision sagt zwar mehrfach, die Angeklagten hätten nur das Vermögen ihrer Mutter und Schwester unentgeltlich verwaltet. Sie läßt aber außer Betracht, daß die Angeklagten die Beteiligung ‚beider Frauen an einem Handelsunternehmen erst selbst veranlaßt und sich dabei der. Kenntnisse und Beziehungen bedient hatten, die’sie ihrer ‚dienstlichen Stellung verdankten, daß sie das zur Beteiligung erforderliche Geld zum größten Teil selbst gegeben hatten :und durch die "Yerwaltung" des so geschaffenen. Vermögens ständig in Konflikte mit ihren dieristlichen. Pflichten gerieten, wie sie von Anfang an vorausgesehen hatten. Es kommt darum auch nicht auf die sonstigen allgemeinen Ausführungen an, die die Revisionsbegründung zu diesem Punkte macht. Sie alle gehen an dem hier vorliegenden Sachverhalt vorbei.
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Es ist unerheblick, ob zwischen dem Angeklagten Ihrig und den BKB schon Ende 1949 ein Dienstvertragsverhältnis bestand, das, wie das Landgericht annimmt (UA S.725), das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB zur Folge hatte. Entscheidend ist vielmehr, daß beide Angeklagte später beim Abschluß ihrer schriftlichen Dienstverträge über die Beteiligung ihrer Mutter und Schwester an der Firma 3 ) & Co. und über ihre eigene umfangreiche Mitwirkung an der Leitung dieses Unternehmens täuschten.
2, Das Landgericht nimmt ferner mit Recht einen Vermögensschaden der BKB und der He ED Braunkohlen-Verkauf GmbH an.
'a) Beide Gesellschaften hatten, wie die Strafkammer richtig sagt, einen Ansprüch darauf, daß allein ihre Interessen für die berufliche Tätigkeit der Angeklagten maßgebend waren. Stattdessen waren die Dienste der Angeklagten belastet mit dem Widerstreit oder der Gefahr “eines Widerstreits zwischen ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und dem eigenen Nutzen.
Daß in einem ‚solchen Falle die Dienste keine gleichwertige Gegenleistung für das Gehalt seien, läßt sich freilich nicht ganz allgemein sagen. Es kommt vielmehr entscheidend auf die näheren Umstände an.
Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte Ihrig eine wichtige Schlüsselstellung bei der Verteilung notwendiger und wegen ihrer Knappheit begehrter Brennstoffe inne. Er besaß damit einen wesentlichen Einfluß auf das wirtschaftliche Schicksal der Abnehmer. Eine gerechte, von persönlichen Interessen der Angeklagten unbeeinflußte Verteilung: der Kohlen lag auch im wirtschaftlichen Interesse der BKB und der HB Braunkohlen-verkauf GmbH. Denn davon hingen ihr guter Ruf in den beteiligten Wirtschaftskreisen und die Zufriedenheit ihrer Kunden ab.
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Unter diesen Umständen bedeutete es einen wirtschaftlichen Nachteil für die BKB und die Hei Braunkohlen-Verkauf GmbH, die Verteilung der Kohlen dem Angeklagten IB zu übertragen, dessen Schwester an einer Kohlenhandelsgesellschaft. desselben Absatzgebietes beteiligt war und der daher. von vornherein gewillt war, seine Befugnisse zugunsten dieses anderen Unternehmens auszuüben. Daß. er zu einem solchen Mißbrauch bei früheren, ergebnislos verlaufenen. Verhandlungen mit dem Kaufmann ‘Walter Kg über die Gründung einer Kohlenhandels- - ‚gesellschaft durch Kp uni beide Angeklagte bedenkenlos bereit war, folgert die Strafkammer (UA S,306) aus- 'drücklich aus seinen Briefen.an KW. Sie stellt fest, daß er die gleiche Einstellung hatte, als-später an die Stelle der beabsichtigten Firma Ki & Co. die Firma
il 7] & Co. trat (UA S.308)..
Bei dieser Sachlage war es zugleich ein wirtschaft-
-‚ „licher Nachteil für die BKB, in ihrem Vorstande dem An- ... geklagten Dr I die Stelle zu übertragen, in der er
' die Tätigkeit des Angeklagten: Ip zu überwachen und
. sich mit den.Beschwerden der Abnehmer über ungenügende Belieferung zu befassen hatte. Er wär dafür deshalb un- . geeignet, weil sich seine Mutter:auf seine Veranlassung an derselben Kohlenhandelsgesellschäft: wie die Schwester ‚des Angeklagten TED beteiligt "hatte und er ihre Inter- . essen dort vertrat, - - |
Die Revision meint, wenn die Dienste der Angeklagten infolge der Gefahr eines Interessenwiderstreits minderwertig gewesen seien, sei die entscheidende Frage, ob die Angeklagten aus diesem Grunde von ihrer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung überhaupt nicht als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer hätten angestellt werdeii dürfen. Das dürften sie in der Tat nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der BEB
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hätten sich nach § 294 des Aktiengesetzes, die Mitglieder des Beirats der He Braunkshlen-Verkauf GmbH hätten sich nach § 81a des GmbH-Gesetzes schuldig gemacht, wenn sie die Beziehungen der Angeklagten zu der Kohlenhandelsgesellschaft R & Co. gekannt und sie trotzdem zum Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer gemacht hätten. Ob heute eine andere Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Angeklagten trotz Kenntnis jener alten Vorgänge "nach dem vernünftigen Urteil unbeteiligter Dritter" als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einstellen könnte, wie die Revision vorträgt, ist unerheblich.
Das Merkmal des Vermögensschadens ist nicht nach ‘den arbeitsrechtlichen Grundsätzen, die die Revision vorträgt, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Es genügt die einen Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung, die die Anstellung der Angeklagten mit sich brachte. In welchem Umfange beide sich dann tatsächlich im einzelnen pflichtwidrig verhielten, ist für den Schuldspruch ohne: Bedeutung. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten "in wesex.tlichen Punkten versagt" und zum Teil "recht beträchtliche Verletzungen der Dienstpflichten" begangen (UA S.671), sind übrigens unbegründet. Das Landgericht meint mit den Pflichtwidrigkeiten hauptsächlich die ständige bevorzugte Belieferung der Firma Rp & co. durch den Angeklagten Ihrig, die der Angeklagte Dr.I@WB nicht pflichtgemäß verhinderte. Ohne Widerspruch dazu ist ihre Verurteilung wegen Organuntreue hauptsächlich deshalb unterblieben, weil sich nicht mit Sicherheit nachweisen ließ, daß durch die Bevorzugung der Firma rn» & Co. gerade eine Absatzgesellschaft der BKB, insbesondere die Brikettvertrieb GmbH geschädigt worden sei. Das Landgericht wertet die Einzelfälle sehr
Wer.
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vorsichtig und stellt trotzdem bei einigen ein pflichtwidriges Verhalten Is ausdrücklich fest. Der Angeklag-
- te Dr.IW ließ es geschehen, weil auch er an der bevor-
zugten Kohlenhandelsg2sellschaft FÜ: Co. wegen der Beteiligung seiner Mutter interessiert war. Außerdem ver-
schaffte er dem Angeklagten | ein Versorgungsverspre-
chen zugunsten seiner Schwester, indem er über deren Vermögenslage bewußt falsche Angaben machte.
b) Zur Begründung des Vermögensschadens sagt die Strafkammer weiter, den Angeklagten habe die bei der Anstellung vorausgesctzte Vertrauenswürdigkeit gefehlt.
Die Revision meint, es handele sich allenfalls um einen einzelnen Vertrauensbruch in der privaten Sphäre, der
die Angeklagten nicht schlechthin des Vertrauens unwürdig gemacht habe, das Voraussetzung für das Amt eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers sei. Dieser Angriff ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher unzulässig.
c) Das Landgericht stützt die Annahme eines Vermögensschadens schließlich auf die Erwägung, die Beurteilung, die das Verhalten der Angeklagten in der Öffentlichkeit, namentlich in der Presse gefunden habe, habe ihre Dienste sehr entwertet. Die BKB hätten sich, so sagt die Strafkammer, vor der Öffentlichkeit lächerlich gemacht, wenn sie die Angeklagten weiter beschäftigt hätten.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es nicht auf eine Meinung der Öffentlichkeit an, die auf nicht erwiesenen Vermutungen beruht. Dieser Fehler berührt aber nicht die zutreffende sonstige Begründung des Vermögensschadens. Darum bleibt der Schuldspruch bestehen.
In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht nicht ausdrücklich erschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagten den Ruf ihrer Gesellschaften in der Öffentlichkeit
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schuldhaft aufs Spiel gesetzt haben. Eine solche Erwägung wäre rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch hat daher ebenfalls Bestand,
3. Die Feststellungen des Landgerichts über den Vorsatz der Angeklagten sind erschöpfend und rechtlich einwandfrei. Die Angriffe der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet.
4. Die Ausführungen der Revision über die notwendigen Auslagen sind gegenstandslos, weil es bei der Verurteilung der Angeklagten bleibt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. '
Sarstedt Koffka Schmidt
Schmitt Dr.Börker