Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 17.10.1972 – 4 StR 409/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Studenten Helmut R Em zus DENE, geboren am EEEEP 1950 in >EEEENEEEEED,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung

vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte GEB 215 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster (Westf.) vom 4. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der bisher noch nicht bestrafte Angeklagte ist geistig gesund und überdurchschnittlich begabt. Im Frühjahr und Sommer macht er regelmäßig einen Heuschnupfen durch und nimmt dagegen Tabletten ein. Am 9. August 1971 hatte er

außerdem eine Blinddarmreizung. Körperlich geschwächt nahm

er nach dem Besuch mehrerer Gaststätten (1,8 bis 1,9 %o Blutalkoholgehalt) in den frühen Morgenstunden des 10. August 1971 mit seinen Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er wurde festgenommen, nach der Entnahme von Blutproben und der Beschlagnahme seines Führerscheins

jedoch wieder entlassen. Daraufhin holte er in seiner Wohnung seinen Karabiner und 11 Schuß Munition, begab sich, obwohl er keinen Waffenschein besitzt, damit zu seinem Kraftwagen, fuhr vor die Polizeiwache und gab wenig später aus dem heruntergedrehten Fenster einen Schuß in Richtung auf zwei Polizeibeamte ab, die aus einem Funkstreifenwagen ausstiegen und auf den Eingang der Wache zugingen. Er traf nicht. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,7 bis 1,8 %0.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 800,-- DE Geldstrafe ver- | urteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei | Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Vergehen gegen das Waffengesetz hat es ihn dagegen freigesprochen, weil er während dieses Tatkomplexes möglicherweise zurechnungsunfähig (8 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei.

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Schwurgericht ist nach Anhörung vor allem des Sachverständigen Prof. Dr. Kehrer zu den Ergebnis gelanpt,

es sei nicht auszuschließen, daß zur Tatzeit "die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder aber nach einer solchen Einsicht zu handeln, möglicherweise infolge eines durch das Zusammenwirken von Alkohol, von Nebenwirkungen von Corticoiden und Antihistaminika bei einem geschwächten körperlichen Allgemeinzustand hervorgerufenen psychischen Ausnahmezustand beseitigt gewesen ist. Zu Gunsten des Angeklagten" sei daher davon auszugehen, daß er zur Zeit dieser Taten zurechnungsunfänig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei

(UA 22).

Es kann dahin stehen, ob das Schwurgericht die Anhörung der Professoren Dr. Dotzauer und Dr. Dr. Bresser als weitere Sachverständige, die die Staatsanwaltschaft am Schluß der Verhandlung hilfsweise für die gegenteilige Behauptung beantragt hatte, wie es im Urteil (UA 19, 20) geschehen ist, aus dem Grunde des § 24h Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen durfte,

Jedenfalls gebot hier die richterliche Aufklärungspflicht die Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung, ob und in welchen Umfang der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, war äußerst schwierig; es handelte sich ersichtlich um einen Grenzfall. Der Angeklagte ist geistig gesund und bisher nicht in strafbarer Weise und auch nicht sonst aggressiv in Erscheinung getreten. Sein Blutalkoholgehalt war mit höchstens 1,8 %o verhältnismäßig gering und hätte, für sich gesehen, nicht einmal zur Annahme des 8 51 Abs. 2 StGB ausgereicht. Nur auf Grund weiterer Umstände, ungewohnter Alkoholgenuß, schlechter körperlicher Allgemeinzustand, Erinnerungslücken, körperliche Ausfallerscheinungen

bei der Blutentnahme, ist "die Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten allein wegen der “Wirkung des Alkohols für erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB" ange-

sehen worden (UA 14, 15). Entweder "neben seiner Alkoholisierung! (UA 15) oder aber gerade ihret= und tnöchstwahrscheinlicher" Nebenwirkungen der von ihm benutzten Arzneimittel wegen

(UA 17) - "positiv feststellen 1äßt sich die Verursachung

durch Medikamente nicht; andererseits sind andere Ursachen

nicht ersichtlich" (UA 18) - befand sich der Angeklagte nach Auffassung des Schwurgerichts "in einem psychischen Ausnahmezustand, dessen genaue Ursachen und dessen exaktes Ausmaß

nicht feststellbar sind", und der "dem Erscheinungsbild des pathologischen Rausches nahestand, ohne daß ein solcher pathologischer Rausch vorlag" (UA 15). Eindeutige und klare Frkenntnisse über den Zustand des Angeklagten, die für diesen Grenzfall eine hinreichende Entscheidungsgrundlage abgegeben hätten, hat das Schwurgericht also aus den gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. Kehrer nicht gewonnen. Schon deshalb hätte es sich nicht mit diesem Sachverständigen und, was

auch einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils bedeutet,

mit der Erwägung begnügen dürfen, daß sich das Ausmaß der Beeinträchtigung (eben) nicht habe feststellen und sich

daher auch eine gänzliche Beseitigung des Einsichts- oder | Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht mit Sicherheit habe ausschließen lassen (UA 18). Das Schwurgericht hätte vielmehr durch Anhörung eines weiteren, auf dem Gebiete der Kombinations- | wirkung von Alkohol und Medikamenten erfahrenen Sachverständigen versuchen müssen, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen

und seine eigene Unsicherheit zu beseitigen. Das gilt um so mehr; als Prof. Dr. Kehrer, worauf übrigens auch die Auskunft des Gerichtsärztlichen Ausschusses für das Land Nordrhein-Westfalen

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vom 7. Dezember 1971 (Band I Bl. 223) hinweist, schon in seinem schriftlichen Gutachten (Band I Bl. 151 ff) Ansichten geäußert hatte, die nicht ohne weiteres verständlich sind. Das gilt sowohl für seine damalige, in der Hauptverhandlung allerdings nicht mehr vertretene Auffassung, der Angeklagte müsse in einem Sog. pathologischen Rausch gehandelt haben, als vor allem für die Folgerung, 85 müsse "daher angenommen werden, daß seine Fähigkeit, das Unrechte seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen sei" (Band I Bl. 166).

In der gerichtlichen Medizin und der Rechtsprechung ist anerkannt, daß für die Dauer eines pathologischen Rausches Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB), nicht etwa nur verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB besteht (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 257, 258; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. S. 77; BGH, Urteil vom 7. August 1963

- 2 StR 241/63 - erwähnt von Pfeiffer/Maul/Schulte § 5% StG3 iz. Eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des 5 51 Abs. Z

StGB ist begrifflich nicht möglich (BGHSt 21, 27), Übrigens ein Fehler, den das Schwurgericht offensichtlich übernommen hat (UA 18).

Der aufgezeigte verfahrens- und sachlichrechtliche Mangel führt bereits zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Damit entfallen auch die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.

Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde im übrigen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung sei jedoch noch folgendes bemerkt:

5

)

Es wird sich in jedem Falle empfehlen, Prof. Dr. kehrer als sachverständigen Zeugen über das Erinnerungsbild des Angeklagten bei der Exploration zu hören. Mit wesentlichen Verschiebungen dieses Bildes bis zur Haunptverhandlung wird sich das Schwurgericht im Urteil auseinandersetzen müssen.

Bei einer Prüfung des Sachverhalts unter dem rechtlichen

Gesichtspunkt eines Vergehens gepen 8 330 a 5tGB sind die Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln in DAR 1967, 195 Nr. 74

zu beachten.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Buddenberg