Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 08.02.1963 – 4 StR 501/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2161 021:
Im Namen des Volkes In der Strafisache
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den Bäckergesetien Johannes 5 t EEE aus KEe dort geboren on 955:
wegen Notzucht u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen
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5undesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Nr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW ir der Verhandlung,
Überstaatsanwalt Dr.Dr. EB ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter(s als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei). des T.andgerichts in Detmold vom 13. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das handgericht in Bielefeld hatte den Angeklagten vesen voroätzlicher Körperverletzung zu 750 DM Gelästrafe verurteilt, von den Vorwürfen der Notzucht in zwei Fäl- 'en (Insc EEE un: 1 fricie TE sorie des ;iderstands gegen die Staatsgewalt aber freigesprochen (Urteil 7 Kis 3/61 vom 3. August 1961).
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde diceses Urteil teilweise aufgehoben (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1962 - 4 StR 511/61 -, teilweise abgedruckt in IM Nr. 1 zu § 127 StPO). Nunmehr hat das Landgericht in Detmold den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber Inze CB und wegen Yiierstands gegen die Staatsgewalt zu zehn Monaten Gefängnis und zu 100 DM Geldstrafe
verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.
1. Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die im Urteil zur Notzucht getroffenen Teststellungen und die von der Strafkammer hieraus gezogenen Schlußfolgerungen verstoßen nicht gegen die Letenserfahrung. Die Feststellungen sind auch hinreichenä vollständig und genau, um dem Revisionsgericht die Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Im Falle des Widerstands gegen die Staatsgewalt konnte das \„andgericht im Anschluß an die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 23. Februar 1962 ohne Rechtsirrtum annehmen, daß der Xriminalmeister SÜD "Gefahr in
Verzug" [ür gegeben hie't und ohne Ermessensmißbrauch
für gegeben halten konnte.
t) Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten tei Besenung der Notzucht hat das Landgericht (5. 9 UA) ausgeführt, der Angeklagte habe zwar angegeben, den Abend über erheblich getrunken zu haben, er hate aber selkst zugegeben, keineswegs betrunken gewesen zu Sein, Sondern "noch genau gewußt zu haben, was er tat, so daß an der Schuldfähigkeit des Ängeklagten Zweifel nicht bestehen können", Niese Ausführungen sind für sich allein mißverständlich. lach % 51 StGB genügt es nicht, daß der Täter das Unerlaubte der Tat einsieht, er muß vielmehr auch imstande sein, nach
ieser Einsicht zu handeln. Daß indes das Jandgericht nicht nur das Einsichts-, sondern auch das Hemmungsvermögen geprüft hat, geht aus den Darlegungen 5. 10 UA hervor. Darnach vurde dem Angeklagten die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugute gehalten, weil nicht auszuschlicßen
war, daß infolge alkoholbedingter "Enthemmung" seine Fähigkeit, "das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser sinsient zu handeln", erheblich vermindert war.
c) Im Falle des liderstands gegen die Staantsgewalt vermißt die Revision die Prüfung der Frage, ob der Arngeklugte im Verbotsirrtum gehandelt hat. Sie meint, die herrschende Ansicht, daß die Rechtmäßigkeit der Amtsausübun: Bedingung der Strafbarkeit sei und somit nicht vom Vorsatz umfaßt zu werden brauche, erspare es dem Tatrichter nicht,zu prüfen, ob der Täter über die Rechtmäßigkeit der "Rechtsausübung" geirrt und sich deshalb in einen Verkotsirrtum hinsichtlich der ganzen Tat befunden habe.
Es ist richtig, daß die Straikammer die Frage des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert hat. Sie hat jedoch auf BGHSt 4, 161 Bezug ze-
nommen. Dort wird (S. 16%) unter Hinweis auf die Entstehung;sgeschichte und dern Zweck des 3 115 StGB ausgefünrt, auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshanädlung als einer bloßen Bedingung der Strafbarkeit brauche sich der Tätervorsatz nicht zu beziehen und könne sich ein rechtserheklicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken. An späterer Stelle (S, 164 f) geht der Bundesgerichtshof dann noch ausführlich auf die Frage des Unrechtskewußtseins ein und hebt hervor, die Sicherheit der rechtsstaatlichen Ordnung erfordere es, daß der Widerstehende die Gefahr des unerlaubten Widerstandleistens trage. Dieser könne regelmäßig nicht mit Erfolg einwenden, er habe das Unrecht seines Verhaltens trotz aller Gewissensanspannung oder Erkundigung nicht einsehen können (BGHSt 4, 1). Ein unvermeidbarer Irrtum könne nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa wenn der Beamte offensichtlich ohne Zuständigkeit oder willkürlich vorgehe oder ersichtlich eine Straftat begehe.,
£in solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nichtvor. Der Angeklagte wurde deshalb mit Recht eines Vergehens nach § 113 StGB schuldig gesprochen.
2, Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision bemängelt insoweit selbst nur, daß dem Angeklagten straferschwerend angelastet worden sei, das Vertrauen des Mädchens, das ihm ohne Arg in sein zimmer gefolgt sei, mißbraucht zu haben; sie meint, diese ETwägung stehe in Widerspruch zu der "Feststellung" (S. 7 UA), infolge des der Tat vorausgegangenen KXarnevalstreibens in Verbindung mit dem Alkoholgenuß möge die Überlegungskraft der Zeugin CD teeinträchtigt gewesen sein, so daß sie sich die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht mehr in allen Zinzelheiten habe vorstellen können,
Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn das Hädchen infolge des Alkoholgenusses kis zu einem gewissen Grade enthemmt und deshalb sich der möglichen Fehldeutung seines Verhaltens durch den Angeklagten (Mitkommen auf dessen Zimmer zu vorgerückter Nachtstunde) nicht mehr voll bewußt gewesen sein soilte, wäre es darum nicht vweniger schutzbedürftig gewesen, als wenn es dem Angeklagten im bestimmten, diesem erkennbaren Vertrauen darauf gefolgt wäre, daß ihm kein Leid geschehe. Das gilt zumindest von dem Zeitpunkt an, in dem der Angeklagte auf Grund der entschiedenen Gegenwehr der Inge Em erkannte, diese sei mit dem ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr keinesfalls einverstanden.
Daß das Mädchen die Lage, in der sie vergewaltigt wurde, selbst mifverschuldete, hat das Landgericht im übrigen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt; denn es hat das "leichtsinnige Verhalten ües Opfers" mit zum Anlaß genommen, das Vorliegen mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB zu bejahen und demgemäß den Angeklagten nur mit Gefängnis statt mit Zuchthaus zu bestrafen.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Fischer