Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 29.01.1963 – 1 StR 516/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist der Angeklagte rechtskräftig zu Strafe und dementsprechend auch zur Kostentragung verurteilt, so treffen ihn stets auch dic Kosten und cigenen Auslagen einer wciteren Hauptverhandlung vor dem Tatrichter, die durch das auf einc Webenfolge beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft infolg2 Zurückverweisung der Sache notwendig wurde. Bei (im Endergebnis) erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft können ihm in diesem Fallc Auslagen Seiner Verteidigung nur auf Grund des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit allein für den Revisionsrechtszug erstattet werden.

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung : ja

StPO 88 465, 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 2

Ist der Angeklagte rechtskräftig zu Strafe und dementsprechend auch zur Kostentragung verurteilt, so treffen

ihn stets auch dic Kosten und cigenen Auslagen einer wciteren Hauptverhandlung vor dem Tatrichter, die durch das

auf einc Webenfolge beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft infolg2 Zurückverweisung der Sache notwendig wurde.

Bei (im Endergebnis) erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft können ihm in diesem Fallc Auslagen Seiner Verteidigung nur auf Grund des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit allein für den Revisionsrechtszug erstattet werden.

BGH, Urt. v. 29. Januar 1963 - 1 StR 516/62 - LG München II

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Eugen Andreas Peter R EB zus

ID. “rs. ED, zetorcn 2m GE 1916 in HOME ve:

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. September 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird in den Urteilsspruch des Landgerichts an erster Stelle der Satz eingefügt: Die Unterbringung des Angeklagten in cincer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelchnt»

Von Rechts wegen

ff

Gründe§

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesctzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Die Unterbringung des wegen einer Hirnverletzung im Sinne des §§ 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt Ichnte das Landgericht ab, weil es die alsbaldige Entmündigung des Angeklagten für ausreichend hielt. Auf die Revision der Stantsanwaltschaft, die allein die Ablehnung der Unterbringung rügte, hob der Senat das Urteil in diesem Umfange auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlüng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück (Urteil des Senats vom 10. Januar 1961 - BGHSt 15, 279). Durch Urteil vom 28. September 1962 hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten erneut abgelchnt und im entscheidenden Teil nur ausgesprochen, daß die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Staatskasse zur Last fallen. Es ist nunmehr, im wesentlichen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten seit der ersten Hauptverhandlurg überwugt, daß zwar die Möglichkeit, nicht aber die bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Straftaten des Angeklagten bestehe.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte dagegen, daß ihm das Landgericht die Erstattung seiner notwendigen Auslagen versagt habe, Den Rechtfertigungsschriften ist zu entnehmen, daß er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Auf das, was die Revision im einzelnen vorbringt, kommt es im Ergebnis nicht entscheidend an. Andererseits sind allerdings aucn die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versagung der Auslagenerstattung begründet hat, nicht in allen Punkten zutreffend.

Der einschlägige Abschnitt des angefochtenen Urteils lautets3

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 5.7.1960 hatte somit im Endergebnis keinen Erfolg und es verbleibt bei dem Urteilsausspruch vom 5.7.1960.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der sich daran anschließenden erneuten Hauptverhandlung fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. I StPO,.

Da nach wie vor der Verdacht besteht, daß der Angcklagte rückfällig wird im Sinne des § 42 b StGB, war für eine Erstattung der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach § 467 Abs. II Satz 2 StPO kein Raum. Es bestand auch keine Veranlassung, der Staatskasse gemäß § 467 Abs. II Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte oder Besonderheiten aufweist, die einen Erstattungsanspruch nahelegen würden

Das Landgericht verkennt damit, daß kostenrechtlich streng zwischen dem Verfahren im Revisionsrechtszuge und dem Verfahren vor dem Tatsachengericht zu unterscheiden ist und daß das Verfahrendes ersten Rechtszuges, auch soweit es im Anschluß an die zurückverweisende Entscheidung des Revisionsgerichts stattfindet, mit dem vorausgehenden Verfahrensabschnitt bis zum ersten Urteil des Tatsachengerichts kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. RGSt 30, 128; 53, 303). Die Erwägungen des Landgerichts knüpfen

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ferner zu Unrecht an die Vorschrift des § 467 Abs. 2 S+PO an. Diese Vorschrift kommt für den ersten Rechtszug nur dann zur Anwendung, wenn der Angeklagte nicht verurtcilt worden ist. Ihre entsprechende Anwendung für den Revisionsrechtszug könnte nur in den Fällen in Betracht kommen, in Acnen eine Teilrevision des Angeklagten Erfolg hatte (BSHSt 16, 168 = JZ 1962, 763 mit Anmerkung von Gossrau), Denn für den hier gegebenen Fall der erfolglosen Teilrevision der Staatsanwaltschaft ist in § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO eine ausdrückliche Regelung getroffen, nämlich dem Gericht die Möglichkeit gegeben, die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nach seinem Ermessen der Staatslmasse aufzuerlegen.

Gerede deshalb ist es nun im Ergebnis nicht falsch, daß das Landgericht seine Entscheidung auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützt hat, denn auch diese Vorschrift stellt dic Entscheidung in das richterliche Ermessen. Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als das Ermessen im Falle des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO in erster Linie auf das Rechtsmittel und nicht auf das Verfahren im ganzen bezogen ist. Indessen ist den im übrigen unmaßgeblichen Darlegungen des Landgerichts zu § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zu entnehmen, daß das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens vordringlich den Gegenstend des Rechtsmittelverfahrens im Auge hatte. Die Erwägungen, die es im cinzelnen bei der Ausübung seines Ermessens leitcten, brauchte es im Urteil nicht mitzuteilen.

Soweit andererseits die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Betracht kommt, hatte die Strafkammer überhaupt keine rechtliche Handhabe, die notwendigen Auslagen der Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.

Denn auch für diesen Verfahrensabschnitt, der, wie bereits gesagt, kostenrechtlich mit dem der Revision vorausgehenden Verfahren vor dem Landgericht als Einheit zu schen ist, hatte die Kostenentscheidung nach der Vorschrift des

§ 465 StPO zu ergehen, weil der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 13, 306, 311; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. StPO § 465 Anm. 2 b). Schon die Rechtsprechun des Reichsgerichts hatte ausdrücklich anerkannt, daß der zu Strafe verurteilte Angeklagte, auch wenn die Staatsanwaltschaft - im Ergebnis ohne Erfolg -— daneben die Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung beantragt

hatte und durch die Verhandlung darüber besondere Auslagen entstanden waren, alle Kosten des Verfahrens tragen =uß, auch soweit sie nur durch die Verhandlung über die Notwendigkcit der Anordnung einer Maßregel der Sicherung

oder Besserung entstanden sind, daß also auch in einem solchen Falle die Kosten nicht zwischen dem Angeklagten und der Staatskasse aufgeteilt werden können (RG HRR 1940 Nr. 50). Das geltende Kostenrecht läßt keine andere Entscheidung zu. Auch wenn in einem solchen Fall über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung endgültig und rechtskräftig erst entschieden wird, nachdem die vom Tatrichter ursprünglich getroffene Entscheidung auf die Revision eines Beteiligten hin aufgehoben war,

kann nach Ansicht des Senats nichts anderes gelten. Auch in diesem Falle gehören die durch die neuerliche Verhandlung vor dem Tatrichter entstehenden Auslagen noch zu

den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens und nicht

zu den Kosten eines Rechtsmittels, über die nach § 4753 StPO die Gerichte vielfach nach ihrem Ermessen und damit nach einem frcieren Maßstab befinden dürfen. Deshalb mußte es bei der im ersten Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 1960

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enthaltenen Kostenentscheidung von vornherein, ganz unabhängig von dem Ausgang der auf die Frage der interbringung beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft sein Bewenden haben.

Das angefochtene Urteil enthält nach alledem im Erzetnis nur einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, weil es nach der aus den Urteilsgründen getotenen Auslegung seines Entscheidungssatzes die gerichtlichen Kosten der erneuten Hauptverhandlung fälschlich als Kosten der Revision angesehen und deshalb zusammen mit den Kosten der staatsanwaltechaftlichen Revision der Staatskasse auferlegt hat. Diese unrichtige Entscheidung kann zwar den sich aus der Kortenentscheidung in Urteil vom 5. Juli 1960 ergebenden Gekührenanspruch der Staatskasse gegen den Angeklagten nicht beeinträchtigen. Sie nimmt jedoch der Staatskasse die Möglichkeit, vom Angeklagten Ersatz für Auslagen der Staatskasse zu beanspruchen, die durch die erneute Hauptverhandlung entstanden sind und von den früher entstandenen Auslagen getrennt werden können. An diesem Ergebnis vermag der Senat nichts zu ändern, weil die Staatsanwaltschaft insoweit keine Revision eingelegt hat und der Angeklagte seine Revision in zulässiger Weise auf die ihn allein beschwerende Entscheidung über die Erstattung seiner Auslagen beschränkt hat.

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Dez Senat erschien es angekracht, den Urteilssrrucskh äurch die Aufnahme der den Gründen zu entnekmenden Sachentscneidung zur Frage der Untertringung klarzustellen.

Dr. Geier Seitert Willas Hübner Mai