Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 559/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 62 2182 005
Im Namzan des Volkes
In. der Strafsache gegen
den Kaufmann Hugo KB zus To: geboren am 1902 in x,
wegen Vergehens gegen §§ 184 Abs.1 Nr.1 und 3 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründet
Die Revision des angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Unbegründet ist der Einwand, § 207 Abs.1 StPO sei. verletzt worden, weil der Eröffnungsbeschluß nicht im | einzelnen mitteile, welche Aktfotos unzüchtig und welche. offensichtlich schwer jıgendgefährdend seien.
Der Eröffnungsbeschluß legt, soweit er hier in Be=- tracht kommt, dem Ange’:lagten zur Last, in Hamburg im Jahre 1961 fortgesetzt durch eine und dieselbe Handlung unzüchtige Abbildungen feilgehalten, verkauft und zum . Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten zu haben sowie Abbildungen, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, im Versandgeschäft vertrieben und zu diesem Zwecke vorrätig gehalten zu haben (Vergehen gegen §§ 184 Abs.1 Nr.1 StGB, 6 Abs.l, 4 Abs.l Nr.3, 21 6j8 . vom 29.April 1961, 73 StGB). Dabei bezeichnet der . Eröffnungsbeschluß selbst den Gegenstand der Tat zwar nur mit den Worten "unzüchtige Aktfotohefte" und "schwer jugendgefährdende Aktfotos und Aktdiapositive" (vgl. Bd.I S.113/114 d.A.). Zur Ergänzung eines Eröffnungsbeschlusses darf aber die Anklageschrift herangezogen werden (vgl. BGHSt 10,137,138). Sie ergibt hier, daß es sich um die Aktfotografien und Aktdiapositive handelt, äie am 18.September 1961 bei üer polizeilichen Durch- ‚suchung sichergestellt wurden: Sie sagt ferner, daß ein. Teil der beschlagnahmten Aktfotos unzüchtig ist und sämtliche Aktfotos und Aktdiapositive offensichtlich schwer jugendgefährdend sind (vgl; Bd.I B1.84 u.87 d.A.). Damit ist insoweit die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat hinreichend bezeichnet worden. Daß weder in dem Eröffnungsbeschluß noch in der Anklageschrift mitgeteilt wird, welche einzelnen der genannten Abbildungen unzüchtig
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und welche nur offensichtlich schwer jugendgefährdend
. sind, ergibt keinen Gesetzesverstoß,.
2, Zu Unrecht meint die Revision, § 60 Nr.3 StPO sei verletzt worden, . weil der Zeuge Järschke auf Grund dieser Vorschrift ‚unvereidigt geblieben ist.
Das Urteil stellt fest, daß die - unzlichtigen oder offensichtlich schwer. jugendgefährdenden - Abbildungen, durch deren Vertrieb der. Angeklagte sich strafbar ge-
"- macht 'hat,.;von Järschke als Hersteller stammten (vgl.
"UA S.52). Das ‚rechtfertigt die Auffassung .der Straf-
kammer, Järschke sei in Sinne’ des ‘§ 60 Nr.3 StPO der
"Beteiligung an der. Tat des Angeklagten verdächtig, d.h. verdächtig,. bei der. Tat des Angeklagten in.strafbarer Weise. und in derselben Richtung wie der Angeklagte mit-
' gewirkt zu haben. Dies kann bei einer Tat, die der
' Täter durch den Vertrieb unzüchtiger oder offensichtlich
schwer jugenägefährdender Abbildungen begeht, auch tun, wer die Abbildungen herstellt, damit-andere sie vertreiben.. Dabei bedeutet es keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob, der Täter die Abbildungen: unmittelbar von dem Hersteller oder, wie im vorliegenden Fall, über '" einen Mittelsmann (Peters) bezieht.
Der Verdacht .im Sinne. des 5 60 Nr.3 StPO entfällt auch nicht deshalb, . weil die Strafkammer nicht hat ausschließen können, daß die Abbildungen, die der Angeklag-
u ‚te über Ta» vo n ED emo: mit denjenigen Ab-
bildungen sachgleich sind, die durch Beschluß des land- ‚gerichts Paderborn.vom 5. ‚September 196i als nicht
unzüchtig im’ Sinne des § 1§ 4 StGB freigegeben wurden.
3. Erfolglos jst der Einwand, die Ablehnung des
: Beweisamtrages, Dr.Dr.Giese als Sachverständigen zu .kören,. sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahrunterstellung dem- ‚Beweisamtrag nicht entspreche. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag ausweislich des Ablehnungsbeschlusses ohne Rechtsirrtum dahin verstanden, daß durch die be-
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antragte Anhörung des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit einer medizinisch indizierten Benutzung der Gliedstütze als auch “ie Tatsache bewiesen werden sollte, daß es sich bei der Giiedstütze nicht um einen zu unzüchtigem Gebrauch bestimmten Gegenstand handele. Sie hat den Antrag mit der Begründung, daß die Beweistatsache als wahr unterstellt werden ‚könne, nur zurückgewiesen, soweit er den ersten Punkt (Möglichkeit einer medizinisch indizierten Benutzung) betraf. Das konnten : der Angeklagte und sein Verteidiger aus dem in der Hauptverhandlung verkünrieten Ablehnungsbeschluß. ohne weiteres erkennen. Soweit der Antrag die Tatsache betraf, daß die Gliedstütze kein zu unzüchtigem Gebrauch bestimmter Gegenstand sei, hat die Strafkammer ihn mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidung hierüber nicht der Beurteilung eines medizinischen
. Sachverständigen unterliege, d.h., die Kammer die erforderliche Sachkunde selbst besitze. Das ist bei der Sachlage, wie sie sich aus den Darlegungen auf
Seite 54 ff UA ergibt, aus Rechtsgründen nicht zu be- ‚anstanden. Es kommt hier im Gegensatz zur Meinung. der Revision sachlichrechtlich nicht darauf an, wofür der Gegenstand vom Hersteller bestimmt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit für einen unzüchtigen Gebrauch geeignet ist und erfahrungsgemäß zu einem solchen Gebrauch auch verwendet wird.
4. Das Urteil stellt auf Seite 60 UA fest, daß der Angeklagte - auch bei der Werbung für die Gliedstütze "Sorgenfrei" -— mit Unrechtsbewußtsein handelte. Die Schlußfolgerung, auf der diese Feststellung beruht, ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht verkannt, daß es für die Anwendung
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des § 184 Abs.1 Nr.3 St3B nicht auf die Form und den Inhalt der Anpreisung, sondern nur darauf ankommt, ob die Gegenstände, die :.ngepriesen werden, zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sird. Das Urteil sagt zwar auf
Seite 57 UA, die Kamucr sei der Auffassung, daß Inhalt und Form der Anpreisung der Glieästütze "Sorgenfrei" Sitte und Anstand verletzten. Die nachfolgenden Darlegungen lassen aber klar erkennen, daß die Strafkammer den Tatbestand des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB nicht hierdurch, sondern allein d:durch als erfüllt angesehen hat, daß der Angeklagte: durc': die Werbung für die Gliedstütze "Sorgenfrei" Gerinstände, die zu unzüchtigen Gebrauch bestimmt waren, dem Publikum ankündigte und anpries.
6./7. Die Anwendung des § 184 Abs.1 Nr.1 StGB auf
den festgestellten Sachverhalt ist frei von sachlichrechtlichen Mängeln. Die Strafkammer hat insbesondere . das Merkmal "unzüchtige Abbildungen" weder verkannt noch falsch angewandt. Was die Revision. unter 6 und 7 der Revisionsbegründung hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
8. Die Verurteilung wegen Übertretung der 88 5 Abs.2 g, 10 EWVO enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtun. -
Nach der Verordnung über das Außerkrafttreten der. HWVO (BGBl I 1961,1106) ist die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 29. September 1964 verlängert worden.
Der Standpunkt der Revision, daß der in dem Werbeprospekt Nr.45 (UA S.166) angepriesene "Entwicklungsbalsam Gigant" nicht unter den Begriff der Sexualkräftigungsmittel im Sinne des § 5 Abs.2 8 HWO falle, ist haltlos. Dieser Begriff umfaßt nach dem uf gesundheitspolizeiliche Erwägungen abgestellten Zweck des Gesetzes (BGHSt 5,12,18/19) nicht nur Mittel, die die geschlechtliche Potenz erhöhen, sondern auch solche,
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die durch äußerliche Kräftigung der Geschlechtsorgane eine Steigerung des Geschlechtsgenusses bewirken sollen.
9. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmi ;t Börker