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BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 556/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 556/62 2184 043

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. die Ehefrau Inge s ED geborene Fe aus Hi (Niederrhein),

geboren am EEE 1933 in SCHERE .

2. den Schlachter Kurt K EEEEEELED

aus BEE geboren am ME 1929 in RB,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Rechtsanwalt Dr.Fritz Zus

aus Di geboren am EEE 929 in ceBrez. DEE,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Die Revisionen der Angeklagten SW una KOEE gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17.August 1962 werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Dr. BB wird das Urteil aufgehoben, soweit es diesen _ Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der den Angeklagten Dr . PEEEEB betreffenden Rechtsmittel zu entscheiden hat. ;

- Von Rechts wegen -

Die Revisionen der Angeklagten Se und rw, die nicht näher ausgeführt sind, sind offensichtlich

unbegründet. II.

Hinsichtlich des Angeklagten Dr. BB üringst hingegen die Sachrüge durch, die sowohl mit seiner Revision als auch mit der zu seinen Ungunsten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft erhoben ist. Auf die von der Revision des Angeklagten Dr. BB zeltend gemachte Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

Die Darlegungen, mit denen das Urteil den Begünstigungsvorsatz des Angeklagten Dr. Di begründet (UA S.72 ff), sind l. in sich widerspruchsvoll und widersprechen 2. auch den weiteren Darlegungen (UA S.76), wonach sich nicht habe feststellen lassen, daß der Angeklagte Dr. m durch seine unerlaubte Briefbeförderung dem Angeklagten KEEEEEB helfen wollte, die Angeklagte SUB zu einer falschen Aussage vor Gericht und zu einem Meineid zu bestimmen.

Die Bundesanwaltschaft hat zu diesen beiden Punkten wörtlich folgendes ausgeführt;

Zu 15 "§ 257 Abs.1l StGB in der hier angewendeten Begehungsform erfordert zur inneren Tatseite das Bewußtsein des Täters, daß der Vortäter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deswegen. zu einer kriminellen Strafe verurteilt werden kann (5 StR 61/55 v.19.April 1955). Dabei reicht freilich bedingter Vorsatz des Begünstigers aus (RGSt 55,126; 71,152,154; 76,31,34; RG DR 1939,1067;

4 StR 43/53 v.7.Mai 1953).

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Dieser Begünstigungsvorsatz ist dem Angeklagten nicht widerspruehsfrei nachgewiesen. Die Strafkamer führt zwar aus, er habe es in Kauf genommen, daß sein damaliger Mandant, der jetzige Mitangeklagte KW; die ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte und deswegen bestraft werden könnte (UA S.73). Diese Annahme steht jedoch in unlösbarem

Widerspruch zu der vorangegangenen Erwägung, daß der Angeklagte 'den Beteuerungen seines Mandanten, er sei unschuldig, ... geglaubt haben' mag (UA S.72). Wenn ein Rechtsanwalt, wie es die Strafkammer bei dem Angeklagten für möglich erachtet, den Unschuldsbeteuerungen seines Mandanten glaubt, so

“: bedeutet das, daß er ihn für unschuldig und den von Staatsanwaltschaft und Haftrichter gegen ihn gehegten Tatverdacht für unbegründet hält. Alsdann kann er jedoch nicht gleichzeitig mit der Schuld seines Mandanten und dessen Bestrafung wegen der etwa doch begangenen Tat gerechnet haben. Eines schließt das andere aus. Anders wäre es, wenn der Angeklagte die Unschuldsbeteuerungen seines Nandanten lediglich für wahrscheinlich oder möglicherweise zutreffend gehalten hätte. Die Strafkammer gibt jedoch die für nicht widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten aus-

"drücklich dahin wieder, daß er diesen Unschuldsbeteuerungen 'geglaubt' habe (UA S.72)."

Zu 2: "Das Urteil geht in Bezug auf die Begünstigung davon aus, der Angeklagte Dr. Ei habe es mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, daß

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sein damaliger Mandant KW, der jetzige Mitangeklagte, entgegen seinen Unschuldsbeteuerungen die ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte und deswegen bestraft werden könnte (UA S.73). Nach den Feststellungen des Urteils wußte der Angeklagte ferner, daß sein Mandant die damalige Hauptbelastungszeugin und jetzige Mitangeklagte STE mit den ihr unter Umgehung der Briefzensur übermittelten Briefen dazu veranlassen wollte, in der bevorstehenden Hauptverhandlung wegen Zuhälterei von ihren früheren belastenden Angaben abzurücken und statt dessen eine seiner Einlassung nicht widersprechende Aussage zu machen (UA S.23,75,76). Bei diesem Bewußtsein des Angeklagten ist jedoch kein Raum für die Folgerung der Strafkamner,. es habe sich nicht feststellen lassen, daß er seinem Mandanten KB bei der An- | stiftung der Zeugin SM zu einer falschen’ Aussage vor Gericht und zu einem Meineid habe helfen wollen (UA S.76/77).

Wenn der Angeklagte Dr. Be in Kauf nahn, daß sein Mandant KW aie ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte (UA S.73), so rechnete er zwangsläufig auch damit, daß die Angaben der damaligen Zeugin Se mit denen sie KW der Zuhälterei bezichtigt hatte, der Wahrheit entsprachen. Dementsprechend umfaßte die Vorstellung des Angeklagten Dr. BG, sein Mandant Kg wolle die Zeugin zu einem Widerruf dieser ihn belastenden Angaben und zu einer seiner Einlassung entsprechenden Aussage bestimmen,

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begriffsnotwendig die Möglichkeit, daß KEREEED sie äurch seine aus der Untersuchungshaftanstalt- geschmuggelten Briefe zu einer unwahren Zeugenaussage vor Ge- ‘richt und gegebenenfalls zu einem Meineid anstiften wolle.

\ Indem der Angeklagte Dr. Bam der Zeugin die Briefe in Kenntnis ihrer Zweckbestimmung unter.Umgehung der Briefzensur übermittelte, unterstützte er :daher durch sein Verhalten pedingt vorsätzlich diese von KB tatsächlich begangene Anstiftung. Ein solcher bedingter Vorsatz genügt zur Anwendung des § 49 Abs.1 StGB (RGSt 59,245,246; 72,20,24; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266)"

| Diesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen. a

. Wegen dieser Widersprüche muß das Urteil auf beide Revisionen aufgehoben werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Urteil noch sonstige Rechtsfehler

enthält, insbesondere, ob der Tatumfang der Begünstigung rechtlich einwandfrei festgestellt ist.

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Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker