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BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 5 StR 61/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Klaus 1 W aus rum. geboren an ED 1927 in zuge,

wegen Begünstigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.April 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt gr | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten IB wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 Gründes

Mehrere Jungen im Älter von 16 und 19 Jahren hatten sich auf Zureden des 1l6jährigen Ferdinand Re entschlossen, in das Warenlager seines Stiefvaters, des Kaufmanns TB einzubrechen. Vorher wurde in Bekanntenkreisen das Gerücht verbreitet, Mutter und Stiefvater seien mit der Wegnahme von Kaffee, Tee, ‚Kakao usw. einverstanden, weil sie den (angeblich vorgetäuschten)Einbruch der Versicherungsgesellschaft melden und sich den "Schaden! von dieser ersetzen lassen wollten. Die Jungen führten den Einbruch dann auch aus und brachten die gestohlene Ware zunächst in den Keller eines der Täter. Alsdann wurde das gestohlene Gut in das möblierte Zimmer des Beschwerdeführers Li» geschafft. Dieser war bereit, sich beim Absatz des Kaffees zu beteiligen. Er sorgte für neutrale Verpackung eines Teiles des Stehlgutes, mietete einen Kraftwagen und fuhr mit zweien der Diebe abends fort, um die Ware abzusetzen. Dabei wurde er festgenommen. |

Das Landgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer Le habe von dem Einbruchsdiebstahl nichts gewußt, sondern angenommen, die Bestohlenen hätten den Einbruch gewollt, "um auf diese Weise die Versicherung zu betrügen" (S 13 UA), und hätten den Kaffee den Jungen zum Lohn für ihre Mithilfe bei dem Betrug überlassen. Es bestraft ihn - unter Gewährung von Strafaussetzung - wegen Begünstigung mit sechs Monaten Gefängnis und führt in rechtlicher Hinsicht u.a. folgendes ausı

"Die strafbare Handlung, deren sich die Jungen in der Vorstellung des Angeklagten Lg» schuldig gemacht hatten, war die Beihilfe zum Betrug der Eltem. Er selbst wollte nicht etwa auch den Eheleuten Tgpbei dem Betrug, sondern nur seinen Freunden bei der Sicherung und beim Absatz des Kaffees helfen. Dieser Kaffee war der 'Vorteilt*, der für die jungen Leute bei der Begehung der vom Angeklagten IB vorgestellten strafbaren Handlung - Beihilfe zum Betruge der Eltern -

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- 3.

im Einverständnis mit den Eltern heraussprang.... Das Gericht ist mit Rücksicht auf die unterschied. liche Formulierung von § 257 StGB (Vorteil der Tat) und § 259 StGB (mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sachen) der Ansicht, daß der Begrift des Vorteilesder Tat weiter geht als der Begriff der mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sache, so daß als Vorteil der Tat nicht nur das anzusehen ist, was durch, sondern auch das, was gelegentlich einer strafbaren Handlung erlangt wird. Durch das Unterbringen des Kaffees in seiner Wohnung, seine Mitwirkung beim Kauf der neutralen Tüten und dem Umpacken des Kaffees sowie durch das Mieten eines Autos hat Le daher den jungen Leuten Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile der Tat (der Beihilfe zum ‚Betrug der Eltern) zu sichern. Er handelte dabei seines Vorteils wegen, denn er hat von den jungen Leuten selbst Kaffee bekommen, den er mit 8,-- DM je Pfund verkauft hat. IB hat sich daher seines Vorteils wegen einer Begünstigung schuldig. gemacht und ist gemäß § 257 Abs 1 StGB zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen Hehlerei hinsichtlich des von ihm verkauften Kaffees entfiel deshalb, weil es sich bei dem Kaffee, wie die obigen Erörterungen zeigen, nicht um eine 'mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sache' handelt." -

Die Revision des Beschwerdeführers I rügt Verletzung. des sachlichen Strafrechts durch unrichtige Anwendung des § 257 Abs 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite durchereifenden Bedenken unterliegen.

1.) Kennzeichnend für die Begünstigung ist die Unterstützung eines. Verbrechens oder Vergehens nach begangener Tat. Zum Vorsatz bei der sachlichen Begünstigung gehört deshalb - auch wenn der Begünstiger über die Art der

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75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-61-55#rd_8

vortat eine falsche Vorstellung hat - u.a. das Bewußtsein, daß der Begünstigte eine strafbare Handlung begangen oder sich daran beteiligt hat. Die Feststellungen des Urteils über die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung des Beschwerdeführers ergeben jedoch keinen

Anhalt für ein solches Bewußtsein. Sie lassen vielmehr

die Möglichkeit offen, daß er davon ausgegangen ist, die durch die Vortäuschung eines BEinbruchsschadens erstrebte Auszahlung der Versicherungssumme stände erst bevor. In diesem Falle wäre für seine Verurteilung wegen Begünstigung kein Raum. Denn wenn er annahm, die Eigentümer wollten den Einbruchsschaden erst anmelden, wäre der von ihnen vorgetäuschte Einbruchsdiebstahl nur die Vorbereitungshandlung zu einem Betrug (BGH 2 StR 534/51 vom 11.1.1952 - NW 1952,430 - gegen RGSt 72,66). An einer mit Strafe bedrohten Handlung, zu der die Jungen Beihilfe geleistet hatten, würde es dann noch gefehlt haben. Selbst wenn sich aber das Verhalten der Eigentümer für den Beschwerdeführer nicht nur als Vorbereitungshandlung, sondern als Anfang der Ausführung eines Betruges, und die Handlungsweise der Jungen dement-Sprechend als Beihilfe zum versuchten Betrug dargestellt hätten, könnte der Angeklagte nicht bestraft werden. Sein Wille hätte dann nämlich nicht darauf abgezielt, die -Teilnehmer eines Vergehens nach dessen Begehung zu begünstigen, Sondern darauf, den Jungen als Gehilfen eines noch nicht vollendeten Betruges Beihilfe zu leisten. Eine solche Handlungsweise (Beihilfe zu einer irrtümlich vorgestellten Beihilfe zum versuchten Betrug) wäre aber als versuchte Beihilfe straflos.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wäre mithin - worauf weiter unten noch einzugehen sein wird - nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer zur Tatzeit angenommen hätte, die Versicherungssumme sei bereits an die Eheleute TB ausgezahit worden. Der Einbruchsdiebstahl der Jungen würde sich ihm.dann damals als Beihilfe 'zu einem vollendeten Betrug dargestellt haben.

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5.

Da ein solches Bewußtsein aber weder den Feststellungen noch dem Zusammenhange des Urteils entnommen werden kann, besteht die Möglichkeit, daß die angefochtene Entscheidung von einer rechtsirrigen Auffassung über den Begünstigungsvorsatz beeinflußt worden ist. Sie mußte deshalb aufgehoben werden.

2.) Hiervon abgesehen, könnte das Urteil auch noch aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben.

Wie erwähnt, hat das Landgericht seinen Feststellungen die Annahme des Angeklagten zugrunde gelegt, er müsse den Jungen den Besitz und Nutzen des Kaffees sichern, den diese von den Eigentümern als Lohn für ihre Beihilfe zum Betrug geschenkt erhalten hätten. Der zu sichernde Vorteil wird mithin in der Belohnung gesehen, die einem ‘ Teilnehmer an einem Vergehen für seine Teilnahme von’ -einem Dritten aus dessen rechtmäßig erworbenen Vermögen gewährt wird. Schon der wortlaut des Gesetzes verbietet die Wertung cines solchen Sachverhalts als Begünstigung. Denn unter "Vorteile des Verbrechens oder Vergehens" sind nicht die für eine solche strafbare Vortat oder ihre Beteiligung daran erhaltenen, sondern nur die durch sie erlangten Vorteile zu verstehen, wobei es in diesem Zusammenhange dahinstehen kann, ob nur unmittelbare oder auch mittelbare Vorteile dazu gehören. Darüber hinaus ist die Rechtsauffassung der Strafkammer auch mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Wie der Bundesgerichtshof insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 24,1534;55,18;58,290, /2927; 76,31) bereits entschieden hat, besteht das Wesen der Begünstigung in der Hemmung der Rechtspflege. Diese wird in dem hier zu erörternden Fall der Sachbegünstigung dadurch herbeigeführt, daß der Täter die Wwiederherstellung des vor der Vortat vorhanden gewesenen gesetzmäßigen Zustandes verhindert (BGHSt 2,363). Dementsprechend kommt im allgemeinen nur ein durch das vorausgegangene Verbrechen oder Vergehen geschaffener, dem Vortäter oder Teilnehmer

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günstiger, vom Recht mißbilligter Zustand, wie z.B. die angemaßte Eigentümerstellung cines Diebes (BGHSt 4,124), als Vorteil in Betracht, dessen Sicherung der Begünstiger mit seiner Beistandsleistung beabsichtigt. An dem gestohenen Kaffee, den die Jungen nach der hier maßgeblichen Vorstellung des Beschwerdeführers von den Eheleuten Ti» übereignet erhalten hatten, wäre jedoch durch die

- vorgestellte - Beihilfe der Jungen zu dem Betrug ein solcher rechtswidriger Zustand nicht geschaffen worden. Denn in seinen Augen war der Kaffee nicht der Gefahr einer Wiederentziehung durch den Berechtigten ausgesetzt. Er konnte mithin auch kein Vorteil im Sinne des § 257

Abs 1 StGB sein, der einen geeigneten Gegenstand für die mit seiner Beistandsleistung verfolgte Sicherungsabsicht hätte bilden können. Versuchte Begünstigung wäre straflos.

3.) Falls die neue Hauptverhandlung zu der Feststellung führen sollte, der Beschwerdeführer habe von dem Einbruchsdiebstahl nichts gewußt, er habe jedoch angenommen, den Eheleuten Tg sei die Versicherungssumme bereits ausgezahlt worden, so käme allein eine Begünstigung zur Sicherung dieser Versicherungssumme in Betracht.

Das Landgericht wird damn jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Irrtuns des Begünstigers über die Art der Vortat zu beachten haben (insbesondere BGHSt 4,221 ff).

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Im übrigen ist die Strafkamnmer - wie vorsorglich bemerkt sei - nicht gehindert, auf Grund der erneuten Hauptverhandlung festzustellen, daß der Beschwerdeführer die Herkunft des Kaffees aus dem Einbruchsdiebstahl erkannt oder in Kauf genommen und gebilligt hat, oder sie den Umständen nach hat annehmen müssen, und ihn in diesem Fall wegen Hehlerei zu verurteilen.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siener Börker