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BGH Entscheidung vom 07.05.1955 – 4 StR 43/53

4. Strafsenat

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2397 068

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ferdinand SB :ı: TEMEB., üort geboren

wegen Hehlerei

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 7. Mai 19553, an der teilgenommen habensz

Senatspräsident Dr. Üroß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Bundesurwalt sEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

- für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ferdinand Sg» wird das Urteil des Landgerichts Essen von 2. Dezenmber 1952 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte sowie der Maschinenschlosser Yilheln Ste verurteilt sind, Der Angeklagte Ferdinand Sg» wird von der Anklage der Hehlerei auf Xosten der staatskasse freigesprochen,

Von Rechts wegen

Der Bruder des „ugendlichen Angeklasten Perdinand SED der Arbeiter Helmut Sg, entwendete mittels Kinbruchs aus dem Verkaufsraum einer Drogerie etwa 20 Flaschen Likör, Kognak und Weinbrand, An einem der nächsten Tage fanden sich die Srüder Sg nit der Freundin des

Helmut Sgphei den &Eheleuten SCB- ier ühemann SC :-: cin Vetter der Brüder SB - zu cinem

Trinkgelage ein, zu dem Helmut 5 bis 7 Flaschen, die aus dem Zinbruchsdiebstah]l stammten, "spendierter, Der Allkohol wurde gemeinsam getrunken. Zu vorgerückter Stunde erzählte ‚lelmut den Anwesenden, wie er zu dem Al-X0hol gekommen War,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu Juügendgefängnis verurteilt, Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe gestohlene Sachen an sich gebracht, inden er Sich an dem Trinken des von seinem Bruder gestchlenen Zlkohols beteiligte, ist jedoch rechtsirrig (BGH NW 1952, 754), An der Möglichkeit, selbständig über gestohlene Sachen zu verfügen, fehlt es bei dem, der, wie der Angeklagte, eine vom Spender gestohlene und zum allgemeinen Mitgenuss angebotene Sache nitverzehrt; die Befugnis, über die angebotene Sache zu verfügen, bleibt allein und ausschliesslich bei dem Spender, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei kann daher

nicht aufrechterhalten werden.

Jas spätere Verhalten des Angeklagten (Beiseiteschaffen der Aktentasche mit Inhalt) hat das Landgericht

als Beglinstigung gewürdigt, dem Angeklagten aber den per-

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nlichen Strafausschliessungsgerund des ) 257 Abs 2 Steg .e

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zugebilligt, Sonach 1St, ohne dass es au? die weiteren

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Sachrügen der Revision noch ankommt, in der Sache selbst zu entscheiden: Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freizusnrechen (§ 354 StPO),

‚Die Verurteilung des Wilhelm St „csen Hehlerei beruht auf der nämlichen Gesetzesverletzung bei der Änvendung des Strafrechts; deshalb ist so zu erkennen, als ob auch StB das Rechtsmittel der Revision eingelegt hätte (§ 357 StPO). Das Revisionsgericht ist indessen nicht in der Lage, auf Grund der getroffenen leststellungen auch hier schon auf Freispruch zu erkennen. Gegen St 7 Anklage wegen Personenhehlerei erhoben worden, weil er die gestohlenen Flaschen auf Bitten des Diebes während einer Nacht aufbewahrt hatte. Dieser Vorwurf ist bisher noch nicht erschöpfend behandelt worden. Das Landgericht begründet die Nichtanwendung des 8 257 849B zwar damit, es stehe nicht fest, dass der Angeklagte von der strafbaren Herkunft der Flaschen gewusst habe, Is stellt aber andererseits fest, dass St WEB: seinen eigenen Angaben angenomnen habe, die Flaschen stammten aus einem Diebstahl. Bezieht sich die-

se Feststellung auf den Zeitpunkt der Ännahme der Mlaschen zur Aufbewahrung, so hat das Landgericht möglicherweise verkannt, dass hinsichtlich des Wissens des Begünstigers, dass der Vortäter eine strafbare Handlung begangen hat, bedingter Vorsatz genügt (RGSt 55. 126; 76, 34). Die Sache bedarf daher insoweit der noch-

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maligen Prüfung, wobei der Tatrichter auch untersuchen ss, welche Absicht St nit der Aufbewahrung der

mus Flaschen verfolgte,

Groß Krumme Engels

Fülle Dr. Augustin