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BGH Urteil vom 16.01.1963 – 2 StR 398/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Vertrag über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien v. 17. Januar 1958 (BGBl. 1959 II, 27, 565) Art. 3 Rechte und Fflichten aus einem Auslieferungsvertrag er-. wachsen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur den Vertragsstaaten,
2169 077 Nachschlagewerk: ja ) zu Al) Amtliche Sammlung: ja )
Vertrag über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien v. 17. Januar 1958 (BGBl. 1959 II, 27, 565) Art. 3
Rechte und Fflichten aus einem Auslieferungsvertrag er-. wachsen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur den Vertragsstaaten,
BGH, Urt. v. 16. Januar 1963 - 2 StR 398/62 - SchwG Köln
ImNamen des Volkes In der Strafsache . gegen \ ‚den Fabrikarbeiter El __ us 3 Shne festen. Wohnsitz, geboren am er 1 in AED (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
vegen Mordes.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning.
als beisitzende Richter,
Londgerichterat als Vertreter der Bundesenwaltschuft,
Jg ustizangestellter EEE ‚ala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 14. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, . an das Schwurgericht zurückverwiesen. —
Die weitergehende Revision wird verworfen.
_ Von Rechts wegen
| G rü nd e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und uegen versuchten Mordes ‚zur Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren. _ Zuchthaus verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Gegen die. 8 Verurteilung wendet sich. der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das. Verfahren und rügt Verletzung des sach lichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
A) Yertahrensnigsn; .
I. Die Revision meint, der Verfolgung stehe ein Ver- | fahrenshindernis entgegen, weil das Asylrecht und der Grund- = satz der Spezialität verletzt seien. Zur Begründung ihrer . Ansicht macht sie folgendes geltend:
Die Taten dee Angeklagten, der in Köln zwei Mitglieder der von ihm bekämpften algerischen Freiheitsbewegung FLN
niederschoß, seien politische Verbrechen gewesen. Der
nach Belgien geflohene und von dort an die Bundesrepublik ausgelieferte Angeklagte habe daher sowohl nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wie auch nach Art. 53 des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrags vom 17. Januar 19! (BGBl 1959 II 27, 582) ein Recht auf Asyl gehabt. Zwar sei ‘es Sache des um Auslieferung ersuchten Staates, darüber zu entscheiden, ob im Einzelfalle die Voraussetzungen dieses Rechts vorlägen. Belgien habe jedoch keine volle Aufklärung; über den politischen Charakter der Straftaten des Angeklagten erhalten. Infolgedessen nisse angenommen werden, daß die Auslieferung nur wegen nicht politischer Verbrechen erfolgt nei, so daß sie nach Art. 12 Abs. 3 des Auslieferung: vertrages die Verurteilung Nyegen politischen Mordes nicht decke",
1.) Selbst wenn die Ansicht der Revision, der Angeklagt habe politische Straftaten begangen, zuträfe, wären die von ihr gezogenen Folgerungen unrichtig.
a) Das allgemeine Völkerrecht kennt kein Asylrecht der wegen einer politischen Straftat verfolgten Person (RGSt 60 202, 206; Dehnm, völkerrecht Bd. 1 Seite 279, 283; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts Bi. 1 Seite 394; Abendroth in Strupp/Schlochauer, Wörterbuch ‚des Völkerrechts 2. Aufl. Art. "asylrecht"). Das völkerrechtliche Asylrecht ist nicht cin Recht des einzelnen auf Asyl kraft Völkerrechts, sonder ein Recht des Staates, Asyl zu gewähren (Berber aaO Seite 3 Ob und wieweit im Völkerrecht der Gedanke, daß niemand eine politisch motivierten, im Widerspruch zu den Grundsätzen de ‘ Rechtsstaats und der Menschlichkeit stehenden Verfolgung au gesetzt werden dürfe, bereits die Kraft und die Geltung eines Rechtssatzes erlangt hat (vgl. darüber Dahm aa0 Seite 288, 289; Berber aaO Seite 392, 393), kann unerörtert
bleiben. Eine Verfolgung dieser Art drohte dem Angeklagten nicht. Schon deshalb wäre es auch abwegig, die frage zu stellen, ob sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder aus Art. 3 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages Bedenken gegen das Auslieferungsersuchen, die Auslieferungsbewilligung und das inländische Strafverfahren ergeben.
b) Nach dem deutsch-belgischen Auslieferungsvertrag wird zwar die ‚Auslieferung nicht bewilligt, wenn die Straf- _ tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, als politische Straftat oder als eine mit einer solchen zusammen- - hängende Tat angesehen wird (Art. 3 Abs. 1). Jedoch könnte der Angeklagte einen Verstoß gegen diese Bestimmung nicht.
mit Erfolg geltend machen, Ob die Auslieferung zu bewilli-
gen war, hattc allein - und zwar unanfechtbar und nicht nachprüfbar für das erkennende Gericht (RGSt 42, 309, 311; 70, 286, 287; Grützner in Strupp/Schlochauer aa0 Art. "Auslieferung") - der ersuchte Staat, also Belgien zu beurteilen (Art. 3 Abs. 1). Mit der Bewilligung und ihrer Vollziehung wurden für die deutsche Gerichtsbarkeit ledig-
"lich die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Ausübung
geschaffen. Kein Grund ist dafür zu ersehen, daß es geboten. wäre, ihr Recht und ihre Pflicht zur Strafverfolgung
(§ 4 Abs. 1 SteB; 58 151. et. StPO) davon abhängig zu machen, ob die Auslieferungsbewilligung und das Ausligferungsvorfahren vertragsmäßig waren. Es ist nicht der Sinn von AUS-
lieferungsverträgen,. dem Täter, weil er ins Ausland flie-
hen konnte, eine die Strafverfolgung beeinträchtigende Rechtsposition einzuräuten. Nach durchaus herrschender iieinung erwachsen, wenn nichts anders vereinbart ist, Rechte und Pflichten aus einen Auslieferungsvertrag nur für die Vertragsstaaten. Der Ausgelieferte kann sich persönlich auf den Vertrag nicht berufen (Dahn aaO Seite 279, 280 mit Nachweisen aus der deutschen und ausländischen Rechtsprechung;
Berber aa0 Seite 396). Nur zur Klarstellung gegenüber unzutreffenden Behauptungen der Revision sei daher noch bemerkt.
daß alle für die Beurteilung des Auslieferungsersuchens wesentlichen Umstände der belgischen Regierung dargelegt worden sind. Der Auslieferungshaftbefehl enthielt neben der eingehenden Schilderung des Sachverhalts den ausdrücklichen Hinweis, daß die Taten des Angeklagten "wahrscheinlich auf cie politische Gesnerschaft zwischen FIN und MNA zurückzuführen" seien. Mehr konnte nach ‚dem Stand der Ermittlungen nicht gesagt werden.
c) Das Vorbringen der Revision, es sei der Grundsatz der Spezialität, wie er in Art, 12 des Auslieferungsvortrages seine Ausgestaltung erfahren habe, verletzt worden, findet im Verfahrensablauf und in Verfahrensergebnis keino Stütze. Der Angeklagte ist wegen der Taten abgeurteilt worden, die dem Auslieferungsersuchen und der Auslieferungsbewilligung zugrunde lagen. Weder die rechtliche Würdigung dieser Taten noch die Beurteilung ihres "politischen Charakters!" haben jemals gewechselt. Nach wie vor kann lediglich gesagt werden, daß der Angeklagte aus politischen Beweggründen, die nach Ursache und Zielsetzung dem rivalisierenden Kampfe algerischer Befreiungsbewegungen entsprangen, tötete und : zu töten versuchte,
2.) Solche Beweggründe erfüllen aber, was die Revision verkennt, nicht die. Begriffe der politischen Straftat und der Zugammenhangstat. Nach belgischen (wie nach deutschem) Auslieferungsrecht werden die strafbaren Handlungen politischer Natur nach dem angegriffenen Rechtsgut, also nach objektiven Merkmalen bestimmt und für die Zusammenhangstat wird die konkrete Beziehung auf eine politische Tat vorausgesetzt (RGSt 67, 150, 156 £ff.; Dahm aaO Seite 284; Abendroth in Strupp/Schlochauer aa0 Art. "Asylrecht"; Mettgen-
berg/Doerner DAG 3. Aufl. Nr. 45 und 47). Politische Straftaten oder Zusammenhangstaten in diesem Sinne beging der Angeklagte nicht.
II. 1.) Die Behauptung der Revision, die Dolmetscher hätten den nach § 189 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Eid nicht vor dem Beginn ihrer Übertragungen geleistet, ist unrichtig, soweit sie sich auf. die Vereidigung des Dolmetschers Abbasi bezieht, Die Sitzungsniederschrift weist aus, daß er beeidigt wurde, bevor er mit der Übertragungstätigkeit begann. Dagegen wurde der Dolmetscher Fauss erst am zweiten. Verhandlungstag vereidigt, obwohl er schon am ersten Verhandlungstag Aussagen des Angeklagten zur Sache übertrug. Auf dem Verfahrensverstoß kahn das Urteil jedoch nicht beruhen. Wie die: Revision vorträgt und in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, erklärte der Verteidiger in der Hauptverhandlung, er beherrsche die französische Sprache soweit, daß er in der Lage gewesen sei, die Übertragungen, die der Dolmetscher vor der Eidesleistung vorgenommen habe, selbst zu überprüfen; er erkenne sie als richtig an. Diese, Er-
. klärung berechtigt. zu der Folgerung, daß ein Einfluß das. Verfahrensverstoßes auf das Urteil auszuschließen ist. Es,
erübrigt sich infolgedessen, auf die Entscheidungen Rast 155 u
932 und RG ‚HRR 1939 Nr. 447 einzugehen.
2° y Die Revision ‚sieht. eine: Verkstzung des § 185 Gve und des $.230 stpo. darin, daß dem Angeklagten "die Vorgänge über die Ausschließung‘ der Öffentlichkeit erst nach Erlaß und Vollzug des Gerichtsbeschlusses über die Ausschließung mitgeteilt worden sind"; er müsse bis zum Augenblick dieser Mitteilung als abwesend angesehen werden. Diese Küge ist offensichtlich unbegründet.
3.) Von den beiden Dolmetschern übertrug der eine, AED: ins Arabische und aus dem Arabischen, der andere,
kKrininalmeister FW. ins Französische und aus dem Französischen, Am dritten Verhandlungstag, an dem Zeugen und Sachverständige gehört wurden, war der Dolmetscher O3 ) nicht anwesend. Die Kevision rügt das. Sie bringt vor, daß der Angeklagte der französischen Sprache "nur wenig mächtig sei und nur die arabische (kabyle) Sprache völlig beherrsche. Die Zuziehung AH: sei daher für die gesamte Haupverhandlung notwendig gewesen, Sein Fehlen am dritten Verhandlungstag stelle einen Verstoß gegen "eine zwingende Prozeßvoraussetzung" der.
Die Revision will mit ihrer Rüge offenbar geltend machen, daß der in § 338 Nr. 5 StPO umschriebene Aufhebungsgrund vorliege. Das ist nicht der Fall.
Der Angeklagte machte am ersten und zweiten Verhandlungstage auch - und zum Teil allein - mit Hilfe des Doimetschers Mg seine Angaben zur Sache. Der Verteidiger war nach einer von ihm am zweiten Verhandlungstage abgegebenen Erklärung in der lage, die französischen Sprachkenntnisse des Dolmetschers - und damit auch die des Angeklagten - selbst zu überprüfen. Er brachte nicht vor, daß die Übertragung durch Fauss und das Französisch des Angexlagten eine einwandfreie Verständigung mit diesem nicht gewährleisteten und es infolgedessen notwendig sei, stets den Dolmetscher AED nit übertragen zu lassen. Nach den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Urkundsbeamten, denen die Revision nicht widersprochen hut, haben vielmehr der Verteidiger und der Angeklagte erklärt, der Dolmetscher für die französische Sprache könne sich einwandfrei mit ihm, dem Angeklagten, verständigen. Sie waren beide mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne: Dolmetscher AD einverstanden, als dieser nach den zweiten Verhandlungstage darauf hinwies, daß er am nächsten
w.
Tage verhindert sei. Dieses Einverständnis bekundeten sie noch einmal im Verlaufe des dritten Verhandlungstages.
Auf Grund der offenbar ausreichenden, vom Verteidiger überprüften und nicht beanstandeten Übertragungstätigkeit des Dolmetschers Fi sowie nach den Erklärungen, dic der An-Beklagte und der Verteidiger dazu abgaben, war die Zuziehung des Dolmetschers AgiWan äritten Verhandlungstag nicht notwendig. Die Entscheidung über die Frage, ob die Verhandlung ohne ihn fortgesetzt werden könne, war violmehr dem pflichtgenäßen Ermessen des fatrichters überlassen (vgl. BGHSt 3, 285). Er hat mit der getroffenen Entschei-
dung die Schranken seines Ermessens nicht überschritten.
III. 1.) Der vom Verteidiger gestellte Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständi-
gen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
ist vom Schwurgericht mit nicht zu beanstandender. ‚Begrü indung abgelehnt worden. Überlegene Forschungsmittel des von ihm benannten Sachverständigen hat der Verteidiger nicht angegeben. Was er enführte, war allenfalls ein Hinweis auf persönliche Erfahrungen dieses Sachverständigen, aber keine Darlegung von Hilfsmitteln und Verfahren für wissenschaftliche Untersuchungen.
2. ) Die luziehung eines weiteren Sachverständigen von Aants wegen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. ber Sachverständige, den. 88 gehört hat, befäßte. ‚sich ‚in seinen Gutachten auch mit der von der Revision besonders hervorgehobenen Frage, ob sich der Angeklagte in einem "nochgradigen Affektsturn" befand. Die Revision hat nichts dafür vorgetragen, daß der Sachverständige die zur Beurteilung dieser Frage ertorderliche Fachkunde nicht bosaß oder daß sein Gutachten an einem Mangel anderer Art litt.
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B) Sachbeschwerde:
I. Soweit die Revision rügt, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht als zurechnungsunfähig, sondern lediglich als erheblich vermindert zurechnungsfähig angeschen hat, ist sie im Hinblick auf die Feststellungen und die eingehenden, rechtsfehlerfreien Erwägungen, die im Urteil über das Einsichts- und Hemmungsvernögen des Angeklagten zur Zeit der Tat angestellt worden sind, offensichtlich unbegründet.
II. 1.) Die Verurteilung wegen vollendeten Mordes ist nicht zu beanstanden. Nach dem erwiesenen Sachverhalt wartete der Angeklagte eine Lage ab, die er mitgestaltet hatte: und sodann bewußt susnutzte, in der Nesbah: arg- und wehrlos war. Er hat also heimtückisch getötet (vgl. Best 11, 139, 13/14)
2.) Gegen die Verürteilung wegen versuchten Mordes bestehen jedoch äurchgreifende Bedenken.
"gie betreffen nicht die äußere Tatseite. Zwar war Qutaleb auf der Flucht, als. ihn der Schuß traf, den der Angeklagte mit Tötungsvorsatz auf ihn abgab. Aber das ändert nichts daran, daß er sich nach wie vor in der hilflosen Lage des vom gäter überraschten arg- und wehrlosen Opfers befand, in die er zusammen mit Nesbah geraten war. Er konnte den mit. einer Schußwatfe. geführten Anschlag auf sein Leben weder mit einiger ‚Aussicht auf Erfolg hindern, noch erschweren. In Hinblick 'auf den erwiesenen Sachverhalt konmt der rechtsirri.gen Auffassung des Schwurgerichts, daß die Wehrlosigkeit des Opfers zur Erfüllung des äußeren Tatbestandes genüge, keine Bedeutung zu.
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Doch ist fraglich, ob sich der Angeklagte der Tatsachen, \ welche die Arg- und Wehrlosigkeit Outalebs ausmachten, be- u wußt war und in seine Vorstellung aufgenommen hatte, daß er sie ausnutzte. Er folgte bei seinem Entschluß, auch : Outaleb zu töten, einer plötzlichen, sofort vollzogenen Ein- . gebung. Das durfte bei Prüfung der inneren Tatseite nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem sind hier die Urteilsgründe nicht frei von Widerspruch. Einerseits wird abschließend Er gesagt, der Angeklagte habe bewußt und gewollt die Arg- und... wehrlosigkeit seiner Opfer ausgenutzt, andererseits heißt. es kurz zuvor, der Angeklagte sei "bei scinem Handeln gegen Outuleb nicht in Auenutzung. seiner Arglosigkeit tätig seworden",
3.) Die Aufhebung des Urteils in Falle der Verurteilung wegen versuchten Mordes .hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die wegen vollendeten Mordes verhängte Strafe und die Zumessungserwägungen des Schwurgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Hit der Gesamtstrafe ist die Nebenstrafe der Einziehung entfallen. Auf sie muß. daher gegebenenfalls neu erkannt werden (vel. BGHSt 14, 381, 383).
Balaus . Dotterweich Scharpenseel
| Meyer | - Henning