Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.01.1963 – 1 StR 226/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2123 016
Im NMNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Autoncchaniker E G aus Ce / PB, schorcn am 1941 in H Pommern,
2. den Autoschlosser Franz Dieter K aus PB, sctoren ar 197 in | Saar,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gcmeinschaftlicher Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. \Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcriuggpp | als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines :Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Januar 1963, soweit sic drci Monate übersteigt, auf die Strafc angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dice beiden Angeklagten unternahmen am 1. September 1962 mit dem Kraftwagen des Angeklagten KB eine Vergnügungsfahrt, die sie am folgenden Morgen gegen 3.30 Uhr nach Worns auf einen Festplatz führte, wo das Treiben gerade zu Ende gegangen war. Die Hausfrau Don aus Frankenthal, die in dieser Nacht als Kellnerin auf dem Festplatz gearbeitet hatte und von Bekannten, die sie mit nach Hause nehnen wollten, im Stich gelassen worden war, fragte den ihr zufällig begegnenden Angcklagten x ob er vielleicht nach Frankenthal fehre. Kggperbot sich darauf, sie nach Hause zu bringen. Während der anschließenden Fahrt, für die
KB einen Umweg wählte, wurde Ce der neben Frau Du
auf dem Rücksitz Platz genommen hatte, sogleich zudringlich. Frau DD] wehrte sich wftig und schrie. Ihre Aufforderung, zu halten und sic aussteigen zu lassen, beachtcete Ki nicht. Er bog schließlich in einen Feldveg cin und hiclt dort an. Sodenn erzweng zunächst CB. von Koch tätlich unterstützt, einen mindestens zchn Minuten andauernden Geschlechtsverkehr. Anschlicßend verkehrte KWnit Trau DEE, obwohl dicsc sich weiterhin wehrte und._ihn bat,
sie im Hinblick auf cine erst kürzlich überstandene Operation in Ruhe zu lassen. Im Anschluß an KB notzüchtigte | das Opfer ein weiteres Mal. Infolge der Vergevwaltigungen erlitt Frau DB an der Innenseite der Oberschenkel und im Bereiche des Kreuzbeins mehrere Blutergüsse. Noch eine Zeitlang danach hatte sie Schmerzen im Unterleib.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat ferner den Kraftwagen eingezogen und dern Angeklagten KB die Fahrerlaubnis für fünf Jahre aberkannt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Dice Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Beide Angeklagten rügen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Ir. 4 StPO, weil nicht das Jugendgericht, sondern das Erwachsenengericht entschieden habe, Die Verbindung der Verfahren gegen beide Angeklagte entsprach den nach § 105 Abs. 1 JGG zu beachtenden Erfordernissen. Das wird auch von den Revisionen nicht in Frage gestellt. Dicse meinen jedoch, das Verfahren habe nach § 8 112, 103 Abs. 2 JGG vor das Jugendgericht gehört, weil des Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den Angcklagten KW acicgen habe. Sie verweisen dazu vor allem darauf, 'deß KW außer wegen Notzucht auch wegen Entführung angeklagt war. Auf der anderen Seite wärc jedoch zu beachten, daß der erwachsene Angeklagte CB mit der Gewaltanwendung begann und das Opfer zweimal und ungleich brutaler mißbrauchte und daß das Landgericht die Schuld beider Angeklagter im Ergebnis gleich bewertet hat. Bei solcher Sachlage kann es mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Staatsanwaltschaft Anklage beim Erwachsenengericht erhoben und die Strafkermer ihrem Antrage entsprochen hat. Ob in verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugenädliche oder Heranwachsende vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, entscheidet das von der Staatsaenwaltschaft angerufene Gericht nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen, Es hat dabei notwendiger Weise einen gewissen Spiclraun, der sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im allgemeinen entzicht. Nur in Fällen des Mißbrauchs des Ermessens und des Verkennens sciner Voraussetzungen kann das Revisionsgcericht cingrceifen (vgl. BGliSt 10, 3273.
Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob die Rüge des Angeklagten CE schon deshalb fehl gent, weil dieser zur Tatzeit erwachsen war und deshalb müglicherweise überhaupt nicht dadurch verletzt. sein kann, daß er statt von eincm Jugendgericht von cinem Erwachsenengericht
abgeurtcilt worden ist.
2. Auch die weiteren vom Angeklagten KB allcin erhokenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Dic Entschceidung darüber, ob Kwals Jugendlicher oder Erwachsener zu bestrafen sei, konnte sich die Strafkammer sclbst zutrauen; einen Sachverstündigen brauchte sic deshalb nicht zuzuziehen. Daß der Angeklagte zur Tatzeit 20 1/2 Jahre alt war, der nach § 1 Abs. 2 JGG in Betracht kommenden Altersgrenze also recht nahc kam, durfte sic sclbstverständlich berücksichtigen. Dice Meinung der Revision, Notzucht sei eine typische Jugendverfchlung, ist abwegig.
Über eine etwaige alkoholbedingte Beschrünkung der Zurechnungsfähigkeit KW Sachverständigenbeweis zu erheben hatte dic Strafkammer bci dem verhältnismäßig gcringen und über einen längeren Zceitraun vertcilten Alkoholgenuß des Angeklugten kcince Veranlassung. Den Antrag, über die Glaukwürdigkeit der Zeugin DEEEW durch HEinholung
eines Strafregisterauszugs und Erkundungen über den Leumund Beweis zu erheben, hat die Strafkammer mit Recht als Beweisermittlungsamtrag zurückgewiesen. Was die Strafkamner zur Aufklärung in dieser Hinsicht drängen sollte, ist angesichts der umfassenden Geständnisse beider Angeklagter. unerfindlich.
3. Die Sachrügen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
Zu Unrecht rügt die Revision des Angeklagten Gollnov, .
daß das Landgericht den § 51 StGB falsch angewandt habe.
Die Strafkammer hat es insbesondere nicht versäumt, dic Möglichkeit ciner Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens
dcs Angeklagten GW iurch den vorausgegangenen Alkoholgenuß zu prüfen. Wenn es dazu in den Urteilsgründen
heißt, der genauen Darstellung des Tatgeschehens durch
den Angeklagten sei zu entnchmen, "wie sehr er selbst _
sein Verhalten wahrgenommen hat und kontrollieren konnte",
Be a Un Er zu
so liegt darin ein denkgesetzlich möglicher und überzeugender Schluß.
Dr. Geier Seibert Yillms
Hübner Mai
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