Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.12.1962 – 1 StR 452/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
a) Das räuberische Unternehmen kenn "unter. Ausnutzung der besonderen Verhältnisoe den Straßenverkehre" begangen sein, wenn Nittäter den: Angrift ‚gegen: Insassen eines Kraftfahrzeuge führen, von denen der eine der Fahrer des: ' Kraftwagens, .der andere im Kofferraum ‚verbörgen ist, um dann unvermitet auf den Plan zu "treten; oder wenn der Täter mit: Hilfe ‚des Fahrzeuge unerkannt entkommen. Will. Bu N So b) Zum Unterschied zwischen Anwendungsfall und 1 Herkmal - Tatbentands, De > um: 1 StR 452/62 1% den Kaufman geboren am
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2190 002
StGB s 316 a
a) Das räuberische Unternehmen kenn "unter. Ausnutzung der besonderen Verhältnisoe den Straßenverkehre" begangen sein, wenn Nittäter den: Angrift ‚gegen: Insassen eines Kraftfahrzeuge führen, von denen der eine der Fahrer des:
' Kraftwagens, .der andere im Kofferraum ‚verbörgen ist, um dann unvermitet auf den Plan zu "treten; oder wenn der Täter mit: Hilfe ‚des Fahrzeuge unerkannt entkommen. Will. Bu N So
b) Zum Unterschied zwischen Anwendungsfall und 1 Herkmal - Tatbentands, De > um:
1%
den Kaufman geboren am
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
aus LED ; . a in ,„ zur Zeit in.
Untersuchungshaft, _ 2. den Kaufmann Karl-Heinz w aus TOD WEB, sort geboren. am 1942, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Autoniradenzanben ;
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofe in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatoprägident Dr. ‚Geier. als Vorsitzender,
Bundesrichter. Dr. Hübner 5 5
"Bundesrichter. Fischer
Bundesriohter Mai:
. Bundesrichter. Dr. Sanders
als beisitzende roter, -
Oberstaats janwalt beim an u] . als’ Vertreter. der Bundesanwaltst
Tustizangestellter
‚1a Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Stantsanwaltechaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelbärg vom 20. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 | Ur. 3 StGB verurteilt, Dieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Staatsanwaltschaft greift ihn nicht an. Dagogen beanstandet sic mit Recht, ‚daß. die. Strafkanmer es mit ungenügender Begründung. abgelehnt hat, ‘die Angeklagten. BEE: zugleich des Verbrechens nach 5 316 a Sr6B schuläig zu erkennen. Zus “ oo
1 Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt die Vorschrift nicht: ‚voraus, daB der Täter das Kraftfahrz eug als "Mittol" zur "Begehung eines‘ Raubes oder einer räuberischen Erpressung benutzt. und. das Opfer mit. Hilfe des Pahr-Zeugs in cine Lage "lockt",. in. der- es, auf sich allein gestellt, dem 'räuberigchen Angriff durch Flucht, Gegenwchr. oder Herbeirufen von Hilfe nicht ‚oder nur. ‚schwer entgchen kann. Das sind zwar Anvendungsfälle ‚der Vorschrift, aber nicht Merkmale. ihres Tatbestanden. ‚Für einen anderen Sachverhalt hat däs der Senat schon in. der Entscheidung BEHSt 15, 322 klargestellt; Für des Merkmal der "Ausnutzung der be- E sonderen Verhältnisse äes. Straßenverkehra", das den § 316 a StGB kennzeichnet, kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter sich für sein räuberisches. orhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die. dem: fließenden Straßenverkehr | ceigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BEHSt 5,280 = NIW 1954,
521 Nr. 20; BEHSt 6, 82 = NW 1954, 1168 Nr. 17; BGHSt 13, 27; BGH IM § 316 a Nr. 3 = VRS 7, 125). Der Täter braucht die Gefahr nicht selbst herbeizuführen. Es genügt, wenn er
sic ausnutzt. Uncrheblich ist es, wo er sie ausmutzt, im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle. Zum fließenden Straßenverkehr gchört auch das vorübergehende Halten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz. Rechtsgrundsätzlich hindert es daher - entgegen der Meinung der Strufkammer - die Anwendung .des § 316 a StGB nicht, daß die Angeklagten die Dirne auf einem Parkplatz "mitten in der Stadt" überfielen und Hollmann sie auf ihren eigenen Vorschlag dorthin (zum, Geschlechtoverkehr) verbrachte.
Der Senat kann dem Landgericht Kemer ı nicht in der Ansicht beipflichten, es sei. keine Ausnutzung. der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs darin zu finden, daß SEE sich im Kofferraum des. Kraftwagens werbarg und ie |] verabredungsgemäß dann die Dirne unter dem An- ‚schein zusteigen. ließ, sie habe 'e8 nur mit einen _ einzigen - "proior" ‚zu tuns. ‚Fraglos mußte. die Frau in größere Bedrängnis- geraten, wenn sie sich unvermutet statt eines zwei Männern gegenübersah. Sie 80 zu überrumpeln,. lag im Plane der Angeklagten. Ergreift der Täter jedoch. zur Ausführung seines räuberischen Vorhabens: eine Möglichkeit, die sich ihm aus dem Betrieb: eines Kraftfahrzeugs vermöge seiner Beschaffenheit bietet, so mecht. er sich gerade eine Eigenart des Straßenverkehro zunutze, zumal aann, wenn sein Vorhaben. anders, ohne die Eigentünlichkeit, ger nicht ausführbar wäre (vgl. auch BCH Urt vom: 7: Oktober 1959 | - 2 StR | 346/59 -): So liegt‘ e8 hier, wie das Urteil im Zusammenhang mit der. ‚Frage darlegt; ob > SEHEEEmnEmmm oino- Jugenäverfohlung. beging. . i
Zu Unrecht auch mißt das Landgericht dem Umstand keine Bedeutung bei, daß die Arigeklagten nach geglückten Raub sofort im vermeintlich unbeleuchteten Wagen dic Flucht
ergriffen. Lag es in ihrem vorbedachten Plane, nach vollbrechter Tat mit Hilfe ihres Fahrzeugs unerkannt zu ent-
koinmen, so nutzten sie auch insoforn eine Besonderheit aus,
die sich im Straßenverkehr bietet. Dabei ist es - für
§ 316 a StGB - unerheblich, wann sie den Raub vollendeten, schon mit der Wegnahme des Geldes oder erst durch die Flucht, und ob sie den Raub erst dadurch beendeten, daß sie ihre Beute in Sicherheit brachten. Eine Ausnutzung
der bes onderen Verhältnisse dos Straßenverkehrs kann schon darin gefunden werden, daß sich der Täter seiner Feststel-
lung und ‚Ergreifung durch Flucht mit dem. Kraftwagen ent-
zicht, wie z.B. nach. nißlungenen räuberischen Anschlag
(vgl. Beust 13, 21, 3m.
2, Das Vesnkechen man Sie a StGB ist von dem Raub und der räuberischen Erpressung, ‚deren Begehung es
dient, tatbestandlich verschieden. Es kann sich vollenden,
ohne daß der Raub oder. die räuberische Erpressung ausgeführt wird (BEHSt 6; ‚82, 84). Daher darf es diesen Verbrechen nicht nach Tatausführung, Matort oder. Tatzeit gleichgesetzt werden. Weil die Strafkammer hierin nicht unterscheidet, unterlaufen ihr 'Fehlachlüsse sowohl zur äußeren wie zur inneren Natseite, Nicht wo und wann der Täter den. Raub oder die ‚räuberische Erpressung ausführt,
sondern wo und wann. er den Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlußfreiheit des. Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers
unternimmt (§ 87. StGB), ist maßgeblich dafür, ob er "unter Ausnutz zung der besonderen Verhältniese des Straßenverkehra"
handelt. Däher kommt es für dieses: Merkmal nicht auf die Beschaffenheit des Platzes an, an dem die Angeklagten die Dirne später tatsächlich überfielen, sondern darf, vwelche Vorstellung sie von dem Ort des Überfalls in dem Zeitpunkt hatten, als sie, SEE im Kofferraum des “lagens
"u
verborgen, die Frau zusteigen ließen, um sie zu berauben. Denn schon damit setzten sie ihr Angriffsunternchnen in Gang (BGHSt 6, 82, 84; BGH J2 1957, 226). Dabei int cs nicht erforderlich, daß sie sich ein bis ins einzelne § 0- naues Bild von dem Ort machten, an dem sie den Raub zu - vollbringen gedachten. Es genügt, wenn sic meinten, das Straßenmädchen werde sie an eine Stelle leiten, die ihrem Beginnen vormöge ihrer Ausrüstung mit dem Kraftwagen günstig - sein werde, sei 3, das der Ort für sie leicht erroichbar, sonst aber zur. Nachtzeit- eins am liege, Bei es, daß ihnen die Enge des Innenraumes zustatt tenkommen yarde, sci es, daß sie Gegenwehr und fremde Hilfe durch rasche Flucht mit dem Wagen vereiteln könnten oder dergleichen mehr.
| Was für 'eine Vorstellung die Angeklagten zu dem erwähnten Zeitpunkt hatten, muß. ‘das Landgericht untersuchen. Scine bisherige Meinung, die Angeklagten hätten sich überhaupt koine Vorstellung von .dem voraussichtlichen Ort des Überfalles gemacht, stimmt mit den Feststellungen zum Tat- . plan nicht überein. Da ii) hiernach als "Freier" der. Dirne auftrat, müssen sie jedenfalls. eine wenig belebte Gegend im Sinne gehabt. heben; selbst wenn sie. wußten, daß Dirnen (wie das Landgericht. annimmt} im allgemeinen ‚sich ungern weit von ihrem Strichviertel entfernen und zu ihrem Schutze einsame: Orte bei Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes meiden. Daß EEE xeinen Einfluß auf die Wahl des Platzes . nahm, kann sich Aus seiner Ortsunkunde erklären, Auch über die Art, wie der 'Raubüberfall ausgeführt werden solltc, muß die Strafkammer versuchen, Näheres festzustellen; denn dic Angcklagten hatten verabredet, der eine solle dem anderen den Kofferraum am Halteplatz öffnen, beide aber wollten, wenn der andere unvermutet auftauchte, einander zum
Scheine nicht kennen. Die Frage liegt nahe, wann und zu welchem Zwecke der Zweite in Erscheinung treten und wie
er sich bis dahin verhalten sollte. Erst nach abschlicßenden Feststellungen über den Tatplan der Angeklagten wird sich dic Frage ihrer Strafbarkeit nach 8 316 a StGB zuverlässig beurteilen lasson..
3, Die weitere Frage, ob Schaubeck durch den Raub
eine Jugendverfchlung beging,. ‚hat das Landgericht ud. mit der Begründung verneint, daß auch erwachsene Männer "häufig
Dirnen überfallen. Indessen gibt ‘es ‚keine Verbrechen, die
nur Erwachsene und koine solchen, die nur. junge ! Menschen begehen. ‚Deshalb ist jene Erwägung ‚kein. tauglicher Grund gegen die Annahme einer Jugenäverfchlung.
Da ein etwaigen. Verbrechen nach g 316. a StGB mit dem Straßenraub nach § 250 Abs. ı Nr. 3 StGB in Tateinheit
stünde, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
‚Die Entscheidung entepricht dem Antrag des Goneral- .
bundesanwalts. | midi Hübner 2 . Fischer
ee Sanders