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BGH Beschluss vom 07.12.1962 – 4 StR 402/62

4. Strafsenat

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4 StR 402/62 2176 084

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

‘ den Hilfsarbeiter Heinz N EEE zus VCEREEEEED-c geboren am u. > u in VB, zur Zeit einstweilen

untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter;

Landgerichtsrat (s» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgshoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Beschuldigte leidet an einer mit einem Schwachsinn mittleren Grades gepaarten Schizophrenie (sog, Pfropfschizophrenie). Er ist durch Beschluß vom 19. November 957 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Die Krankheit äußert sich vor allem in Krankheitsschüben, die plötzlich oder allmählich auftreten und von wochen- oder. monatelanger Dauer sein können. In einem solchen Schubstadium ist der Beschuldigte besonders erregt und neigt zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Umgebung.

Seit Dezember 1961 befand sich der Beschuldigte wiederum in einem durch einen neuen Krankheitsschub bedingten Erregungszustand, Da er aus diesem Grunde mit scinen Arbeitskollegen Streitigkeiten anfing, wurde er von scinem Abteilungsleiter vorzeitig nach Hause geschickt. Auf diesem fieg holte er die in gleicher Richtung gehende und ihr Fahrrad schiebende, 41 Jahre alte Frau Sin» ein. Der Beschuldigte kam mit ihr ins Gespräch und unterhielt sich mit ihr über die schlechten Wegverhältnisse.

Als ihnen ein Personenwagen entgegenkam, ging der Beschuldigte hinter ihr her. Die krankheitsbedingte Erregung hatte sich bei ihm angesichts der Frau gesteigert und in ihm geschlechtliche Begierden geweckt. Der zurechnungsunfähige Beschuldigte sprang darauf die Frau von hinten

an, würgte sie am Hals und warf sie so zu Boden, daß er auf sie zu liegen kam. Er wollte mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben. Sie verfiel dann auf cine List, indem sie den Beschuldigten aufforderte, jetzt doch von

ihr abzulassen und mit in ihre Wohnung zu kommen, da sie dort nicht schmutzig würden. Auf diesen Vorschlag ging der Reschuldigte ein. Er ließ von Frau SC un ging mit. ihr bis zu dem vom Tatort etwa 150 m entfernten Gehöft SC. Von Hofceingang aus sah sie den Arbeiter Eg-EB. icn sie sofort um Hilfe bat.

2, In rechtlicher Hinsicht würdigt die Strafkammer den Sachverhalt dahin, der Beschuldigte habe den äußeren Tatbestand ciner versuchten Notzucht nach § 8 177, 43 StGB erfüllt. Diese Tat habe er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen, da er infolge seiner Geisteskrankheit nicht habe zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können und auch nicht in der Lage gewesen sei, sich entsprechend einer solchen Unterscheidung zu verhalten (§ 51 Abs. 1 StGB), Ein Rücktritt vom Versuche, so meint die Strafkamnmer, liege nicht vor, da das Ablassen des Beschuldigten von der Frau durch deren List bedingt gewesen sei, Ein solches Ablassen sci aber nicht freiwillig im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB.

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b StGB), da bei seinem Krankheitsbild weitere derartige Gowaltakte, die die öffentliche Sicherheit erheblich in Mitleidenschaft zögen, zu befürchten seien. Zur Abwendung dieser der Öffentlichkeit drohenden Gefahr ist nach Ansicht der Strafkammer eine mildere Maßnahme nicht gecignet.

II. Düc Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sic ist begründet.

1. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, wcil die Sachrüge - wie noch darzulegen sein wird - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Die Strafkammer wird jedoch bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich aus ihrer Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) die Notwendigkeit ergibt, die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände aufzuklären,

2. Sachrüge

a) Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB verneint, halten - vorauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist — rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach § 46 Nr. 1 StGB bleibt der - unbeendigte - Versuch als solcher straflos,, wenn der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren. Der Rücktritt vom Versuch muß also freiwillig sein, wobei der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt auch von außen kommen konn. Entscheidend ist nur, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsso bleibt und die Ausführung seines Verbrechensploncs noch für möglich hält, also ob er weder durch einc äußcre Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig wird, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 4, 56, 59; 7, 296, 299).

Hier hat die überfallene Frau den Beschuldigten aufgefordert, jetzt doch von ihr abzulassen und mit in ihro

Wohnung zu kommen, da sie dort nicht schmutzig würden:

Mit diesem Vorschlag war der Beschuldigte einverstanden und licß deshalb von der Frau ab (Bl. 6 UA). Die Strafkanmer hält diescs Ablassen, das durch die List der Frau bedingt worden sei, nicht für freiwillig (Bl. 10 UA). Damit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die Erwartung des Beschwerdeführers auf die freiwillige Hingabe der Frau in deren Wohnung für ihn ein zwingender Grund zur Aufgabe seines Planes war, so daß ihm keine andere Wahl verblieb. Die Tatsache, daß er auf Grund einer List der Frau von dieser abgelassen hat, nahm ihm nicht ‘ohne weiteres die Freiheit der Entschließung. Der zum Rücktritt führende Beweggrund braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein (vgl. BGHSt 7, 296).

Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils. Zwar würe dann, wenn das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejaht, möglicherweise ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder jedenfalls vollendete Nötigung und Körperverletzung gegeben, da nur der Versuch als_solcher straflos bleibt (§ 46 StGB). Doch kann das Urteil gleichwohl keinen Bestand haben, da die Strafkammer in diesen Fall derüber befinden muß, ob sie auch auf Grund der veränderten Sachlage eine Unterbringung nach § 42 b StGB für notwendig hält. Im übrigen muß der Beschuldigte in diesem Fall auch auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 2 StPO) hingewiesen werden.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu beachten haben, daß ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter die Durchführung des Verbrechensentschlusses im ganzen und endgültig

Feen.

aufgegeben hat. Nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, daß kein wirklicher Rücktritt, sondern nur ein sugenblichliches Abstchen von der weiteren Tatausführung gegeben war, der Beschuldigte also die beabsichtigte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausgeführt hätte, wenn Limbach nicht erschienen wäre und der Angeklagte die List der Frau bei Ankunft in ihrer Wohnung durchschaut hätte.

b) Dagegen sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Unterbringung des Beschuldigten gemäß 8 42 b StGB begründet hat, an sich nicht zu beanstanden. Sic hat, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur cine bloße Möglichkeit der Wicderholung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch den Beschuldigten angenommen, sondern sic hält cs für wahrscheinlich, daß er weiterc gewaltsame Taten begeht. Diese Überzeugung des Tatrichters ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Gründe; das Urteil hebt hervor, daß Ger Beschuldigte schon im Jahre 1953 schicre Gewaltakte begangen hat (Bl. 2 UA), daß er im Schubstadium besonders erregt ist und zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Umgebung neigt (Bl. 3 UA), daß er auch am Tattage zunächst mit seinen Arbeitskollegen Streitigkeiten angcfangen und ihnen mit Prügeln gedroht hat (Bl. 4 UA), und insbesondere, daß der Beschuldigte wegen des schizophrenen Krankheitsprozesses und des bestehenden Schwachsinns auch außerhalb der Krankheitsschübe sein Verhalten nicht beherrschen kann, so daß mit strafbaren, die Allgemeinheit gefährdenden Handlungen immer gerechnet werden muß (Bl. 7 UA)

Rechtsbedenkenfrei sind auch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es dargetan hat, warum es keine mildere Maßnahme als eine Unterbringung gemäß § 42 b StGB für ausreichend hält, Danach kann das Einsetzen eines Scnubs

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beim Beschuldigten von Laien oftmals kaum erkannt werden und vor allem auch sehr plötzlich auftreten (Bl, 7 UVA),

so daß weiterc strafbare Handiungen nur verhindert werden können, wenn der Beschuldigte dauernd überwacht wird und wenn cr beim Einsetzen eines neuen Krankheitsschubs sofort ärztlicher Behandlung zugeführt wird (Bl. 10 UA). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer cine ausreichende Überwachung und Betreuung außerhalb einer Heil- oder Pflegeanstalt, insbesondere durch die Angehörigen dcs Beschuldigten - wie der Beschwerdeführer meint -, nicht für möglich hält.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzlier