Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.11.1962 – 5 StR 532/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 532/62 2178 024
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Chirurgiemechanikerlehrling Menfred w EEEEED aus PEEED, geboren an 1945 in zw,
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: FB u.:. -
wegen Diebstahls u.a,
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1962, an der teilzenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Kofika
Bundesrichter Sienor
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestil1te > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten WEB wirä das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 31.Juli 1962, soweit es ihn und dis Mitangeklagten RW, vi, CD, Cr, SCHE un KIE zur Kostentragung verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfang der Aufhubung wird dis Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Die nach dem 31.Juli 1962 von WEB erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
Gründe3g3g
Die Jugendkammer hzt den anzeklagten Jugendlichen wegen Diebstahls in 33 Fällen, schweren Diebstahls in 2 Fällen, versuchten schweren Diebstahls, Betruges in 2 Fällen, versuchten Betruges und wegen Hehlerei in 3 Fällen zu zwei Jehren Jugendstrafe verurteilt. Sie hat ihm und anderen gleichzeitig verurteilten Ju.sendlichen und Hur.nwachsenden die Kosten des Verfahrens l.uferlegt,
Die Revision des Angeklagten VB erhebt
die allgemeine Sachrüge ohne weitere Ausführungen.
Soweit das Rechtsmittel sich ge,en Schuldund Strafausspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet,
Die Kostenentscheidung gegen alle Angeklagten stützt das Landgericht auf §§ 465, 467 StPO. Dabei hat es übersehen, daß im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 74 JGG, gegen einen Heranwachsenden, der nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, gemäß § 109 Abs.2 JGG davon abgesehen werden kann, dem Angeklagten Kosten aufzuerlegen. Die Ermessensentscheidung, ob dics geschehen soll oder
nicht, muß das Landgericht noch nachholen. Das gilt gemäß § 357 StPO «uch für die Mitangeklagten
ZUEEEEEED , vi, CD, Cr, SCHE una
Sarstedt " Koffka Siemer
Börker Kersting