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BGH Entscheidung vom 06.11.1962 – 1 StR 411/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_411/62 2190 025 RT

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Heinrich EEE aus P@W, zeboren am

ED 19355 ir S HEHE, wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1962, an der teilgenommen haben: »

Senatspräsident Dr. Geier = als Vorsitzender, 0

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

"Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkunäsbeamter, der Geschäftastelle,.

_ für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier. ‚vom 26. Juli 1962. wird verworfen. Jedoch kommt die Verurteilung aus d 176 Abs. 1 "Nr. 1 StGB in Fortfall. u

Der Angeklagte tolgt Üik Konten des Rechtsnittels. . Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach §§ 177, 43 StGB in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungerüne

'a) Das Landgericht hat. sich | eingehend mit der Glaubwürdigkeit der "Zeugin OHSEEEEEEE befaßt. Zur Vernehmung eines Sachverslindigen hierüber war es weder dadurch gedrängt, daß sie von Beruf. Serviererin ist und zum Termin vorgeführt werden mußte, noch dadurch, daß sie im Ermittlungsverfahren zunächst nicht ganz vollständige Angaben gemacht hatte.

b) Auch zur Vernehmung der Arbeitskollegin des

Mädchens b bestand für das Landgericht keine Veranlassung.

Da der Angeklagte nach. den Feststellungen des Urteils dem Mädchen den Mund zuhielt, als es um Hilfe rief, brauchte die Arbeitskollegin die Hilferufe nicht gehört zu haben. |

?- Die Bachrlne

a) Die Revision ist offensichtlich unbegrtindet, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Notzucht. verurteilt hate...

55) Dagegen rechtfertigt. der Sachverhalt, wie ihn das Landgericht feststellt, nicht die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwischen

§ 177 und § 176, Abs..1 Nr. 1.StGB besteht in der Regel Gesetzeskonkurrenz, und zwar auch dann, wenn die Notzucht nicht über einen Versuch hinaus gelangt. Tateinheit kann allerdings dann vorliegen, wenn die Handlung des Täters aus mehreren, Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 152, 1545 BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB).

Es kenn unentschieden bleiben, ob der Griff des Angeklagten an die Brust des Mädchens, für sich geschen, überhaupt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 St6B verwirklicht, hat, ‚da aus dem angefochtenen Urteil nient 4 klar hervorgeht, daß der Angeklagte insoweit Gewalt angewandt hat oder sich der. ‚Gewaltanwendung bewußt gewesen ist. Jedenfall s kommt für, den. späteren bei dem Handgemenge erfolgten Griff des Angeklagten durch das Schlüpferbein an das Geschlechtsteil des Mädchens der Tatbestand des 3.176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Dieser Griff diente aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unmittelbar dem Ziele, zu dem erstrebten Beischlaf zu gelangen. Ihm kommt keine selbständige Bedeutung zu. Es stehen sonach * | die Tatbestände der. Kty 177, 43 StGB und § 176 Ats. 1 Er. 1 St6B hier nicht, wie das Landgericht angenommen hat, im Verhältnis ‚der Tateinheit, sondern in dem der Ges etzoseinheit..

Darum muß äie Verurteilung des Angeklagten Bus §§ 176 Abs, 1 Nr, 1 StGB in Fortfall kommen; Die zusätz- ‚liche. Verurteilung des: Angeklagten aus dieser Strafbestimmung hat sich jedoch nach der Überzeugung des Senats auf das Strafmaß nicht ausgewirkt. Im Falle der Gesetzeseinheit zwischen. versuchter Notzucht und gewaltgamer Vornahme unzlichtiger Handlungen an einer Frau

muß die Mindeststrafe’des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB be-

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achtet werden, obwohl der Täter nur aus §§ 177, 43 StGB

zu verurteilen ist (BGHSt 1, 152, 155). Diese Mindeststrafe beträgt sechs Monate Gefängnis. Von ihr mußte

das Landgericht bei der Strafbemessung auf jeden Fall ausgehen, auch wenn es der Verurteilung nur die §§ 177,

43 StGB zugrunde gelegt hätte. Es ist nur wenig über die Mindeststrafe hinaus gegangen und hat dem Angeklagten zudem cine Bewührungsfrist zugebilligt. Der Senat ist überzeugt, daß das Landgericht auch bei zutreffender rechtlicher #ürligung auf keine niedrigere Strafe erkannt hätte als auf acht Monate Gefängnis; denn die Tat des Angeklagten war schon als solche, ohne den von ihm erstrebten Zweck des Beischlafs, mit einer "Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zu ahnden. Ze |

Danach ist die Revision mit der Maßgabe zu verwerten, daß die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB Lortfällt. Dieser teilweise Erfolg der Revision, die die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr’ 1 StGB ausdrücklich angegriffen hatte, ist jedoch so gering, daß zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO kein Anlaß besteht. |

Dr. Gier 0. ‚Beibert: 0. Hübner | Fischer 2.00. Banders