Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 1 StR 411/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Kt

2117 090

ET me

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Zementarbeiter Martin S EEE aus SB: geboren am EEE 1911 in new/ Jugoslawien,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hei der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StcB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte vor der Tat, die in den Abendstunden begangen wurde, eine nicht mehr genau fesistellbare Menge Bier getrunken hatte und, als er gegen 25 Uhr nach Hause gehen wollte, so betrunken war, daß er nicht mehr allein gehen konnte. Gleichwchl ist es der Auffassung, der Angeklagte sei für seine Tathandlüngen voll verantwortlich, weil er diese schon "geraume Zeit vor dem Nachhausekommen" des Vaters des Kindes (gegen 22.30 Uhr) begangen habe, sich an die Einzolheiten seines Verhaltens genau erinnere und sich gegenüber dem Kinde durchaus folgerichtig verhalten habe. Es verkennt damit, daß die Plan- und Zweckmäßigkeii der Handlungsweise des Angeklagten sowie sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat nach ständiger Rechtsprechung keinen unbedingt zuverlässigen Schluß dahin zulassen, daß dieser bei der Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite sciner Handlungen noch mit dem Verstande erfaßt, infolge des Alkoholeinflusses aber nicht mehr über die Hemmungen verfügt, die ihn in nüchternem Zustand möglicherweise

von der Tat abgehalten haben würden (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 55, 269; RGSt 63, 48; 64, 349, 353; 67, 149).

Wenn das Landgericht weiter davon ausgeht, daß der Angeklagte die Tat "geraume Zeit vor dem Nachhausekommen des Zeugen MED" begangen habe, so liegt darin keine ausreichende Feststellung. Denn das Urteil sagt nichts darüber, zu welcher Zeit die Tat begangen wurde und welche Mengen Bier der Angeklägie nach der Tat noch zu sich genommen hatte. Wenn es hierzu keine bestimmten Fesistollungen treffen konnte, so mußte es der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung seines Zustandes im Zeitpunkt der Tat anf jeden Fall die für den Angeklagten günsiigste Möglichkeit zugrundelegen. Ob es sich daran gehalten hat, kann den knappen kusführungen des Urteils nicht entnommen werden.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht sich insoweit um genauere Feststellungen zu bemühen haben. So wäre insbesondere nach Möglichkeit zu klären, wenn der Angeklagte in der Wirtschaft weiteres Bier holte, wieviel Bier er von dort mitbrachte und wieviel von diesem Bier er beim Eintreffen des Vaters des Opfers getrunken hatte. Außerdem erscheint die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geboten, der sich an Hand der Feststellungen oder der bei Beachtung des Grundsatzcs "im Zweifel für den Angeklagten" anzunehmenden Tatumstände über den Trunkenheitsgvad des Angeklagten zur Zeit der Tat und dessen Einwirkung auf die Zurechnungsfähig-

PN

keit des Angeklagten zu äußern hätte.

Dr. Geier Wwillms

Mai Sanders

Hübner