Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.10.1962 – 1 StR 344/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2190 044
1 _StR_344/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Textilingenieur Arnold Fe us VORNE , gchboren an ED 1910 : in a R
wegen schwerer Bestechlächkeit us. .
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders . als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0000) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4 Oktober 1961 wird
verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I.
Die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht wegen schwerer Bestechlichkeit (Fall Agiwund Ei) verurteilt, weil er geldliche Vorteile dafür annahn, daß er im Dienst des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung bei der Prüfung von Stoffen auf vertragsmäßige Beschaffenheit in cinem s0g. "Polerierungsverfahren" Bedenken hintanstcllien und über Mängel der Ware hinwegsehen sollte. Das Urteil enthält allerdings nicht wenige ungenaue und unstimmige Zeitangaben; der Berichtigungsbeschluß hat sie nicht vollständig beseitigt. Zum geil ist auch die rechtliche Betrachtungsweise des Urteils schief. Beides beanstandet die Revision mit Recht, jedoch ohne den gewünschten Erfolg.
1° Unabhängig: von. dem Berichtigungsbeschluß, dessen Zulässigkeit die Verteidigung angweifelt (BGHSt 3, 245 und. 7, 75), sind die unrichtigen Zeitangaben des Urteils aus . dem Sachzusammenhang als. bloße Versehen erkennbar. Für den Zeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten, ‚der im Urteilskopf richtig mit dem 14. März 1960 angegeben ist, bestreitet das die. Revision selbst nicht. mehr, Gleiches ergibt sich aus ‚dem Urteil aber auch für den Tag, an dem der Angeklagte die Vorteilszuwendungen entgegennahn. Dieser tag, bei der Sachverhaltsschilderung mit-dem 28., an anderen Urteilsstellen. mit dem 18. Januar 1960 angeführt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei auf den 28. Januar 1960' anzusetzen: Der Angeklagte war am 14. Januar 1960 mit seinem Kraftwagen verunglückt. Er berichtete davon tags darauf bei einer Güteprüfung in der
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Firma AU una DR Die Bestechungsvorteile, die ihm diese Firma zuwandte, damit er davon seinen Unfallschaden bestreite, empfing er bei der nächsten Güteprüfung. Von dieser hatte man schon am 15. Januar 1960 als "in etwa zwei Wochen fällig" gesprochen. Mit den 18. Januar 1960 begann die nächste Arbeitswoche. Güteprüfungen mußten beim Beschaffungsamt bis spätestens Mitte der Vorwoche angemeldet werden. Augenscheinlich lag für die Woche, die am 18. Januar 1960 begann, keine solche Anmeldung der | Firma NW una ZUEEB vor. Die Firma hatte ferner zwischen den beiden Güteprüfungen den Wagen des Angeklagten von der Verkstatt, in die er ihn verbracht hatte, notdürftig fahrbercit herrichten lassen, in eine Werkstätte anderenorts überführt und von dieser einen: Kostenanschlag für die Gesamtinstandsetzung eingeholt, der bei der zweiten Güteprüfung bereits vorlag. Da der ersten Prüfung vom
15. Januar 1960 am 16,;/17. ein Wochenende folgte, schei-
det der 18. Januar. 1960 auch aus diesem Grunde als Tag
der zweiten Güteprüfung aus. Das Ferngespräch schließlich, in dessen Verlauf die frühere: Mitangeklagte. Frau Ace den Beschwerdeführer fragte, ob er seinen Wagen instandsetzen lassen oder lieber für einen neuen in Zahlung geben wolle, kann nicht schon am 14. Januar 1960, dem Unfalltage selbst, stattgefunden haben, wie es nach der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil scheinen
könnte; denn Frau Ackermann erfuhr von dem Unfall erst am nöd
Tage anläßlich der ersten Guteprifung bei der Firna Ag und m. Fe u
Somit fallen alle Folgerungen, die die Revision an unrichtige Zeitangaben des Urteils knüpft. Zwar erweisen sich dann die Zeiträume von der Empfangnahme der Bestechungsvorteile durch den Angeklagten bis zu seiner Verhaftung mit etwa 8 (statt etwa 7) Wochen und bis zur
Tolerierungsprüfung vom 18. Februar 1960 mit 4 (statt 3) Wochen als unrichtig berechnet. Das ist jedoch dem Urteil unschädlich. Das Landgericht hat es dem Angeklagten als Vorteilsannahme ausgelegt, daß er sich der Geldzuwendungen nicht alsbald entäußerte, sondern sie längere Zeit behielt. Es hat ihm nicht geglaubt, daß er von vornherein beabsichtigte, die Geschenke bei der Tolerierungsprüfung vom 18. Februar 1960 zurückzugeben. Offenbar sind die geringen Zeitunterschiede von je etwa einer Woche für dicse Überlegungen bedeutungslos..
2° Wie das Landgericht nicht für ausgeschlossen hält, wollte der Angeklagte den Geldbetrag, den ihm Frau A cn zugesteckt hatte, zunächst nur dann angreifen und -die teils von ihr, teils von der Firma Alp und EEEED für ihn verauslagten Instanäsetzungskosten nur dann nicht erstatten, wenn’ er den Unfallschaden nicht aus eigenen Mitteln würde bestreiten können. Die Strafkammer hat das für unerheblich. erachtet, weil der Angeklagte dann die Zuwendungen mit bedingtem Vorsatz: behalten und bereits damit im Sinne. ‚des § 332 StGB ‚angenommen habe. Sie sieht dieses Tatbestandsmerkmal ferner. deswegen für gegeben en, weil er den Vorbehalt : in der ‚Folgezeit fallen gelassen habo..
Der Zweifel der Revision ist - nicht unbegründet, ob die Strafkammer dabei die Begriffe des bedingten Vorsatzes und der Vorteilsannahme rechtlich einwandfrei verwendet hat. Vorsatz im Sinne des Strafrechts muß auf die Merkmale des Straftatbestandes bezogen sein. Zum Tatbestand des § 332 StGB gehört § 8 nicht, daß der Beamte den Bestechungsvorteil behält, sondern, daß er ihn annimmt. Begrifflich ist das eine auch ohne das andere denkbar. Das Behaltenwollen ist nur Beweisanzeichen für die Vorteils-
annahme. Wollte die Strafkammer mit jener Urteilswendung sagen, daß der Angeklagte sich zunächst noch nicht unbedingt zur Annahme der Geschenke entschlossen hatte, so hätte es ihm freilich, wie die Revision zutreffend ausführt, damals: überhaupt am Vorsatz gefehlt. Bedingtes, unentschlossenes Wollen ist kein Vorsatz. Auch der bedingte Vorsatz setzt unbedingten Handlungswillen voraus (RGSt 65, 145, 148; BGH Urt. vom 13. Oktober 1959
- 1 StR 405/59).
Nach dem Urteilszusammenhang will das Landgericht jedoch so vorstanden sein, daß der Angeklagte alsbald
entschlossen war, die Geldzuwendungen jedenfalls dann zu behalten, wenn er die Kosten der Instandsetzung seines Wagens nicht aus eigenen Kräften bestreiten konnte. Wollte er die Beträge also nur dann zurückerstatten, wenn er
das Geld für den erwähnten Zweck nicht benötigte, so hatte er die Geschenke von vornherein endgültig und nicht bloß mit bedingtem, sondern mit unmittelbarem Vorsatz angenommen. Mit bestimmtem Vorsatz handelt auch, wer den Tatentschluß nur für einen Fall verwirklichen will, dessen Eintritt ungewiß ist (BGHSt 5, 149, 152 mit weiteren Fundstellen). Dem Begriff der Vorteilsannahme nach § 332 StGB steht es nicht entgegen, daß der Beamte sich des Geschenks unter gewissen Umständen wieder „ntledigen will. Anderes ist - entgegen der Ansicht der Revision — auch nicht in der Entscheidung RGSt 58, 263, 266 ausgesprochen. Überhaupt hat die Strafkammer die Möglichkeit unnötig erörtert, daß der Beschwerdeführer sich erst später entschloß, dic. Zuwendungen endgültig und auf jeden Fall zu behalten. Wach den Feststellungen hatte er den Vorbehalt, die Geschenke zunächst nur in dem erwähnten besiimmten Fall für sich zu verwenden, bloß insgeheim, für sich selbst gemacht, nach
außen aber nicht zu erkennen gegeben, Solche inneren Vorbehalte des Beamten, die mit seinem äußeren Verhalten im Widerspruch stehen, sind für das Merkmal der Vorteilsannahme in § 332 StGB unbeachtlich (RGSt 58, 263, 266). Darum können die Einwendungen der Revision, die sich gegen dic weitere Urteilsansicht richten, der Angeklagte habe später jenen inneren Vorbehalt aufgegeben, auf sich beruhen, Die Erwägung der Strafkammer, er habe zahlreiche Gelegenheiten verstreichen lassen, die Geschenke zurückzuerstatten oder sonst die Verweigerung ihrer Annahme zu erklären, und durch dieses Gesamtverhalten zu erkennen gegchben, daß er die Geschenke annehme, ist rechtlich cinwandfrei; das gibt die Revision selbst zu. Da auch die übrigen Urteilsausführungen zu § 332 StGB rechtsfehlerfrei sind, ist das Rechtsmittel insoweit unbegründet.
Il.
Den Schuldspruch wegen einfacher Bestechlichkeit (Tall ACH) sreift die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge an, Der Senat hat das Urteil auch zu diesem Punkt überprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden, der den Urteilsbestand gefährdet. Urteilsstellen wie "cs könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden", daß Frau Ackermann und der Beschwerdc«führer gewisse Zuwendungen nur als Anerkennung guter Zusammenarbeit angeschen hätten, "letztlich lasse sich nicht widerlegen", daß der Angeklagte das Wäsche- und das Weihnachtspaket zur Belohnung für seine aufopfernde dienstliche Tätigkcit erhalten habe, erwecken zwar den Eindruck, als legte dic Strafkammer der Verurteilung statt erwiesener Tatsachen bloß nicht widerlegte Umstände zugrunde. Bei näherem Zusehen zeigt sich jedoch, daß die Strafkammer hicr
nur darlegt, sie habe nicht erweisen können, daß der Angcklagte wie im Falle Alm una EEW auch diese Geschenke für pflichtwidrige Amtshandlungen angenommen habe. Von einem nach § 331 StGB strafbaren Sachverhalt ist sie überzeugt. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift hat sie
in dem Urteil einwandfrei nachgewiesen.
III.
Der Strafausspruch ist ohne Rechtsfehler. Es enthält keinen Widerspruch, daß der Angeklagte zwar die- nicht unboträchtlichen Kosten.der Instandsetzung seines Kraftwagens "hicht sofort bezahlen" konnte, sich aber dennoch in
keiner wirtschaftlichen Notlage befand. Die Rüge der Ver-
letzung förmlichen Rechte ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. S. 2 StPO). Daher muß das Rechtsmittel insgesamt. verworfen werdens
Dr. dein Seibertt Hübner
| Fischer . Sanders
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