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BGH Entscheidung vom 25.09.1962 – 5 StR 413/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2180 097

ImNanmnen des Volkes

In der Strufsache

gegen

den Maurer Willi C ED zu: rom. geboren am EEE 1909 in ze,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22.Mai 1962 wird verworfen. :

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 22.Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen —

- 2.

Gründez

Die Revision des Angeklagten, der mit der Sachrüge seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bekämpft, ist unbegründet. Nur auf die sogen... "allgemeine Sachrüge" hatte der Senat das Urteil darauf zu prüfen, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Was in der Revisionsbegründung darüber hinaus "insbesondere" als Verletzung des Grundsatzes in . dubio pr& reo" bemängelt w-rden ist, erweist sich als unzulässig. Die Revision will mit diesem Vorbringen nur die ‚, Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen. Ihr Vortrag ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art. Sie macht nicht geltend, die Strafkammer habe das sachliche Recht dadurch verletzt, daß sie auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet’ habe. Das ist weder eine zulässige Sachrüge noch eine beachtliche Verfahrensbeschwerde. Dieser Vortrag ist jedoch nach § 352 Abs.2 StPO unschädlich, weil die allgemein erhobene Sachrüge den Erfordernissen des § 344 Abs.2 StPO entspricht.

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hätte die Revision gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, wenn nicht von Amts wegen folgendes zu erörtern wäre:

1. Das Landgericht nimmt an mehreren Stellen auf das gegen den Angeklagten ergangene. Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1955 Bezug, dem: es eine der sogen. Symptomtaten des § 20a Abs.1 StgB entnimnt. Solche Bezugnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Verstöße gegen diesen Grundsata bilden nicht nur einen Verfahrensmangel im Sinne des § 267 StPO, ‚sondern gefährden häufig auch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten den Bestand des Urteils, sofern dieses nämlich ohne die in Bezug genoumenen Schriftstücke keine’ klare, in sich geschlossene und aus sich verständliche

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Darstellung ergibt, die die Verurteilung trägt. So liegt es hier jedoch nicht.

a) Das Landgericht verweist zunächst auf das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1955 "wegen der Einzelheiten der Vortaten des Angeklagten". Im Urteil wird jedoch weiterhin angeführt (UA S.5), daß der Angeklagte "zwanzig Frauen unter Vortäuschung von Heiratsabsichten betrogen und bestohlen hat" und daß er "Frauen, die sich mit ihm eingelassen hatten, vor dem Verlassen bestahl" |

"(VA S.12). Damit ist das Wesen der Vortaten des Angeklagten, wenn auch knapp, so doch noch ausreichend festgestellt,

um dem Revisionsgericht die M“glichkeit zu geben, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs.1l StGB vorliegen,

b) Allerdings nimmt die Strafkammer bei der Frage, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, nochmals auf das angeführte Urteil des Landgerichts in Berlin Bezug, das den Angeklagten schon "als Gewohnheitsverbrecher charakterisiert" habe. Darüber hinaus hat aber die Strafkammer eine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, "der es immer wieder vorzieht, - statt zu arbeiten -— sich von Frauen verpflegen zu lassen und diese bei Beendigung des Verhältnisses zu :bestehlen", im Sinne des § 20a StGB vorgenommen.

ce) Schließlich verweist die Strafkammer noch bei ihren : Erörterungen zu § 51 StGB auf das frühere Berliner Urteil, das sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend befaßt habe. Anschließend werden jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen des früheren Urteils wieder- i gegeben, so daß die Bezugnahme unschädlich ist.

Bedenklicher ist es jedoch, wenn es heißt, die jetzt | erkennende Strafkamner habe keinen Anlaß gesehen, "sich diese Feststellungen nicht zu eigen zu machen". Das könnte dahin mißverstanden werden, der Tatrichter habe die Beurteilung im früheren Urteil ohne eigene Prüfung übernommen. Das wäre

-„ÄA—

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rechtsfehlerhaft. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zu diesem Punkte ergibt jedoch, duß die Strafkammer in der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu der gleichen Überzeugung gekommen ist wie das Landgericht in Berlin, daß sich also nach seiner Überzeugung eine Änderung seit 1955 nicht ergeben hat.

2. a) Im übrigen sind zur Schuldfrage keinerlei Bedenken vorhanden. Insbesondere bedurfte es auch keiner besonderen Erörterungen darüber, daß der Angeklagte mit der Wegnahme der 800 DU den Gewahrsam der Frau Ri oder ihres Sohnes gebrochen hatte. Es mag zwar sein, daß dieses Geld dem Angeklagten nach der Art des Zusammenlebens mit Frau RB zusänglich war. Hieraus ergab sich jedoch kein Alleingewahrsam des Angeklagten.

b) Zum Strafausspruch ist nur noch auf folgendes hinzuweisen: Das Urteil läßt eıne genaue Angabe der Tatzeiten der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten vermissen, Dennoch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß die Voraussetzungen des § 244 StGB erfüllt sind, insbesondere der Angeklagte die der Verurteilung vom 5.Dezember 1955 zugrunde liegenden Taten begangen hat, nachdem er eine der einschlägigen Vorstrafen verbüßt hatte.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Kersting