Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 20.07.1962 – 4 StR 195/62

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Johann P EEEp zus TED GE. zeboren ar GE 192: ir TE

wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid u.a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14, Februar 1962 dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Johann PD iie vürzerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt werden,

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlert.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten PM vezen mislungener Anstiftung zum Meineid und wegen mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; sie beantragt, dies "für die Dauer von mindestens einem Jahr" nachzuholen. Das Rechtsmittel ist begründet.

§ 159 StGB in der heute geltenden Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) betrifft die erfolglose Änstiftung zum Meineid nicht mehr. Ihre Strafbarkeit ergibt sich vielmehr nur noch aus der allgemeinen Vorschrift des § 49 a i.V.m. § 15h StGB. Demzufolge ist über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei dieser Straftat nicht nach § 161 Abs. 2 StGB (Kannvorschrift), sondern nach dessen Abs. 1 (Mußvorschrift) zu entscheiden; denn nach § 19 a Abs. 1 StGB wird die mißlungene Anstiftung zum Meineid wie der versuchte Meineid bestraft und nach § 45 StGB sind neben der Versuchsstrafe die bürgerlichen lihrenrechte im gleichen Umfang wie neben der Strafe des vollendeten Verbrechens abzuerkennen (BGH NJW 1956, 1686 Nr. 11 = IMNr, 2, zu 8 49 a StGB). Daß das Landgericht das übersehen hat, ist ein Rechtsfehler.

Da der Revisionsamtrag erkennen läßt, daß die Staatsanwaltschaft die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr für ange-

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messen hält und der Senat sich dieser Ansicht änschließt, kann der unterbliebene Ausspruch nach 8 354, Abs. 1 StPC vom Revisionsgericht selbst nachgeholt werden.

Chne Rechtsirrtum dagegen hat das Landgericht bei der mißlungenen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage von der Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen (8 161 Abs. 2 i.V.m. § 159 StGB / erste Begehungsforn/): „Auch die Nichtaberkennung der Eidesfähigkeit entspricht dem Gesetz; sie wäre nur zum Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid und auch nur dann möglich - und geboten (vgl. BGHSt 8, 268) - gewesen, wenn das Landgericht von der Strafmilderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen (§ 4 StGB keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH LM Nr. 6 zu § 161 StGB). Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben. j

Kosten des Rechtsmittels: § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rotberg Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner