Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.07.1962 – 2 StR 270/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im
Namen des Yolkes
In der Strafsache
den Bergmann Horst I wm au: > an 11; geborcn on. EEE GE ir Kn- NEE zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
18. Juli 1962, an der teilgenonmen haben
Bundesrichter Dr. Dotierweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt NEED bci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30, Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft,
In diesem Umfange vird die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an das Landgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Dicbstahls im Rückfall in 25 Fällen sowie wegen versuchten schweren Dicbstahls im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafevon drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Der Vorwurf, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihr kcinen Verteidiger beigeordnet, obwohl dics gemäß § 146 Abs. 2 StPO geboten geviesen sci, greift durch, Wie der Bundcsgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 des näheren ausseführt hat, kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges von der Bestellung eines Verteidigers nur sclten abgeschen werden: Ebensowenig, wie in dem damaligen Verfahren cin Ausnahne-
fall gegeben war, liegt jetzt ein solcher vor, Bei der großen Anzahl von Taten, deren der Angeklagte beschuldigt wurde, war von vornherein damit zu rechnen, daß ihm möglicherweisce nildernde Umstände versagt werden würden, und daß dann notwendig auf eine Freiheitsstrafe der schwersten Strafart und von längerer Dauer als zwei Jahren erkannt werden müßte. Tatsächlich hat das Landgericht ja auch Strafen ausgesprochen, die schon für jeden versuchten schwe-: ren Diebstahl im Rückfall zwei Jahre Zuchthaus und für Ä jeden vollendeten schweren Diebstahl im Rückfall zwei Jahrc sechs Monate Zuchthaus betragen, während sich die Ge- | samtstrafe auf drei Jahre sechs Monate Zuchthaus beläuft,
Bei dieser Sachlage war daher gemäß § 140 Abs. 2 st wegen der "Schwere der Tat" der Fall einer notwendigen Vertcidigung gegeben, so daß der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten, auch wenn dieser nicht darauf angetragen hat, einen Verteidiger hätte bestellen müssen.
Daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, ist nicht auszuschließen; denn wie es ausgefallen wäre, | wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, läßt" sich“ nicht sagen.
Da somit die Verfahrensrüge bereits zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachbeschwerde keiner Erörterung.
Dotterweich Scharpenscel Mayr lleyer Henning