Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 18.07.1962 – 2 StR 135/62

2. Strafsenat

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In Namen aes Yolkes In der Strafsache

gegen

den Lagerarbceiter Helnut PB aus KB; üort gcboren an: ED WW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18, Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

"Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als peisitzende Richter,

Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwelt > vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom ‘. Dezember 1961, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückvervwiesen»

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wcgen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als geführlichen Gewohnhcitsverbrecher zu cincer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von fünf Jahren aberkannt und scine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Sachrüge hat Erfolg.

l.' Im ersten Fall der Verurteilung ist folgendes festgestely Der Angeklagte hiclt den l2jährigen Werner Sch»

dazu an, sich männliche Aktbilder anzuschen, sich auf einer Autofahrt beim Durchfahren einer Kurve an seinem, des Angeklagten, Geschlechtsteil festzuhalten und bei einer anderen Gelegenheit bei ihm zu onanieren; ferner zcigte er diesem Jungen und dem lljährigen Günter Kigı> einmal weibliche Aktbilder und veranlaßte anschließend sowic in weiteren zehn Fällen beide Jungen, außerdem noch zwcimal den Küggww allein, bei ihm zu onanieren, wobei er sodann sclbst an deren Geschlechtsteilen spielte. Hinter-

her schenkte er ihnen wiederholt kleinere Geläbeträge»

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte sich gegenüber beiden Jungen, unä zwar teilweise durch im natürlichen Sinne einheitliche Handlungen des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zugleich des fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe. Dabei ist es davon ausgegangen, daß er die Jungen in allen Fällen, in denen es zu körperlichen Berührungen gekommen ist, zur Unzucht verführt habe. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.

Zum Begriff des Verführens gehört, daß der Täter irgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg cinwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, gencigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenhcit oder geringe Widerstandskraft ausmutzt (RGSt 70, 199; BGHSt 153, 228}. Hicrauf muß sich auch der Vorsatz des Täters erstrecken, Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine wiederholte Verführung möglich (RGSt 71, 111). Einc solche wird, wenn es nur zu gelegentlichen W.ederholung®

der unzüchtigen Handlungen kommt, bei 11 bis 1l2jähriien dungen sogar dic Regel sein. Handelt es sich jedoch — wie hier - un zahlreiche Fällc, so ist für die späteren nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die Jungen schon von sich aus zur Unzucht bercit waren. Es bedarf daher dann sorgfältiger Prüfung, ob nicht nur bei den ersten Einzeltaten, sondern auch bei allen späteren das Merkmal der Verführung gegeben ist. Im Urteil ist zu

den späteren Fällen nur festgestellt, daß der Angeklagte

die Jungen auf einen Friedhof oder den Güterbahnhof mitgenommen, sich sclbst auf eine Bank gelegt, die Jungen zum Onanieren bei ihm veranlaßt, sodann ihre Hosen geöfinet, an ihren Geschlechtsteilen gespielt und ihnen schließlich klcine Geldbeträge geschenkt habe, um sie sich für die Zukunft

gencigt zu halten, Daß der Angcklagte günstige Gelegenheiten herbeiführtce, jeweils den Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen gab und hi::terher den Jungen Geld schenkte, schließt

jedoch nicht aus, daß diese, nachdem ihre sexuellc Neugierde geweckt und ihr Triebleben ervacht war, percits von sich

aus zur Unzucht bereit waren und daß auch der Angeklagte hiervon ausging. Allerdings heißt es bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe die Jungen fortgesctzti! verführt, denn sic hätten stets nur auf seine Veranlassung und, weil

sie durch den Anblick der Aktbilder sowie durch die zu erwärtenden Geldgeschenke gencigt gemacht worden seien, die Unzuchtshandlungen geschehen lassen, Diese Erwägung wird indessen durch dic tatsächlichen Feststellungen, wie sie sich

aus der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdisung ergeben, nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat daher möglicherweise den Begriff der Verführung verkannt. Auch

wenn in den späteren Fällen nur der Tatbestand dcs § 175 StGB erfüllt scin sollte, würde zwar ein Fortscetzungszusammenhang möglich sein (RG DJ 1939, 619), Der Schuldumfang wäre jedoch

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geringer, als das Landgericht angenommen hat. Die Verurteilung kann deshalb nicht bestchenbleiben,

2.) Das weitere Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und zwar in der Bcegehungsform der Vornahme einer unzüchtigen Handlung, hat das Landgericht darin erblickt, daß der Angeklagt den dreizchnjährigen Horst Ko während eines Kinobesuches, zu dem cr ihn cingeladen hatte, in wollüstiger Absicht am Knie berührtc, ihn umarnte und dabci, ohne daß der Junge es bemeritte, bei sich sclbst onanicrte. Hicrgegen bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken,

Da weitere Einzelheiten nicht festgestellt sind, muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte den Jungen nur kurz am Knie berührte und ihm lediglich einen Arm um die Schulter legte. Diese Handlungen waren zwar geschlechtlich nicht völlig bezichungslos, verletzten jedoch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - das Onanicren des Angeklagten muß hierbei außer Betracht bleiben, da es nicht bemerkt wurde - das allgene:i - ne Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht noch nicht. Nun hat allerdings bercits das Reichsgericht in seincr Entscheidung RGSt 67, 110 für dic erste Begeliuu.;sform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB den Grundsatz entwickcit, daß eine Handlung, dic geschlechtlich nicht ganz beziehungslos sci, diese Bezichung aber äußerlich nicht verrate, mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters unzüchtig sein könnc. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Geschlechtshpezogenheit und wollüstige Absicht rechtfertigen indessen für sich allcin nicht stets die Annahme der Unzüchtigkcit. "Kurze oder unbedeutende Berührulgen", "handgreifliche Zudringlichkeiten", Verhaltensweisen, die "ciner gewissen äußeren Erheblichkeit" entbehron, sind aus den

Bereich des Unzüchtigen auszunchnen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen, In Zweifelsfällen soll der Richter

fragen, ob dic Schwere der angedrohten Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht (vgl. usa, RGSt 67, 170, 1735; BGHSt 2, 163, 166 f; IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 8; Urteil vom 28. September 1954

- 2 StR 146/54 - und den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Semmlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom

18. Mai 1962 - 2 StR 366/61 -). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten ersichtlich nicht geprüft, obwohl das nach der Sachlage notvendig gewesen wärc. Das Urteil muß daher auch in diesem Fall ««

aufgehoben werden.

3.) Das weitere Vorbringen der Revision bedarf unter dicsen Unständen keiner Erörterung. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die vorgebrachten Bedenken geltend zu machen und ihm geeignet erscheinende Anträge zu stellen,

Dr. Dotterwcich BR Scharpenseel ist Mayr im Urlaub und daher an der Unterschrift Meyer verhindert, Henning Dotterweich