Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.06.1989 – 3 StR 134/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 134/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmeister Wilfried Günther K EB aus
Ob, geboren am @. RD 1950 in Er:
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzten homosexuellen Handlungen (§ 175 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der allgemeinen Sachrüge durch.
l. Die Feststellungen sind unklar; sie lassen nicht erkennen, in welchem Umfang die Tatbestände der SS 176 Abs. 1 und 175 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
a) Im Tatkomplex SCHE nahm der Angeklagte im ersten Einzelfall sexuelle Handlungen vor dem Jungen vor, indem er das eigene Geschlechtsteil entblößte und (später) daran bis zum Samenerguß manipulierte (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Ferner bestimmte er den Jungen dazu, sich vor ihm zu entblößen (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Schließlich nahm er an dem Jungen eine sexuelle Handlung vor, indem er dessen Penis in den Mund nahm (§ 176 Abs. 1 StGB). Das Landgericht unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Tatbeständen des § 176 StGB. Infolgedessen bleibt unklar, was es mit der Feststellung meint, nach dem ersten Einzelfall habe der Angeklagte in der Folgezeit bis März 1988 in mindestens 20 Fällen "gleichartige sexuelle Handlungen" vorgenommen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß es in diesen 20 Fällen jeweils so wie im ersten zum Mundverkehr gekommen ist. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß es bei dem Angeklagten in mindestens 10 Fällen "auf Grund der von ihm vorgenommenen Manipulationen an seinem Geschlechtsteil zum Samenerguß" gekommen ist (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).
In dem Tatkomplex Bew fehlt die Angabe der Tatzeit. Unklar bleibt auch, bei wie vielen der insgesamt vier Fälle, in denen sich der Angeklagte "gleichartige sexuelle Handlungen" (wie im Tatkomplex Sch@B) hat zuschulden kommen lassen, beide Jungen beteiligt waren oder nur einer von ihnen. Das Landgericht spricht einerseits von vier Fällen solcher Handlungen an Thomas Bgg sowie an Sebastian WB, hebt aber andererseits hervor, teilweise seien die Kinder zusammen im Raum gewesen, teilweise sei der Angeklagte mit einem Kind allein gewesen. Schließlich wird in
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diesem Tatkomplex deutlich, daß die Strafkammer mit "gleichartigen sexuellen Handlungen" nicht ohne weiteres Mundverkehr meint. Denn sie stellt bei jedem der beiden Jungen Mundverkehr nur in einem Einzelfall fest. Danach ist offen, worin in mindestens zwei von vier Fällen die sexuellen Handlungen des Angeklagten bestanden haben, die den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllen, nicht nur einen der Tatbestände des § 176 Abs. 5 StGB.
Entsprechendes gilt nach den Feststellungen im Tatkomplex SC, bei dem das Landgericht von zwei Fällen von "Manipulationen der vorgenannten Art", jedoch nur von einem Mundverkehr ausgeht.
b) Die Unklarheiten wirken sich auch aus, soweit das Landgericht in allen Einzelfällen Tateinheit eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB mit einer Straftat nach § 175 Abs. 1 StGB annimmt. Diese Vorschrift ist unanwendbar, soweit nur Handlungen nach § 176 Abs. 5 StGB in Betracht kommen.
2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen allen drei Tatkomplexen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da Straftaten nach den §§ 175, 176 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut betreffen, scheidet Fortsetzungszusammenhang aus, soweit sich die sexuellen Angriffe gegen verschiedene Kinder richten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rdn. 29). Treffen mehrere in sich fortgesetzte Handlungen - wie möglicherweise im Tatkomplex BEEB/WEEB - in einem Einzelakt gegenüber mehreren Kindern
zusammen, so verbindet dieser Einzelakt die mehreren Handlungsreihen allerdings zur Tateinheit (BGHSt 6, 81).
Ruß Gribbohm zschockelt Kutzer Harms