Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 2 StR 146/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

2_StR 146,54 2313 062 . 6

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Bruno Friedrich Wilhelm S EB zus

DEE, geboren an ED 1597 in DE

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberregierungsrat Dr. MED >ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Bremen vom

5. Januar 1954 mit den Feststellungen auf-

gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung - und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-146-54#rd_1

Der Angeklagte gab während einer Autofahrt den zwölfjährigen Mädchen Gabriele und Waltraud, die in seiner Familie freundschaftlich verkehrten, einen Kuss auf den nackten Oberschenkel: Bei Waltraud drückte er "seine Lippen fest darauf und brachte durch Herauspressen seines Atems gegen das Bein ein prustendes Geräusch hervor".

Das Landgericht nimmt an, der Kuss auf den Oberschenkel eines zwölfjährigen Mädchens verletze das allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Ein solcher Kuss sei keine "väterlich-freundschaftliche Liebkosung eines fremden Kindes durch einen im vorgerückten Alter stehenden Mann" und auch kein "albernes Spiel", Ein Vater täte seinem Kinde einen solchen Scherz nicht an; "denn er würde damit. schon die durch Sitte und Anstand gezogenen Grenzen verletzen". Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte aus Sinnenlust handelte, und hat ihn deshalb wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu zehn konaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

l. Das Landgericht kann den Begriff der Unzucht verkannt haben. Es gibt die äussere Seite dieses Merkmals zu Beginn seiner Ausführungen wieder, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hats Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht. Um seine Annahme, das Verhalten des Angeklagten sei unzüchtig gewesen, zu begründen, erklärt es, auch ein Vater würde durch solche Küsse "die durch Sitte und Anstand gezogenen Grenzen verletzen". Ein Verhalten ist jedoch noch nicht deshalb unzüchtig, weil es gegen Sitte und Anstand verstösst. Unzüchtig ist es vielmehr nur dann, wenn es das Schamgefühl gerade in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Zu dieser

- 3 -

nach der Sachlage zweifelhaften Frage enthält das Urteil keine Feststellungen. Es erörtert insbesondere nicht, an welcher Stelle des Oberschenkels der Angeklagte die NMädchen küsste. Das kann für die Frage von Bedeutung sein,

ob den Küssen eine geschlechtliche Beziehung innewohnte. Das Urteil spricht allgemein für beide Fälle aus, dass ein Kuss auf den Oberschenkel kein "albernes Spiel" sei. Die Strafkammer übersieht daher offenbar den Unterschied der beiden Fälle. Nur Gabriele ‘hat der Angeklagte einen Kuss im üblichen Sinne gegeben. Bei Waltraud hat er "durch Herauspressen seines Atems gegen das Bein ein prustendes Geräusch" hervorgerufen. Das ist ein Verhalten, wie es vielfach. unter Kindern üblich ist. Diese Tatsache, die gegen eine geschlechtliche Beziehung des "Kusses" gegenüber Weltraud sprechen kann, hat die Strafkammer, weil sie beide Fälle gleich behandelt, offenbar nicht beachtet.

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben deshalb nicht, dasg, das Verhalten des Angeklagter. gegenüber den beiden Kädchen der äusseren Tatseite nach eine geschlechtliche Beziehung gehabt hat. Die Annahme, der Angeklagte habe aus Sinnenlust gehandelt, ersetzt diesen Mangel nicht

(RG JW 1925, 366, 5).

2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede, selbst unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, die auf Sinnenlust beruht, als Sittlichkeitsverbrechen anzusehen ist (RGSt 67, 173). Unter § 176 Abs 1 Nr .3 StGB fällt vielmehr nur eine Handlung von gewisser äusserer Erheblichkeit, die eine geschlechtliche Beziehung hat (BGHSt 2, 163, 166/167). Deshalb braucht auch eine unangebrachte, geschmacklose, ja widerwärtige Liebkosung noch nicht unzüchtig zu sein (RG JW 1935, 1909, 18).

Das Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Tas ist jedoch in Grenzfällen wie hier

6;

- 4 -

notwendig, weil das Revisionsgericht sonst nicht zuverlässig

beurteilen kann, ob der Tatrichter von dem richtigen Begriffe der Unzucht ausgegangen ist. Auch dieser wangel nötigt dazu,

das Urteil aufzuheben (BGH JZ 1953, 643).

3. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte aus Sinnenlust gehandelt hat. Soweit sie dies aus den gesamten Umständen des Falles folgert, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Sie führt jedoch ausserdem an, dass den Angeklagten "nach der Lebenserfahrung" nur geschlechtliche Beweggründe geleitet haben könnten. Das mag sein, wenn der Angeklagte, was bisher nicht feststeht, die Kinder auf den Oberschenkel unmittelbar am Unterleib berüht hat. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Mann ein Kind an anderer Stelle nicht auch aus Scherz auf den Oberschenkel küssen kann (vgl

Fall Waltraud).

Dr Dotterweich Werner Dr, Arndt Menges Hoepner