Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.07.1962 – 5 StR 199/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
= 2195 055”
VII_ZR_! 99/60
Verkünde t.
am 5. Juli 1962 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit äes Direktors Ernest EAN. er KH 2
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers;
- Prozeßbevolimächtigter‘ Rechtsanwalt - gegen
1. die PER Bank Aktiengesellschaft in _ vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder | fund =
“2, den Bankdire tor i.R. Dr. Hans so, —. u id:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
_ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. (EEE - Streithelfer der beklagten Bank: Kaufmann Ernst In, NAEENEEEEED. "GERD +: - ©
- Prozeßbevollmächtigte 2, Instanz: Rech älte. Dr. Herbert Haß und Dr. Ernst WED, NEED | Anlage BD -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. ‘Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter, Dr. Winkelmann, Dr. Hoimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des T. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3. Juni 1960 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2. Tatbestand:
Der Kaufmann Ernst IWW vetricehb seit 1948 eine Reißverschlußfabrik. Der Beklagte Dr. CE damals Dircktor der beklagten Bank, war daran als stiller Gesellschafter beteiligt.
Da das Unternehmen im Jahre 1950 über die von der Bank gewährten Kredite und über die Einlagen GEB ninaus _ weiteres Kapital benötigte, fragte GCOGEEEEEB icn Steuerberater Dr. MB (früheren Mitbeklagten), ob er einen Geldgeber wisse. MB prachte Gänsslen mit dem Kläger zusammen, der damals größere Barmittel anlagen wollte. | |
Gänsslen erklärte dem Kläger u.a., das Unternehmen I >-i entwicklungsfähig, seine Kapitaldecke jedoch zu gering; außerdem erwähnte er seine eigene persönliche Beteiligung. Kurz darauf besichtigten der Kläger, Mb unä CHE den Betrieb; IM stellte dabei dessen Entwicklung und wirtschaftliche Tage günstig dar.
In der Folge fand auf Anregung ME noch eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, von deren Ausgang der Kläger seine Entschließung abhängig gemacht hatte. Über ' deren Verlauf berichtete Yen» dem: Kläger günstig. |
Darauf beteiligte sich der Kläger äurch Vertrag vom 22. Juni 1950 mit einem "Darlehen" von 130. 000. DM Hals stiller Gesellschafter" an ‚dem Unternehmen. Außerdem übernahn er von September 1950 bis Mai 1951 für a] Bürsschaften in Höhe von zusammen 230. 000 DM.
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TUE fici 1953 in Konkurs. Der Kläger wurde aus scinen Bürgschaften voll in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, außer ME hafteten ihm auch die Bank und Cl :..: Schadensersatz wegen schuldhaft falscher Auskunft, und zwar aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrage:
festzustellen, daß Ma, die Bank und SEaEEEEED => Gesamtschuläner verpflichtet seien, ihm den Schaden
zu ersctzen,. der ihm aus der Darlehenshingabe und den Bürgschaften für entstanden sei und noch entstchen werde.
Die. , Beklagten sind- dem entgegengetreten. Die beklagte Bank hat geltend gemacht, CälllWhade dei seinen Verhandlungen mit dem Kläger nicht in ihrem, sondern in eigenem Nemen ("als Privatmann") gehandelt, Gänsslen hat vorgetragen, er habc an den guten Zukunftsaussichten des Betriebes nicht gezweifelt; seine Äußerungen gegenüber dem Kläger
‚seien für dessen Entschlüsse auch nicht ursächlich gewor-
den.
Iohrum ist in den Vorinstanzen der Bank als Streithel- u
fer beigetroten.
Landgericht ı und Oberlandangerioht haben die ‚Klage ge- \ gen die Bank und am abgewiesen. u.
Mei, vom Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt, ist inzwischen verstorben. Seine Erbin hat sich in der Re-
= a ERBE NER la DS EEE ia
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visionsinstanz mit dem Kläger verglichen und demgemäß die Revision MED zurückgenommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge gegen die Bank und GA weiter. Diese beantragen, dic Revision . des Klägers zurückzuweisen.
‚Entscheidungsgründe:
au an And Bin ainin dipp, mu ltr Mies mar AED zn Open auin Süäehineen
7 ‘
Das Berufungsgoricht verneint eine Haftung der Beklag-
ten aus Auskunftsvertrag.
1. Es meint, ein solcher Vertrag sei nicht zustande gckomnen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
a) Abweichend von der gesotzlichen Regel des § 676 BGB ist der stillschweigende Abschluß eines den Auskunftgeber zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtenden Auskunftsvortrages, nämlich eine übereinstimmende Willenser-
klärung der Beteiligten mit diesem Inhalt, dann zu bejahen, wenn erkennbar die Auskunft für den Empfänger von erhebli-. cher Bedeutung ist und. er sio zur Grundlage wesentlicher
Entschlüsse oder Maßnahmen macht. Ist das der Fall, so haftet der Auskunftgeber dem Auskunftempfänger nach Vertrags-. grundsätzen (Vgl. BGHZ 7, 3715 IM Nr. 3 zu § 157 BGB (Ga); Urteile des Senats VII ZR 251/57 vom 21. November 1957 =
WM 1958, 397; VII ZR 435/56 vom 17. April 1958 = WM 1958,
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1080; VII ZR 195/58 vom 18. Januar 1960 = WM 1960, 660,
662; Staudinger BGB, 11. Aufl. § 676, 12). Insbesondere
ist der stillschweigende Abschluß eines haftungbegrünidenden Auskunftsvertrages dann anzunchnmen, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist
oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spicl ist (vgl. RG HRR 1956, Nr. 1107; Staudinger aa0 § 676,
15).
b) Angesichts dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze durfte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle das Bestchen eines Auskunftsvertrages nicht mit der bisherigen Begründung verneinen.
Eine Vertragshaftung der Beklagten käme allerdings nach dem Vorgesagten nicht in Betracht, wenn ale Annahme dcs Berufungsgerichts zuträfe, daß die Mitteilungen CB für die Entschließungen des Klägers nicht ursächlich geworden wären, weil dieser nach seinem eigenen Vorbrin;en durch die Mitteilungen CoD "noch zu nichts entschiossen und nach keiner Richtung beeinflußt" worden sei. Wenn nümlich die Auskunft CE üverhaupt nicht ursächlich und somit völlig unerheblich für den Entschluß des Kläges gewesen wäre, sich an der Firma LEER zu beteiligen, BC
könnten die oben zu a) dargelegten Voraussetzungen für
eine Vertragehaftung der. Beklagten nicht bejaht werden.
Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner . Annahne, es fehle jede Ursächlichkeit, auf die Aussage des Klägers bei dossen Parteivernehmung. Er hat dort allerdings UA.
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gesagt: "Ich habe mich auf Grund dieser Darlegungen (CB) noch zu nichts entschlossen und war von den Angaben Dr. GEB nach keiner Richtung beeinflußt worden."
Unter den gegebenen Umständen durfte aber das Berufungsgericht die Äußerung des Klägers nicht so verstehen, daß die Auskunft can für den Entschluß des Klägers, sich an dem Unternehmen Tamm zu beteiligen, jeglicher Ursächlichkeit entbehrte. Die Aussage des Klägers kann vielmehr : verständigerweise nur so aufgefaßt werden, aaß die Auskunft CB ihn a1 Grundlage ‚für seine Beteiligung noch: nicht genügte, daß er vielmehr noch weitere Erkundigungen für erforderlich hielt, ehe er sich entschloß, sein Geld u in der Firma IWW anzulegen. Das schließt aber nicht aus - was das Berufungsgericht übersehen hat -, daß die Äußerun- . gen U] äoch mitursächlich für die Entschlüsse des u Klägers geworden sind. Hätte CE nämlich eine ungünsti=- = . ge Auskunft über die Firma iD ) erteilt, wie es nach dent . Poststellungen. ‚des Berufungsgerichts der objektiven Sach- a lage entsprochen hätte, so ist. nach der Lebenserfahrung an- 2 . \ zunchmen, daß der Kläger dann. ‚den Plan einer Beteiligung | an dieser Firma auf Grund. einer solchen Auskunft fallen ‚geiassen hätte, zumal er eine verhältnismäßig sichere und. ‚ge “ winnbringende, Kapitalanlage suchte. Das zeigt, daß die. . . Auskunft EC für den Kläger keineswegs ohne oder nur . . von geringer Bedeutung war, auch wern sie allein ihn noch. a nicht zur Beteiligung en der Firma TAB voranzest hat. .
ec) Das Berufungsgericht führt noch einige Gesichts- "punkte an, aus denen es eine vertragliche Haftung vernei-
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nen zu müssen glaubt. Sie sind jedoch nicht stichhaltig.
aa) Es stellt darauf ab, daß nicht der Kläger oder MB sich wegen einer Auskunft an Cl zewandt haben, sondern GE dern ve gefragt hat, ob er einen Geldgeber für die Pirma: Ta wisse.
Aus diesen Umstand durfte das Berufungsgericht aber kein Indiz gegen den Abschluß eines Auskunftsvertrages herleiten; cher wäre der umgekehrte Schluß gerechtfertigt. Im übrigen ist nach der oben (I 1 a) angeführten Rechtsprechung. allcin entscheidend, ob CAM vährena seiner Unterredungen mit dem Kläger diesem Auskünfte über die Firma Te erteilt hat, und ob das - dem Cöfiilliberkennpar - für den Entschluß des Klägers, sich an der Firma zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung war.
bb).Das Berufungsgericht bezweifelt, ob in den Erklärungen GEB zegenüber dem Kläger "eine Auskunftserteilung im eigentlichen Sinne" gelegen habe, da er "lediglich nähere Einzelheiten über das Objekt mitgeteilt" habe.
Diese Zweifel sind nicht begründet. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils hat ei _) bei der ersten Unterredung mit dem Kläger erklärt, es handle
sich bei der Firma LED um einen aufstrebenden, entwicklungsfähigen Betrieb, dessen Kapitaldecke zu gering sei
und der deshalb an ciner gewissen Illiquidität leide. In dieser Erklärung licgt nach ihrem objektiven Inhalt eine Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Firma. Im übri-
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gen kommt cs nicht nur darauf an, was GER: sact hat, sondern darauf, was er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sagen müssen.
ec) Das Berufungsgericht meint: Selbst wenn in den
Angaben CE cine Auskunft ::zu erblicken sei, so habe der Kläger doch daraus, daß Gänsslen seine Beteiligung an der Firma EEE erwähnt habe, das eigene Interesse er) ei
m en den Verhandlungen erkennen müssen. ‘Der Kläger habe daher. nicht unterstellen können, daß die Erklärungen 7 u. «im objektiv und mit dem Willen, ihre Richtigkeit zu gewähr- B leisten, abgegeben würden. Es liege deshalb nur der Fall | einer unverbindlichen Empfehlung oder Raterteilung im Sinne dcs N 676 BGB vor.
Diese kufihseing begegnet durchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken. Das dem Auskunftnehmer erkennbare eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers braucht jenen in der Regel nicht zu veranlassen, der Auskunft mit besonderer Vorsicht zu begegnen, und berechtigt diesen nicht, bei der Erteilung der Auskunft unsorgfältig zu sein. Vielmehr: ist das Interesse des Auskunftgebers in der Regel ein Beweisaänzcichen dafür, daß es sich nicht um eine bloße. außerrechtliche Gefälligkeit, sondern um eine rechtsgeschäftlich verpflichtende Auskunft handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Auskunftgeber von sich aus die Verbindung zum Auskunftnehmer gesucht hat, um ihn- zu einer wirtschaftlichen Maßnahme erheblichen Ausmaßes zu veranlassen, die sich auch für den Auskunftgeber selbst vorteilhaft auswirkt. | |
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I dd) Unerheblich ist, ob, wie das Berufungsgericht aus- ! führt, Cög "auch sonst" keine vertraglichen Abreden#
= mit dem Kläger "getroffen oder auch nur angestrebt" hat.
Das Fehlen "sonstiger" Vertragsbeziehungen schließt das
ji Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht aus. Deshalb braucht auch auf die Ausführungen des Urteils und der Re-
oo vision zur Rechtsnatur der "stillen Gesellschaft" nicht ein- = gegangen zu werden.
2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Angaben CE 2 cgcnüber dcm Kläger über die wirtschaftliche 1age der Firma ro ) objektiv falsch waren,
Es führt aber in einer Hilfsbegründung aus, Gänsslen habe seine Pflichten aus einem etwaigen Auskunftsvertrage nicht schuldhaft verletzt. Denn da er allenfalls Auskunftspflichten, aber keine Beratungs- oder Prüfungspflichten übernommen habe, hätte ein Verschulden bei ihm nur bejaht werden können, wenn er das, was er über die Firma Im N... \ . damals bereits wußte, dem Kläger vorsätzlich oder fahrläsle. sig falsch dargestellt hätte. Das sei Jedoch nicht der
\ Fall.
nn Diooo Ausführungen sind nicht Frei von Bachtsireium.
| | a). Liegt der Auskunft Pe HR an den Kläger ein v \ “ 0... Vertrag zugrunde, so durfte jener dem Kläger keine ihm
{' bekannten ungünstigen Umstände über die wirtschaftliche Lage der Firma 0 verschweigen.. |
ud
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In diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht,
das Berufungsgericht habe das Gutachten Eisemann nicht gewürdigt, wonach der beklagten Bank und damit auch Gänssien als deren Kreditsachbearbeiter aus Briefen bekannt gewesen sei, daß I mit ungedeckten Schecks arbeitete. Ein solches Verhalten wirft ein derart ungünstiges Licht auf einen. Kaufmann, daß HEEED dem Kläger diesen ihm bekannten Unstand keinesfalls verschweigen durfte.
b) Im übrigen ist wenig glaubhaft, aaß Gänsslen, ob- Be wohl stiller Gesellschafter der Firma und Kreditsachbearbeiter der Hausbank der Firma, über deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig unterrichtet gewesen sein sollte, Die Revision führt jedenfalls eine Vielzehl weiterer Umstän- : de an, aus denen Gänsslen nach ihrer Auffassung die wahre Lage LE: damals gekannt oder allenfalls aus. grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Auf die Einzelheiten dieser Rügen und auch auf die als übergangen gerügten Beweisamtritte braucht.hier nicht eingegangen. zu.werden, da das Berufungsurteil ohnehin keinen Bestand haben kann und der Kläger somit Gelegenheit: ‚haben wird, sein Material in der neuen Berufungsverhandlung. vorzubringen.
‘c} ‚Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob = ) den Kläger gegenüber verpflichtet war, sein damaliges Wissen über die Firma 3 18 wenn es lückenhaft. gewesen sein sollte, vor Erteilung der Auskunft durch Erkundigungen zu vervollständigen, oder ob er sich darauf beschränken konnto, dem Kläger das mitzuteilen, was "er seiner- = zeit ohne weitere Nachforschungen selbst wußte. Denn im letz-
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teren Falle wäre ein Verschulden Gänsslens jedenfalls darin zu erblicken, daß er den Kläger unstreitig nicht darauf hingeviesen hat, er sei über die Verhältnisse der Firma IB nur mangelhaft oder unvollständig unterrichtet und ertcile seine Auskunft mit diesem Vorbehalt.
4) Unter diesen Umständen kommt es weiter nicht darauf an, ob Cö noch im November 1950 an eine günstige Entwicklung der Firma IB geglaubt hat, was das Beufungsgericht daraus folgert, daß er damals IM noch ein weiteres ungesichertes Darlehen gegeben hat. |
e) Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht u,
den Kläger noch nach Abschluß scines Vertrages mit ID
nachträglich zu warnen. Es meint, (TO KERN sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger durch Mile ausreichend unterrichtet werde, Be \
‚Auch das ist nicht frei von Rechtsirrtum. u
Ist ein: Auskunftsvertrag. zustande gekommen und hat
GE ii ihm obliegende Pflicht aus diesem Vertrage durch Erteilung. einer falschen oder unvollständigen Auskunft ‚verletzt, so war er auch verpflichtet, den Schaden, .. der dem Kläger. aus dieser seiner früheren Handlung drohte,
u wenigstens durch nachträgliche Warnung nach Möglichkeit ab-Fe zuwenden oder in seinem Ausmaß. herabzumindern (vel. auch © = zu § 826 BGB - RG IW 1917, 285, 286). Er durfte. sich dei. u “dieser Sachläge: nicht, darauf verlassen, es .werde ‚schon anderer (Merlo) dafür sorgen, daß aus seiner (Gä En) u Vertragsverletzung dem Kläger kein Schaden erwachse. = \
ERREICHT
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II ”
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Gig bei Erteilung der Auskunft an den Kläger nicht für die Bank in deren Namen, sondern nur "als Privatmann" gehandelt habe. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die Parteivernehmung der Beklagten Mg und CHE. Hierbei 1est es entscheidenden Wert auf die Aussage MEiib, der bestätigt
habe, daß GEM "von Anfang an auf seine eigene Beteili-
gung abgehoben" habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß ‚das Berufungsgericht hierbei die Aussagen Me unrichtig wiedergegeben hat. Nach der Nicderschrift vom 29. Juni 1954 hat.er nur bekundet, fi par dem Kläger gegenüber seine eigene Beteiligung als Privatmann erwähnt und außerdem gesagt, daß ein staatsverbürgter, Kredit der beklagten Bank für die Firma LCD in Höhe von 95.000 DM in Aussicht stehe. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme des Oberlandesgerichte, Meile habe bekundet, GEW hate von Anfang an auf seine eigene Beteiligung abgehoben.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch diese Unrichtigkeit beeinflußt ist. Zwar führt es noch andere Gründe für seine Ansicht an. Möglicherweise würden aber diese für sich allein das Berufungsgericht nicht davon überzeugt haben, daß Gänssien dem Kläger gegenüber nur"als Privatmenn" aufgetreten sei.
et
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III.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) mangels eines Verschuldens CE . Seine Ausführungen zur Schuldfrage sind aber nach dem. oben zu I2 Gesagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Deshalb kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als 'e83 eine Schadens-
. erbatzpflicht. aus unerlaubter Handlung nicht für. gegeben hält. N
Sollte das Berufungsgericht 2 zu dem Ergebnis gelangen, |
daß. Gänss len bei ‚Erteilung der. ‚Auskunft Lediglich. als Diveke,. tor der beklagten Bank gehandelt hat, so scheidet fürihn,
persönlich eine ‚Vertragshaftung aus und es kommt. nur ‚eine
Haftung aus § 826 BGB in Betracht. Andererseits würde eine
Haftung der beklagten Bank, sowohl. aus Vertrag wie aus un- |
‚örlaubter Handlung, dann entfallen, wenn das Berufungsge-
. richt feststellen sollte; daß Ga susschließlich im, ‚eigenen Namen "als Privatmann" gehandelt hat. Eine Vertragshaftung beider Beklagten würde in Betracht kommen, wenn
—— er
Gänsslen sowohl im: Namen der Bank als auch im eigenen Namen
. gchandelt haben sollte.
| Nach slieden muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Klage gegen die Bank und SaaHEElp =>
gewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt hat.
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Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich ist. Die Sache ist daher im Umfange der Aufhebung an die Vorinstanz zurückzuverwcoi= ScNs
In der neuen. Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bank oder. Gänsslens oder beider bejaht, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit ein Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers mitverursacht worden ist (§ 254 BGB). Ein solches .Mitverschulden könnte einmal darin gesehen werden, daß der. Kläger angesichts des erst kurzen Bestehens des Unternehmens, sciner starken Umsatzerhöhung und des unzureichenden Eigenkapitals seines. ‘Inhabers schon bei dem Abschluß des Vertrages vom 22. Juni 1950 ein mit erheblichen Risiken verbundenes Geschäft eingegangen ist. Besonders gefahrvoll aber könnte dic spätere Eingehung der Bürgschaften gewesen sein, zumal der Kläger zu dieser Zeit über die Persönlichkeit des Schuldners I unä die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens
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' weit bessere Kenntnis gehabt haben dürfte als bei der Hingabe des Darlehens.
Dr. Winkelmann . Heimann-Trosien Erbel
Dr. Vogt Finke