Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 – 4 U 217/21
- LG Duisburg, 05.01.2023 – 22 O 2/22Frachtvertrag: Kein Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen Fehlbeständen aus einem behaupteten Palettentauschvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Heidelberg, 11.07.2013 – 2 O 42/13
- BPatG, 29.04.2008 – 33 W (pat) 128/06Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 06.05.2004 – 3 O 261/03
- FG Düsseldorf, 04.06.2002 – 10 K 6943/95 E
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 06.01.2026 – 4 U 739/25
- VG Köln, 18.11.2022 – 22 L 1542/22Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 15.07.2021 – 4 U 67/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 676 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.