Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 1 StR 471/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2189 038
Im Namen daes Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr.Gerkardä H HE aus LUD Dei. EB. zevoren an 1925 in 7
wegen Begünstigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Lr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter ür.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.Mai 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Kechtsnittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
un en ne dan en rn
Las Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. bDagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen.
Die Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluß in verschiedener Hinsicht und meint, wegen dieser Mängel müsse das Verfahren eingestellt werden. Diese Ansicht trifit nicht zus
a) Die Tatzeit ist weder im Eröffnungsbeschluß noch in der zu seiner Ergänzung heranziehbaren Anklageschrift (BGHSt 16, 73, 77 £) angegeben. Das schadet hier nicht. § 207 StPO bestimmt, daß im Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist, Dazu ist erforderlich, daß das Verhalten des Angeklagten, dessentwegen das Hauptverfahren eröffnet wird, so genau angegeben wird, daß kein Zweifel daran bestehen kann,welcher Lebensvorgang Gegenstand des Anklagevorwurfs und des Verfahrens sein soll. Wie das im einzelnen zu geschehen hat, hat das Gesetz nicht geregelt. Maßgebend sind dafür stets die Besonderheiten des Falles. In der Regel wird neben der Erwähnung des Orts auch die Angabe der Zeit der Begehung notwendig sein. Die Mitteilung der Tatzeit ist jedoch entbehrlich, wenn der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses in
anderer Weise deutlich macht, in welchem Verhalten die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat gesehen wird.
Las triift hier zu. Dem Angeklagten wurde eine einzelne Verfehlung vorgeworfen. Sie sollte in einer im ET- ölfnungsbeschluß genau beschriebenen Tätigkeit bestehen, die der Angeklagte in einem bestimmten Strafverfahren als Verteidiger entfaltet hatte. Daraus ergab sich auch onne Angabe der Tatzeit, welches Verhalten des Angeklagten den Gegenstand des Hauptverfahrens bilden sollte.
b) Der kröffnungsbeschluß teilt den Sachverhalt in direkter Rede mit. Der Revision ist zuzugeben, daß das nicht unbedenklich ist. Wie der Senat bereits wiederholt hervorgehoben hat, muß im Eröffnungsbeschluß die jatsache des bloßen Verdachts deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 5, 261; 16, 63, 64). Eine zu bestimmte Sprache unä alles, was sonst den Eindruck erwecken könnte, Tat und Schulä des Angeklagten und seine Strafbarkeit stünden fest, müssen vermieden werden. Hier begründet indessen die in direkter Rede gefaßte Sachverhaltsschilderung allein noch keinen Verstoß gegen §§ 207, 261 StPO. Die Einleitung "wie dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird" und der zusammenfassende Schlußsatz, der Angeklagte sei üjeser Straftat hinreichend verdächtig, machen ausreichenä erkennbar, daß nur ein Verdacht ausgesprochen und keine abschließende Feststellung getroffen werden sollte.
c) Die Revision meint, Unrichtigkeiten, die bei der Angabe der Tat in der Anklageschrift und im Eröff-
- A
nungsbeschluß übereinstimmend enthalten seien, ließen erkennen, daß die Strafkammer den Eröffnungsbescnluß erlassen habe, ohne selbständig und unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob und
in welcher \ieise der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig sei. Lie Rüge ist unbegründet. Was die Revision als Unrichtigkeiten bezeichnet, sind Ungenauigkeiten im Ausdruck, die in der gedrängten Darstellung der Vorgänge ihre Wurzel haben. Sie sinä jedoch unschädlich, zumal, wie die Revision selbst einräumt, die Einzelheiten in dem in der Anklageschrift breiter geschilderten Ermittlungsergebnis richtig angegeben sind. Darauf, äaß die Straikammer den Akteninnalt bei Erlaß des Eröffinungsbeschlusses selbständig geprüft hat, weisen auch die hanäschriftlichen Änderungen des maschinengeschriebenen Entwurfs des Eröfinungsbeschlusses hin, die sich nicht in der Ausmerzung von Schreibfehlern erschöpfen.
II. Verfahrensrüsen.
l. Die Revision rügt, die Strafkammer habe §§ 249, 261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO mehrfach varletzt. Diese Angriffe dringen nicht durch. Daß das Landgericht unter Verletzung des § 261 StPO seine Überzeugung vom Tathergang auch nur teilweise auf Umstände gestützt haben könnte, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, ist nicht erwiesen. Lie bloße Möglichkeit eines Verfahrensfehlers genügt nicht. Sie müssen zur Überzeugung des Revisionsgerichts erwiesen sein, wenn sie der Revision zur Stütze dienen sollen.
a) Die Strafanzeige des Hauptzollamts in Idar-Oberstein vom 24, Juli 1956 (UA 2) brauchte nicht verlesen zu werden. Sie kann auf Grund einer Antwort des Angeklagten festgestellt worden sein, der sie Kannte, weil er die Beschuldigten des Vorprozesses eine Zeitlang verteidigt hatte.
b) Auf dieselbe Weise kann festgestellt worden sein, daß und weshalb gegen die vier Vortäter Anklage erhoben worden war (UA 3 oben). Bedenken erwecken könnte nur die wörtliche Anführung der zahlreichen Bestimmungen aus recht verschiedenen, teilweise etwas entlegenen Gesetzen, gegen die die Beschuldigten verstoßen haben sollten (vgl. BGHSt 5, 278; 11, ?59).
Das verhilft der Revision aber ebenfalls nicht zum Erfolg; denn das Lanäügericht hat die nicht veriesene Anklage nicht zu Beweiszwecken, sondern nur deshalb
so breit mitgeteilt, um die vom Angeklagten nicht bestrittene Anklageerhebung im Vorprozeß möglichst genau wiederzugeben.
c) Die Strafkammer hat nur den Ausspruch des Urteils
gegen die vier Vortäter verlesen. Die Taten, die die-
sem Urteil zugrunde lagen, kann sie zwar nicht auf
Grund der Einlassung des Angeklagten, der die Verteidigung aller Vortäter vor der Hauptverhandlung niedergelegt hatte, wohl aber auf Grund der Bekundungen der
als Zeugen vernommenen Vortäter DB und WB festgestellt haben, und zwar auch hinsichtlich der Vortäter
KB una CD - ED.
d) Lie Schriftsätze des Angeklagten vom 24. Juni 1957 (Blatt 81 - 100 der Vorstrafakten) und vom 15. Juli 1957 (Blatt 111 der Vorstrafakten) sind nicht vollständig verlesen worden. Nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 247 Rückseite Mitte) sind dem Angeklagten jedoch aus Blatt 96 und aus Blatt 111 der Vorstrafakten Vorhalte gemacht worden. Dbanach ist keine Verletzung der §§ 249, 261 StPO gegeben, obwohl das Urteil jeweils eine kurze Stelle aus diesen Schriftsätzen wörtlich mitteilt (UA 18). Die kurzen wörtlich wiedergegebenen Stellen können nämlich auf Grund der Antworten des Angeklagten auf die Vorhnalte festigestellt worden sein.
Ebenso kann die Revision nicht damit durchdringen, daß die Strafkanmer, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, Abschnitt III Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1957 (Blatt 95 bis 97 der Vorstrafakten) hätte verlesen müssen, um zu verhindern, daß sie aus dem Zusammenhang gelöste Worte, die im Urteil wiedergegeben sind, falsch verstand. Das Urteil (UA ?8; vgl. auch UA 3) spricht nur von einer vom Angeklagten erhofften "nachträglichen Legalisierung". Wer diese haßnahme nach der Äußerung des Beschwerdeführers vornehmen sollte — das Bundesfinanzninisterium oder die Suropäische Wirtschaftsgemeinschaft -, ist entgegen den Ausführungen der Revision im Urteil nicht gesagt: Daher trifft die Ansicht der Revision nicht zu, daß die Strafkammer davon ausgegangen sei, der Angeklagte habe eine Legalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Auge gehabt, während er in Wirklichkeit an eine solche Maßnahme äurch das Eun-Gesiinanzministerium gedacht habe. Im übrigen war nur
bedeutsam, daß der Angeklagte eine nachträgliche gesetzliche Billigung des Verhaltens der Vortäter erhofft und das seinen damaligen Auftraggebern erklärt hat. Von wem er diese Maßnahme erwartete, war gleichgültig. beshalb war das Landgericht auch auf Grund
der Aufklärungspflicht nicht gehalten, den angeführten Schriftsatzabschnitt wörtlich zum Zwecke des Beweises zu verlesen.
e) Von dem erstinstanzlichen Urteil gegen Zollmann ist nur die Urteilsformel verlesen worden. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensfehler, Gegen §§ 249, 261 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen; denn den unbestrittenen Inhalt der gegen ZU ersangenen Entscheidung hat sie durch dessen Vernehmung feststellen können. Auch die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, daß es das Urteil gegen ZB richt vollständig verlesen hat. Kernstück des Urteils gegen den Angeklagten ist die Beweiswürdigung. In ihr bildet die Glaubwürdigkeit Ze: einen wesentlichen Punkt. Die Strafkammer hat ZB in dem gegen ihn erlassenen Urteil nicht als glaubwürdig angesehen; im vorliegenden Urteil hält sie ihn für glaubwürdig. Darin liegt jedoch kein innerer Widerspruch. Die unterschiedliche Beurteilung von ZB Claubwürdigkeit erklärt sich zwanglos aus der verschiedenen Ausgangslage in den beiden Fällen. In dem gegen ihn gerichteten Verfahren war ZW Anseklaster und verteidigte sich gegen die ihm zur Last gelegte Teilnahme an der Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Verfahren bekundete er als Zeuge, nachdem die Tatsacheninstanz des gegen ihn laufenden Strafverfahrens beendet war. Außer-
- 8 .--
dem ging es hier nicht um die Art seiner Beteiligung an der Steuerhinterziehung, die in dem Strafverfahren gegen ihn im Vordergrund stand. Daher drängte das Landgericht nichts, im vorliegenden Verfahren von Amts wegen das Urteil gegen ZB vollständig zu verlesen.
2. ber Angriff, die Strafkammer habe gegen § 8 250, 251 StPO verstoßen, ist ebenfalls unbegründet.
Die Niederschrift über die Vernehmung ZU: durch den Haftrichter am 19. Dezember 1958 (Blatt 198 der Vorstrafakten) ist nach dem Hauptverhandlungsprotokoll während der Vernehmung des Angeklagten und vor Beginn der Beweisaufnahme verlesen worden (Blatt 247 Rückseite oben); außerdem ist ihr Inhalt ZB vwänrend dessen Vernenmung vorgehalten worden (Blatt 248 Rückseite Mitte). Nach diesem Zusammenhang ist die Vernehmungsniederschrift zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten und nicht etwa zu Beweiszwecken verlesen worden. Das durfte geschehen, zumal da die Vernehmung ZEEBs vorgesehen war, er vernommen worden ist und nach dem Urteil nichts bekundet hat, was im Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Haftrichter steht.
III. Sachrüge
Lie sachlichrechtlichen angriffe der Revision haben ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Schuläspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 9.
a) § 257 StGB setzt voraus, daß der Begünstiger nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, der sogenannten Vortat, dem Täter oder Teilnehmer Beistand leistet, Lie Vortat ist Tatbestandsmerkmal der Begünstigung. Wenn gegen Vortäter und Begünstiger nicht gleichzeitig verhandelt wird und wenn die Begünstigung nicht ausschließlich in der Verhinderung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe’bestent, muß deshalb das Gericht, das über die Begünstigung zu entscheiden hat, ebenso wie jedes andere Tatbestandsmerkmal auch die Vortat selbständig prüfen (RGSt 58, 290; 73,: 331, 352). Die dazu getroffenen Feststellungen muß es in dem Urteil so vollständig darstellen, Gaß Garaus deutlich hervorgeht, von welchem Sachverhalt es ausgegangen ist, Ferner muß das Gericht seine Ansicht, dieses Verhalten des oder der Vortäter sei ein Verbrechen oder Vergehen, in der Weise auseinandersetzen, daß sie für jeden Verfahrensbeteiligten aus sich heraus verständlich unä dem kevisionsgericnt eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit möglich ist.
Die Revision weist darauf hin, daß in der Hauptverhandlung nur die Formel des gegen die begünstigten Personen erlassenen Urteils verlesen worden ist. Sie schließt daraus und aus der knappen Wiedergabe der Vortat, daß die Strafikammer die in dem Verfahren gegen die Begünstigten gefällte Entscheidung als auch für dieses Verfahren maßgebliches feststehendes Ergebnis übernommen und die Vortat nicht selbständig untersucht habe. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Strafkammer hat sich mit der Vortat befaßt und dazu UA 2 ausgeführt:
- 10 -
"Im Laufe des Jahres 1954 nahn die "Di" zu Unrecht Ausfuhrvergütungen in Höhe von 120.000,-=- DM in Anspruch. indem sie echte Lonnveredelung bewußt unberechtigt als EX- portgeschäfte deklarierteund absichtlich erhebliche Überbewertungen der sogenannten Exporte vornahm."
Ergänzend heißt es UA 31:
"Seine /ä. h. des Angeklagten/ Mandanten hatten im Jahre 1954 zu Unrecht eine Ausfuhrvergütung in Höhe von 120.000,-- LM in Anspruch genommen und sich deshalb gem. §§ 596 AO und
47 StGB wegen gemeinschaftlich begangener Erscnleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile straibar gemacht, weil die Ausfuhrvergütung einen Steuervorteil darstellt."
Danach hat das Lanägericht die Vortat geprüft. Daß es diese Prüfung nicht selbständig vorgenommen haben, sondern davon ausgegangen sein könnte, es sei bei der Feststellung der Vortat an die in dem Verfahren gegen . die Vortäter gefällte Entscheidung gebunden, läßt das Urteil an keiner Stelle erkennen. |
Den Sachverhalt, der die Vortat ausmacht, hat die Strafkammer allerdings sehr gedrängt wiedergegeben. Es kann zweifelhaft sein, ob die Feststellung, daß die DB 1954 zu Unrecht Ausfuhrvergütungen in Höhe von 120.000 DM in Anspruch nahm, indem sie echte Lohnveredelung bewußt unberechtigt als Exportgeschäfte bezeichnete, allein nicht zu farblos ist, um darzuiun, in welchem Sachverhalt die Strafkammer die Vortat ge-Tunden hat, und um dem Senat eine Nachprüfung ihrer
- 11 -
Ansicht zu ermöglichen, daß dieses Verhalten der Vortäter ein Verbrechen oder Vergehen darstellt. Für sich allein genommen, besagt diese Feststellung nur sehr wenig darüber, ob die Beschuldigten des Vorverfahrens eine Ausfuhrvergütung zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen hatten. Die weitere Feststellung, daß die DEE bei der Beantragung der Ausfuhrvergütung auch absichtlich ihre Ausfuhren erheblich überbewertete, läßt jedoch in ausreichender Weise erkennen, worin die Strafkammer die Vortat gesehen hat, Dieses Verhalten der Vortäter hat sie als gemeinschaftliche krschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gewürdigt urd damit entgegen den Ausführungen der Revision auch dargelegt, welche Begehungsform des § 596 AbgO die Begünstigten nach ihrer Ansicht erfüllt haben. Einen Rechtsfenler läßt Giese Auffassung nicht erkennen.
b) Der Angeklagte wollte durch eine Täuschung des Untersuchungsrichters über die Bereitschaft 7 ie: ; sich als Zeuge vernehmen zu lassen, erreichen, das das Verfahren zunächst in die Länge gezogen und schließlich eingestellt würde. Er wollte also mit unlauteren und verfahrensfrenden Mitteln über eine Verfahrensverzögerung dazu gelangen, daß seine straffälligen Auftraggeber nicht bestraft würden, In der zu diesem Zweck vorgenommenen Irreführung des Untersuchungsrichters hat das Landgericht zutreffend eine Beistanäshandlung im Sinne des § 257 StGB gesehen. Entgegen der Meinung Ger Revision war die Täuschung des Untersuchungsrichters geeignet, das Verfahren unsachlich in die Länge zu ziehen und auf diese Weise die Bestrafung der Vortäter hinauszuziehen und möglicherweise ganz zu vereiteln. Daß der Angeklagte dieses erstrebte Ziel tatsächlich erreichte, war zur Vollendung der Begünstigung nicht erforderlich (vgl. BGHSt 4, 221, 224).
c) Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus»,
Die Vortäter XD. Im uni FW Hatten die
nichtgerechtfertigte Inanspruchnahme der Ausfuhrvergütung spätestens Anfang 1957 gegenüber dem Angeklagten zugegeben (UA 2). Bei der Besprechung am 17. Juni 1957 hatte PS in EEEBs Gegenwart dem Angeklagten erklärt, sie wollten das Strafverfahren möglichst rasch hinter sich bringen; der Angeklagte riet jedoch davon ab, weil eine nachträgliche Legalisierung ihrer Verstöße zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne (UA 3). Danach hatte der Angeklagte spätestens von Anfang 1957 ab gewußt, daß seine Auftraggeber ein Steuervergehen begangen natten, und er hat spätestens von diesem Zeitpunkt ab auch mit ihrer Bestrafung gerechnet (UA 31).
Diese Bestrafung beabsichtigte der Angeklagte zu vereiteln; denn er wollte durch die Täuschung des Untersuchungsrichters über ZW; Vernehnmungspereitschaft und durch eine dadurch bewirkte Verfahrensverschleppung erreichen, daß die Bestrafung seiner Auftraggeber hinausgeschoben wurde und dann ganz unterblieb.
d) Schließlich kann die Revision den Schuldspruch auch mit dem Einwand nicht zu Fall bringen, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob der Angeklagte die Täuschung des Untersuchungsrichters über den 18. November 1957 hinaus, in der das Landgericht allein eine strafbare Begünstigungshandlung gefunden habe, etwa nur öder mindestens auch aufrecht erhielt, um sich selbst zu begünstigen. Ein Handeln in dieser Absicht werde durch die Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte — wenn auch vielleicht irrigerweise - ge- @laubt haben könne, sich schon durch die vorangegangenen Täuschungshandlungen gegenüber dem Untersuchungs-
- 13.
richter strafbar gemacht zu haben, liege nach der gesamten Sachlage nicht fern. Diese Ausführungen entfernen sich in unzulässiger Weise von dem festgestellten Sachverhalt. Nach dem Urteil führte der Angeklagte nämlich den Untersuchungsrichter nur zu dem Zwecke hinters Licht, um seine Auftraggeber der Bestrafung zu entziehen; sie allein und nicht zugleich sich selbst wollte er nach den Feststellungen durch die Täuschung schützen.
2, Die Bemessung der Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Lr.Geier Willms Hübner Mai Sanders