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BGH Entscheidung vom 16.03.1960 – 4 StR 47/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_47/60 2160 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gezen

den Bergmann Josef R EB zu: Tep-SC; zeboren an . EB EB in Te

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr: EEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für zeitlebens unfähig erklärt, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt,

Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet.

to) Nach der Feststellung des Landgerichts erklärte der Angeklagte im Offenbarungseidstermin vom 3. April 1959 unter Punkt i6 des Vermöügensverzeichnisses "Arbeitsverdienst und Arbeitgeber, gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld" folgendes;

"Ich arbeite als Hauer bei der Gewerkschaft AED 1, :@ED-T CD, Traiimstrane 50. Ich arbeite im Gedinge und verdiene monatlich ca. 600 DM.netto. Ich arbeite auf Zeche KB TED, TED He EB; und werde auch von

dieser Zeehe entlöhnt."

Das Vermögensverzeichnis beschwor er. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der Zeche xD FEB sechs Wochen vor dem Offenbarungseidstermin aufgegeben; seitdem verrichtete er "nur" Gelegenheitsarbeiten auf dem Großmarkt.

Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht, daß er die Frage nach seinem Arbeitgeber dahin beant-

gearbeitet, und daß er es nicht für notwendig hielt, über

seine Gelegenheitsarbeiten auf dem Großmarkt Auskunft zu geben, weil er dort unregelmäßig und bei verschiedenen Firmen gearbeitet habe und täglich entlohnt worden sei, Die Strarkammer kam vielmehr zu der Überzeugung, daß der Angeklagte die Frage nach seinem Arbeitgeber bewußt falsch beantwortet hat, um dem Vollstrekkungsgläubiger eine Lohnpfändung unmöglich zu machen.

2.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung der Offenbarungseidspflicht schon in der unwahren Angabe zu sehen ist, der Angeklagte arbeite (noch) auf der Zeche KW TB, weil dadurch dem Gläubiger eine nicht vorhandene Vollstreckungsmöglichkeit vorgetäuscht wurde (vgl. BGHSt 7, 375). Eine Eidesverletzung liegt jedenfalls darin, daß der Beschwerdeführer seine derzeitige Verdienstquelle verschwieg. Zwar stand er in keinem festen Beschäftigungsverhältnis, sondern verrichtete, wie ihm das landgericht nicht widerlegen konnte, nur Gelegenheitsarbeiten bei verschiedenen Firmen gegen tägliche Entlohnung; das läßt den Schluß zu, daß ihm im Zeitpunkt der Eidesleistung keine (rückständigen) Lohnforderungen gegen seine damaligen Arbeitgeber zustanden, die der Gläubiger hätte pfänden und sich überweisen lassen können. Gleichwohl täusehte der Angeklagte den Gläubiger über eine sein Vermögen betreffende Tatsache; er verschwieg nänlich seine gegenwärtige Erwerbstätigkeit und die ihm daraus zufließenden Einnahmen und machte .es dadurch dem Gläubiger unmöglich, wenigstens im Wege von Taschenpfändungen zu einer (Teil-)Befriedigung seiner Forderungen zu kommen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 11, 223 entschiedenen, wo der arbeitslose Angeklagte sich eine unrichtige Berufsbezeichnung (als selbständiger Malermeister) beigelegt,

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den Gläubiger aber nicht über kinnahmen oder pfändbare

Vermögensstücke getäuscht hatte, weil der unwahren Be-

rufsbezeichnung keinerlei Bedeutung für die Bestimmung

der Person des Offenbarungsschuldners als Träger greifbarer Vermögensstlicke zukan.

3.) Auch der Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision erweist sich daher als unbegründet.

Rotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler