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BGH Entscheidung vom 17.05.1962 – 4 StR 355/62

4. Strafsenat

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4 StR 355/62 nn 2175 014

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf Sch EREEED aus Sp B, geboren am &. au = in Van, zur Zeit in Untersuchungs-

heft, wegen sehnener Kupneleit

hat der he Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung “vom 2 November 1962, 'an ‚der ‚teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

‚Bundesrichter Martin EE " Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichsen Bundesrichter. Dr. Flitner- -

Bundesrichter. Börtzler de ‘als beisitzende Richter, Bu

Landgerichtsrat 818° Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

_ Justizang elltor m | | als. gchsamser der Goschäftastelle,

= für Recht m Bu

uf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts in. Biolefeld vom 17. Mai 1962 mit den ' Featstollungen aufgehoben. .

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung ünd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an das Landgericht zurückveruiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer ’Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei ' Jahren Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Abend des 21. November 1961 in seiner Wohnung seine Ehefrau dazu gezwungen und seinen Freund Pe dazu veranlaßt, sich in seiner Gegenwart nackt auszuzichen, zusammen ins Bett zu legen und miteinander geschlechtlich zu verkehren. Als am übernächsten Tag Po» wieder zu Besuch in seiner Wohnung weilte, brachte er seine Ehefrau durch Drohung mit Schlägen dazu, sich in seiner Gegenwart teilweise zu entkleiden, sich Pe auf Gen Schoß zu setzen, mit ihm zu schmusen und ihm an den Geschlechtsteil zu greifen sowie sich schließlich ganz auszuziehen und nackt vor 7 hinzustellen, Seiner Aufforderung, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren, leistete PP, der diesmal im Gegensatz zu dem vorhergehenden Vorfall nüchtern war, keine Folge. sn.

Mit der Revision macht der Angeklagte cinen Verfahrensfehler und Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet er, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung die Zeugen Frau Sch» (die Ehefrau des Angeklagten) und Pe nach § 60 Nr. 3 StPO mit der Begründung unvereidigt gelassen hat, es sci "die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sie sich der Teilnahme an der Kuppelei schuldig gemacht haben". Diese Rüge greift durch,

1. Der Begriff der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach § 60 Nr. 3 StPO ist in weitem Sinne zu verstehen. "Beteiligt" ist aber nur derjenige, der an dem fraglichen Vorgang in derselben | Richtung wie der Angeklagte, und zwar in strafbarer Weise, mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186, 187; BGHSt 4, 255, 256; 6, 382, 383). Auch ein entfernter Verdacht, der Zeuge könne sich in diesem Sinn an der dem Angeklagten zur Last lie- ‚genden Tat beteiligt haben, reicht für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO aus (vel. BGHSt 4, 255, 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168).

Ist der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsfindung überzeugt, daß ein Zeuge, den er zunächst wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gelassen hat, nicht der Teilnahme verdächtig ist, so muß er dessen Vereidigung nachholen (vgl. BGHSt 8, 155, 157/158).

2. Begrifflich ist die Kuppelei eine von Gesetz zum selbständigen Straftatbestand erhobene Teilnahme an fremder Unzucht (vgl. BGHSt 6, 46, 48).

Ob in den Fällen der §§ 180 und 1§ 1 StGB die verkuppelta Person überhaupt wegen Teilnahme an der Straftat des Kupplers bestraft werden kann, wird in der Rechtoprechung und im Schrifttum verschieden beantwortet (vgl. einerseits Schönke/Schröder 10: Aufl. § 180 Anm. VIII 1 ‘und § 181 Anm. IV 3, andererseits BGHSt 10, 386, 387). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Einigkeit besteht jedenfalls dartiber, daß wegen Beihilfe an der Straftat des Kupplers die verkuppelte Person nicht bestraft werden kann, deren Mitwirkung sich darin erschöpft, daß sie die Unzucht ausübt, zu welcher der Kupp-

ler durch sein Verhalten Vorschub leistet (sogenannte notwendige Teilnahne).

Ersichtlich ist das Landgericht nur von einer

‚solchen (notwendigen) Beteiligung der Frau Sch@B an dem Unzuchttreiben ohne darüber hinausgehende Teilnahme an der Kuppelci aus gegangen, Es hat ausgeführt, sie komme "durch ihr Verhalten an den beiden ‚Tagen gewiß in den Verdacht, sich: aktiv und freiwillig an den Unzuchtshand-

ungen in der Wohnung beteiligt zu haben" (UA S. 9). Diese lobe - wenn auch aktive und freiwillige - Beteiligung würde aber noch nicht über die - straflose - notwendige Teilnehme hinausgehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zeugin möglicherweise "damals selbst eine gewisse Zuneigung zu Pie gefaßt und eine Annäherung an ihn gesucht hat" (UA S. 11 Mitte). Demgemäß hatte auch das Landgericht im Zeitpunkt der Urteilsfindung die Überzeugung

erlangt, es liege "nicht der mindeste Anlaß für die Annahme:

vor, daß sie - die Zeugin - damit einverstanden gewesen wäre, diese Beziehungen zu POMEEB in Gegenwart ihres Mannes und in dieser schamlosen Weise aufzunchmen und auszuüben"! (UA S. 11 unten). Damit steht die. Feststellung im Einklang, daß Frau Sch@P an den beiden in Rede stehenden Tagen die Zumutungen ihres Mannes zunächst ablehnte und sich nur unter den Eindruck der Drohungen ihres Mannes aus Angst vor ihn dazu bringen ließ, sich auszuzichen und in geschlechtliche Handlungen mit a ( einzulassen (UA S. 4 bis 6).

Hatte somit das Landgericht "nicht den mindesten Anlaß für die Annahme", daß Frau Schi mit den ihr angesonnenen unzüchtigen Handlungen einverstonden war, und

war es im Zeitpunkt der Urteilsfindung der Überzeugung, daß sie sich über die Zumutungen ihres Mannes empörte (UA S. 4), sie ablehnte und schließlich nur aus Angst darauf einließ, so hätte es die Zeugin nicht wegen eincs — möglicherweise noch im Zeitpunkt der Vernehmung angcnommenen — Verdachts der Teilnahme unvereidigt lassen dürfen, | . | |

Darauf, ob das Landgericht aus anderen Gründen (§ 61 Nr. 2 StPO) die Zeugin hätte unvereidigt lassen

\ dürfen, kenn nicht eingegangen werden. Auf solche Gründe hat das Landgericht das Unterbleiben der Vereidigung

nicht gestützt.

3. Auch soweit es sich um den Zeugen PP handelt, | ist den bisherigen Feststellungen eine über die notwendige Teilnahme hinausgehende Beteiligung an der .:Kuppelei des Angeklagten nicht. zu entnehmen.

4. Auf der Wichtvereidigung der Zeugen kann das Urteil beruhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Zeugen unter Eid anders ausgesagt und eine freiwillige oder doch nicht in dem festgestellten Maß auf Angst vor dem Angeklagten beruhende Mitwirkung der Ehefrau.an den unzüchtigen Treiben zugegeben haben würden.

‚Deswegen ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten. Wenn auch das, was der Angeklagte selbst einge-

räumt hat, (VA S. 7/8), auf jeden Fall den Tatbestand der

schweren Kuppelei erfüllt - als Ehemann wäro der Angeklagte verpflichtet und auch in der Lage gewesen, gegen ein von seiner Ehefrau in seiner Gegenwart auch freiwillig

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vorgenommenes Unzuchtstreiben einzuschreiten -, so kann

sich dic Aufhebung doch nicht nur auf. den Strafausspruch

erstrecken. Denn der Umfang seiner Schuld ist sehr verschieden, je nach dem, ob er seine Frau in brutaler Weise ‚gegen ihren deutlich ausgesprochenen Willen durch Drohungen zum Unzuchttreiben gezwungen oder .ob er auf sie, als

\ sie. zur Unzucht ‚ohnehin ‚schon. bereit wär, nur in milderer.

Form gingewirkt. hat. oder ob er sie, ‚schließlich nur. hat ge- _ währen lassen. ln |