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BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 2 StR 172/62

2. Strafsenat

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" 2159 079

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Dreher Manfred Paul G ED au: > EEE dort geboren am EEE 1954:

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Nenges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trankfurt am Main von 12. Januar 1962

2.) im Stralausspruch mit den !eststellunren dasu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nsuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angetlagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Wateinheit mit versuchter Notzucht gemäß § 3 177, 43 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs ilonaven verurteilt.

dit seiner Revision erhebt der Angexlagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise ÜrTolg.

Die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht die Strafxkammer zutreiferä darin, dad der Angeklagte der von ihm zu Boden geworfenen Verletzten gegen deren "iillen unter den Rock

zuischen die Öberschenkel griff, um mit der Hand an ihren Gerctlechtsteil zu Xonmen.,

Andererseits ist aber auch für das Verbrechen der Not-. zucht jede irgendwie geartete körperliche Gewalt tatbestands. mäßig, die der Täter anwendet, um das Opfer zu dem kntschlug zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben. Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besten deshalb Gesetzeseinrhoit in dem Sinne, daß die Verurteilung auf den Tatbestand der versuchten Notzucht zu beschränken ist: Wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (vgl. dazu BGHSt 1, 152). Eine Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet also unter Umständen aus, wenn versuchte Notzucht vorliegt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte von dem Versuch der Notzucht freiwillig zurückgetreten ist. Die Strafkammer spricht allerdings zunächst aus, daß er an der Ausführung seiner Tat durch einen Umstand gehindert worden sei, welcher von seinem Wilien unabnüngig war, nämlich durch den Widerstand der Verletzten, der durch die von dem Angeklagten angewandten Gewalt- und Druckmittel nicht zu brechen war.

In gewissem Widerspruch hierzu heißt es dann in den Strafzumessungsgründen zunächst, daß der Angeklagte bei seinem Vorhaben von brutalsten Gewaltmitteln Abstand genommen und sich nach erfolglosem Notzuchtsversuch zunächst zufrieden gegeben habe. (Gemeint ist, daß der Angeklagte Gie Hoffnung hatte, vielleicht doch noch eine freiwillige Hingabe seines Opfers zu erreichen). Unmittelbar hiernach bemerkt dann die Strafkammer, daß der Angeklagte "bei dem nicht angeklagten Vorfall im Schuppen" nach dem Hinweis der Verletzten auf ihre Krankheit sogar freiwillig von weiteren Vorgehen abgesehen habe. Danach aber hätte § 46 Nr. 1 StGB angewendet werden müssen. Daß dies nicht geschehen ist, beruht auf einer unzulässigen Ausscheidung einzelner Umstände des einheitlichen Vorgangs aus der strafrechtlichen Beurteilun®

Die Meinung des Gerichts, daß das Geschehen im Schuppen nicht angeklagt gewesen sei, geht jedenfalls fehl. Denn der vom Eröffnungsbeschluß betroffene geschichtliche Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängender Vorkommnisse und tatsächlicher Umstände ist die Tat in Sinne des § 264 StPO (vgl. RGSt 72, 339, 346; BGH MDR 1957, 396; BGHSt 16, 200). Nach dem Sachverhalt endete der sich über längere Zeit hinziehende Notzuchtsversuch erst im Schuppen, so daß das Verhalten des Angeklagten dort zu dem angeklagten geschichtlichen Vorgang gehörte und im Urteil zu berücksichtigen war.

Der festgestellte freiwillige Rücktritt von den Notzuchtsversuch ermöglicht dem Senat, den Schuldspruch entsprechend zu ändern, Hiernach ist die Aufhebung des Strafausspruchs geboten.

Das durch Gesetzeseinheit zunächst zurückgedrängte Strafgesetz des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nunmehr anwendbar, weil eine Bestrafung nach § 177 StGB nach dem Rücktritt vom Versuch gemäß § 46 StGB ausscheidet (BGHSt ],

156).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus Dotterweich Menges

Kirchhof Henning