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BGH Entscheidung vom 18.04.1962 – 2 StR 93/62

2. Strafsenat

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2159 061

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Im Namen des voikes

In der 3trafsache

gegen

den Kellner Carl Cm aus Ve, <sooren er EEE 1922 in HE Kreis lie),

wegen geverbsmäßiger Hehlerei u.a.

hat der 2. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. Wbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbe@fiter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in “wuppertal vom 27. Oktober 1961 im Falle der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Heh-

lerei zum Nachteil der Firma I (11 7 b der Urteilsgründe) mit den Feststellungen dazu, außerdem im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhardlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruss in fünf Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten @fängnis verurteilt. Zugleich hat es den Mitaengeklagten als tit- und Haupttäter der Betrugstaten, sowie als (Betrugs-) Vortäter der Hehlereiverbrechen verurteilt; dessen Verurteilung ist rechtskräftig.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Yerfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie greift mit der Sachrüge vor aliem die vier

Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei an, einen äavon

(II 7 b der Urteilsgrinde zum Nachteil der Firma Leim) auch mit der Rüge, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt worden. Die Verfahrensrüge dringt durch und führt zur Aufhebung des Urteils im Falle I und im Gesamtstraf-

Nach dem Eröffnungsbeschluß (IV 2) war dem Angeklagten im Falle Il zur Last gelegt, FEB zu einen Betruge Beihilfe geleistet zu haben. Die Beihilfehandlung war darin gesehen, daß er WB 70,-- DM geliehen habe, damit dieser bei der Firma IllW ein tonpandgerät anzahlen könne; F@@var im zröffnungsbeschluß (III 5) vorgeworfen, er habe das Gerät unter dem täuschenden Vorbringen, die Ratenverpflichtungen einhalten zu können und einhalten zu wollen, auf Teilzahlung gekauft. Verurteilt wurde der Angeklagte in dieser Sache aber wegen Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei, weil er selbst das Gerät F@9 in Kenntnis von dessen betrügerischen örwerb um 120,-- DM abgekauft habe,

Nach dem Sitzungsprotokoll wurde er nun zwar in den Fällen I 1 bis I 8 und IV 1 des Eröffnungsbeschlusses darauf hingewiesen, daß er statt wegen gemeinschaftlichen Betrugs (I 1 bis I 8) und einfacher Hehlerei (IV 1) auch wegen fortgesetzter, gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei gemäß § 5 259, 260 StGB verurteilt, hierbei auch gewerbsmäßige Henlerei in mehreren Zinzelfällen angenommen werden könne. Der Fall IV 2 war in dieser Aufzählung aber gerade nicht enthalten,

Danach steht fest (§ 274 StPO), daß der besondere Hinweis nach § 265 Abs, 1 StPO im Falle To hieraurch nicht geschehen ist.

Allerdings wurden beide Angeklagten nach dem Sitzungsprotokoll anschließend "im übrigen! darauf hinge- „iesen, daß sie an den Zeugen Sg nicht das Gerät der Firna IB, sondern das Gerät der Firma Zee (Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses) verkauft haben können, "so daß die 70,-- DM im Falle Aglzegeben sein können". (Nach dem Ermittlungsergebnis in der Anklageschrift — im Eröffnungspeschluß stand darüber nichts - sollte Fi allein das Gerät der Firma Les ar Sms verkauft naben, während das Gerät der Firma Zi - so auch der zröffnungsbeschluß - vom Angeklagten Ci erworben worden sein soll).

Aus dem Hinweis konnte der Angeklagte nun zwar entnehmen, daß die tatsächliche Grundlase, auf der bisher die rechtliche Annahme ruhte, er sei der Beihilfe zum Betrug verdächtig, nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise unrichtig sei und sich ändern, ja wegfallen und damit auch eine andere rechtliche Beurteilung eintreten könne. Damit war aber dem Erfordernis des § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt. Der Angeklagte muß ersehen können, welcher andere strafrechtliche Tatbestand angewendet werden könne, und welche bestimmten Tatsachen der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts zugrunde gelegt werden (BGHSt 13,320). Daß er im Falle Ile wegen gewerbsnäßiger Eehlerei aufgrund des Vorwurfs, das Gerät selbst gekauft zu haben, verurteilt werden könne, war für ihn weder aus Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift, worin über

einen eigenen Ankauf nichts enthalten war, noch aus dem ainweis in der Hauvtverhendlung zu erkennen.

Demnach ist ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO

gegeben.

Auf dem Verfahrensmangel kann die Verurteilung im valle ICE perunen. :s ist nicht zu übersehen, wie der Angeklagte sich gegen den neuen Vorwurf verteidigt hätte,

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet in den Fällen der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs (II 3, 9, 12, 13 und 15 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum Betrug (II 5 b und 16).

Aber auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (II 1b, 7b, 8 db und 10 b) vermögen nicht durchzudringen. Das gilt auch für den ersten. »Fall.Hier hat der Angeklagte nach der Sachdarstellung des Urteils erkannt, daß FW das Kofferradio von der Firma Sig auf straibare Weise erlangt hatte, Danach hat die Strafkammer die Beweisrerel des §§ 259 StGB gerade nicht verwandt, so daß Beanstandungen der Revision in dieser Richtung fehl gehen. ös spielt auch keine entscheidende Rolle, welche strafbare Handlung seitens des “lor im einzelnen, Betrug durch das ursprüngliche Teilzahlungsgeschüft oder die naheliegende Unterschlazung des Geräts durch die Verpfändung, sich der Angeklagte vorg®estellt hat.

Den Urteilsgründen (S. 6 und 13 UA: ist weiterhin die Überzeugung der Strafkammer zu entnehren, der Angeklagte habe bereits im Zeitpunkt des ersten hehlerischen Geschäfts a

jt

BB erkannt, daß sich ihm in der Person des I Jr desuen straflbaren £rwerbshandlungen durch eigene hehlerische 3etätigung mit ihm eine fortlaufende Zinnahmequeile von einige Lauer erschlossen habe, die auch in der Zukunft auszunutzen er sich damals bereits vorgenommen hatte, Darin ist bedenkenfrei gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne des § 260 StGB von An-

fang an zu erblicken.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung auf die Sachrüge hin RKechisfenler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier gewerbemäßigen Hehlereien scheidet mangels konkreter Vorstellungen des Angeklagten über die zukünftigen Geschäfte mit 7 in einzelnen und über den Gesamterfolg von vornherein aus.

Baldäus Dotterweich Menges Heyer Henning