Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.04.1962 – 4 StR 69/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_69/62 2149 044
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Wilhelm M EB zu: ip, sort geboren am I) 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetrugs u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt oreeee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. Dezember 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 13. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen _
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Gründe§
I, Die Strafkammer hat den Angeklagten in vier Fällen wegen vollendeten und in einem weiteren Fall wegen versuchten Rückfallbetrugs, außerdem wegen Amtsanmaßung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen von je 50 DM verurteilt.
II. Seine Revision, zu deren Begründung er die Sachrüge erhebt, richtet sich, wie der Revisionsamtrag erkennen läßt, zum Schuldspruch nur gegen die Verurteilung
in den Fällen RP una, sowie gegen den gesan-
ten Strafausspruch. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
III. 1. Zum Fall RD
a) Hier hat die Strafkammer den Angeklagten auf- ‚grund folgender Feststellungen des Betrugs für schuldig erachtet: Am 12. März 1960 suchte er zusammen mit der unverheirateten Christa Vi - von ihr und ihrer Nutter hatte er sich einige Tage auf betrügerische Weise beköstigen und sich Unterkunft gewähren lassen - den Notar Ri in Iserlohn auf. Ihn veranlaßte er durch diewwahre Angabe, er habe bei der | Bank in Hagen ein Guthaben von 900.000 DM, das er zu einem großen Teil der Christa Tg schenken wolle, zur Beurkundung eines Schenkungsvertrags über 450.000 DM zu deren Gunsten. Dabei versprach er dem Notar, er werde ihm die fällige Gebühr von 1.508 DM noch an jenem Nachmittag in seine Privatwohnung bringen. Dies hatte der Angeklagte von Anfang an nicht vor; er blieb demgemäß die Gebühr schuldig. Der Notar war zwar zunächst mißtrauisch gewesen, nahm aber dann an, der Angeklagte könne ein verkappter Lottogewinner sein, der auf diese Yeise sein Geld unterbringen wolle, zumal er ihm einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, worin ein solches Bankguthaben angeführt war, zeigte, den ein Düsseldorfer Rechtsanwalt angeblich gegen ihn erwirkt habe, und der Notar diesen Anwalt dem Namen nach zu kennen glaubte.
b) Die Strafkammer sieht den Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, den der Angeklagte dem Notar vorsätzlich zugefügt habe, darin, daß er dessen Arbeitskraft
und büromäßigenHilfsmittel für die Ausstellung der notariel-
len Schenkungsurkunde und zweier Ausfertigungen, von denen eine der Angeklagte, die andere Fräulein > erhielt,
in Anspruch genommen habe, ohne die schuldige Gebühr
zu entrichten. Der Notar würde nach der Überzeugung der Strafkammer für den Angeklagten nicht tätig geworden sein, wenn er dessen unredliche Absicht erkannt hätte; er würde sich dann "anderer vorliegender, einträglicherer Tätigkeit zugewandt haben".
c) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Betrugs zum Nachteil des Notars Rn schuldig gemacht, ist im Ergebnis richtig.
Keiner näheren Darlegung bedarf es, daß der Notar infolge der Täuschung des Angeklagten und seiner eigenen dadurch ausgelösten Tätigkeit insoweit an seinem Vermögen geschädigt wurde, als er unentgeltliche Leistungen erbrachte, die unmittelbar einen Vermögensverlust zur Folge hatten. Dies trifft auf die Leistungen des Notars zu, die in seinem Aufwand an sachlichem Büromaterial bestand. Dieser Vermögenseinbuße entsprach auf der Seite des Angeklagten ein Vermögensgewinn, weil er für diesen Aufwand nichts zahlte.
Die darüber hinausgehende Tätigkeit des Notars bestand darin, daß er seine eigene Arbeitskraft und die sei-
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ner Büroangestellten, soweit beides‘’.für die Beurkundung
des Schenkungsvertrags und die Herstellung zweier Ausfertigungen erforderlich war, dem Angeklagten dienstbar machte, Die Strafkammer glaubt offenbar, insoweit einen Vermögensschaden des Notars im Sinne des § 263 StGB nur deshalb bejahen zu dürfen, weil dieser, wie sie beiläufig bemerkt, sich ohne Dienstleistung für den Angeklagten "anderer vorliegender, einträglicherer Tätigkeit zugewandt haben" würde. Käme::es für die Bejahung des Nerk-
mals der Vermögensbeschädigung im vorliegenden Fall: darauf an, daß der Getäuschte ohne die Überlistung durch den Angeklagten für eine anderweite Tätigkeit eine mindestens ebenso hohe Gebühr verdient hätte, wie er sie vom Angeklagten fordern durfte, so trüge der Senat Bedenken, die von der Strafkammer angenommene Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht für gegeben zu halten. Denn für die Annahme der Strafkamner, der Notar hätte sich wirklich, wäre er nicht vom Angeklagten in Anspruch genommen worden, “anderer vorliegender, einträglicherer Tätigkeit zugewandt", fehlt es an der Angabe von Tatsachen, die dies als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
Indes ist ein Vermögensschaden des Notars in der Höhe der Gebühr von 1.508 DM vom Angeklagten deshalb betrügerisch verursacht worden, weil der Getäuschte für ihn, hauptsächlich durch Aufwand seiner Arbeitskraft, eine Leistung bewirkte, die in der maßgeblichen Gebührenordnung der Feststellung der Strafkammer zufolge mit jenem Betrag bewerit war. Die in dieser Höhe geldwerte Leistung hat sich der Angeklagte ohne Bezahlung infolge Täuschung und darauf beruhenden Irrtums des Notars verschafft. Sie ist als Vermögensbestandteil und Vermögensleistung deshalb anzuerkennen, weil sie unter Umständen dienstbar gemacht wurde, die einen Anspruch des Notars auf Entgelt dieser
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Leistung auslösten (vgl. Schönke/Schröder StGB Kommentar 10. Aufl. § 263 Anm. VII 1 c, Leipz.K. 8. Aufl. § 263 Anm. 4 S, 448). Mit Recht hat deshalb die Strafkammer dem Angeklagten die volle Gebühr von 1.508 DM, die er dem Notar schuldete, als den Vermögensschaden zur Last gelegt, den er durch Betrug dem Notar zugefügt hat.
a) Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen der Revision, es sei das Tatbestandsmerkmal der Irrtumserregung nicht hinreichend festgestellt, und es fehle die Feststellung darüber, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
2. Zum Falle Tg
a) Die Strafkammer hat, wie ihre rechtlichen Ausführungen hinreichend erkennen lassen, nicht, wie die Revision meint, den hier angenommenen Betrugsversuch des Angeklagten darin gefunden, daß er am 50. März 1960 einen Kaufvertrag nit dem Möbelhaus Fe schloß. Denn
darin war vereinbart, daß die für den 4. April 1960 zu-
gesagte Möbellieferung nur nach Barzahlung des Angeklagten erfolgen solle, die für den 1. April 1960 in Aussicht gestellt war. In der Eingehung_ einer Lieferpflicht unter sächer Bedingung kann kein Vermögensschaden der Verkäuferin liegen. Denn sie konnte nach dem Inhalt des Vertrags keinen Vermögensschaden erleiden, da vor ihrer Leistung der Angeklagte zu zahlen verpflichtet war und ohne Zahlung keine Möbel gelifert werden sollten. Bei dieser Sachlage fehlte es auch an einer Vermögensgefährdung der Firma. Denn der Firmenvertreter war "skeptisch"! und ließ sich durch die unwahren Angaben des Angeklagten
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über seine angeblich hohen Vermögensbestände nicht täuschen und bestand gerade deshalb auf Vereinbarung von Barzahlung vor der Lieferung. Mochte der Angeklagte auch bereits am 30. März 1960 sich als zahlungsfähig ausgegeben und dadurch eine auf Täuschung des Firmenvertreters berechnete Handlung begangen haben, so fehlte es bei ihm doch am Vorsatz der Vermögensschädigung. Denn einem solchen Vorsatz stand die von ihm
mit dem Vertreter getroffene Vereinbarung entgegen,
er werde vorausbezahlen. An dem Mangel des Schädigungsvorsatzes scheitert die Annahme nicht nur eines vollendeten,sondern auch eines versuchten Betrugs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 30. März 1960.
b) Dagegen durfte die Strafkammer mit Recht einen versuchten Betrugdes Angeklagten darin finden, daß er nach Abschluß des Vertrags dennoch versuchte, Lieferung ohne die versprochene Barzahlung zu erlangen. Dieses Vorhaben war zwar von vornherein aussichtslos wegen der bereits erwähnten Vorsicht des Firmenvertreters. Der Angeklagte aber wollte ihn täuschen und dadurch das Vermögen der Firma schädigen. Mit Recht begründet die Strafkammer deshalb ihre Annahme vom Betrugsversuch des Angeklagten damit, daß es ihm nicht gelang, den Vertreter zu täuschen und zu einer vermögensschädigenden Verfügung zu veranlassen, daß aber "der bloße Abschluß des Kaufvertrags als solcher eine solche Verfügung noch nicht beinhaltet" habe (UA S. 10). Daraus ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Strafkammer den Betrugsversuch des Angeklagten nicht bereits im Abschluß des Kaufvertrags gefunden hat. Daß der Vertreter sich nicht täuschen ließ, steht der Annahme, der Angeklagte habe dies gewollt, selbstredend
nicht entgegen.
c) Auch der Einwand gegen diie:Strafzumessung im Falle FM ist nicht begründet. Die Strafkammer hat
für alle Straftaten des Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 264 StGB verneint und im Falle Fr auf die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt. Sie hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
sie dies "unter Berücksic htiging der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs" getan habe. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von der ihm in § 44 StGB eingeräumten Möglichkeit zur Milderung Gebrauch zu machen. Es genügt, daß er sich dieser Möglichkeit bewußt ist (BGH bei IM § 267 Abs. 3
Nr. 4).
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer lassen auch entgegen der Meinung der Revision deutlich erkennen, warum die Strafkammer die Strafe für den versuchten Betrug nicht gemäß § 44 StGB mildern wollte. Zur Begründung ihrer Meinung, der Angeklagte verdiene keine Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB führt sie aus, er sei "unlustig zu geregeltem Erwerb, obwohl er geeignete Arbeit hätte finden und auch ausführen können". Er habe hemmungslos betrogen, ohne von der erst kurz vorher verbüßten langen einschlägigen Strafe irgendwie beeindruckt worden zu sein. "Die charakterlichen Schwächen des Angeklagten müssen", wie die Strafkammer weiter darlegt, mit fühlbaren Strafen bekänpft werden, um ihn ein letztes Mal- nachhaltig zu warnen; ihm drohe die Sicherungsverwahrung, wenn er so "weitermache", Strafmildernd könne nur sein teilweises Geständnis be-
rücksichtigt werden.
Daß die Strafkammer auch in den zwei anderen Fällen, in denen dem Angeklagten der Betrug gelungen ist, nicht auf eine höhere Strafe erkannt hat. als für den versuchten Betrug, macht die Strafzumessung in diesem letzter-
wähnten Fall nicht fehlerhaft, Denn die Strafkammer mochte gute Gründe haben, anzunehmen, daß der Angeklagte in den Fällen des vollendeten Betrugs keine schwerere Schuld auf sich geladen habe als im Falle des nur versuchten Betrugs.
3. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten führt die Strafkammer aus: "Der Angeklagte ist für sein Tun voll verantwortlich. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine auch nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden."
Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei entgegen der Auffassung der Strafkammer "zumindest vermindert zurechnungsfähig" gewesen. Sie erwähnt ferner, daß "im Gegensatz zu dem Gutachten des: Sachverständigen Dr. Niebel bereits Medizinalrat Dr. Klug bei seiner Untersuchung. festgestellt habe, daß der Verdacht einer schon als krankhaft zu wertenden Störung des Persönlichkeitsgefühls des Angeklagten bestehe. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang ferner auf einen Bericht des Vorstandes des Strafgefängnisses Hagen. Dort werde ausgeführt, der Angeklagte habe sich so "in seinem geschilderten Lebenslauf eines Freiheitskämpfers ..s hineingesteigert, daß er ihn anderen nicht mehr bewußt vorlügt, sondem weitgehend selbst daran glaubt". Die Revision schließt diese Ausführungen mit der Bemerkung, die:krankhafte Veranlagung des Angeklagten, die eine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründe, hätte die Strafkammer "im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB werten müssen",
In diesem Vorbringen liegt nicht etwa die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt,
möglicherweise weil sie, obwohl Anlaß dazu bestanden habe, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Sachverständigen vernommen hat. Die Revision beanstandet also nicht
das Verfahren des Landgerichts. Hierzu hätte es mindestens der Angabe einer Tatsache bedurft, die einen Verfahrensfchler, beispielsweise eine Verletzung der Aufklärungspflicht enthalten könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Als solche Tatsachenangabe hätte in Betracht kommen können, daß die Strafkammer es unterlassen habe, einen Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu vernehmen, Auf eine solche Tatsache aber beruft sich die Revision nicht. Sie behauptet nur im Gegensatz zu der im Urteil enthaltenen Feststellung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten, daß sich aus dem schriftlichen Gutachten des Medizinalrats Dr. Klug, das auf Bl. 146 d.A. enthalten sei,- im Widerspruch übrigens zum Gutachten eines anderen Sachverständigen Dr. Niebel — und einem Gefängnisvorstandsbericht ergebe, der Angeklagte sei doch vermindert zurechnungsfähig gewesen. Ein solcher Einwand kann vom Revisionsgericht :icht beachtet werden.
Krumne Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler