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BGH Entscheidung vom 03.04.1962 – 2 StR 488/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_488/62

Im Yamcen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Jonchim K.r. S ED zu: VER zehoren or EB 1904 in LE Schiesien,

wegen Betruges U.3s

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung von 27. November 1963 in der Sitzung vom 3. Dezember 196%, an denen teilzenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltcr > in der Verhandlung, Justizangestellter WW Hi ücr Verkündung als Urkundnbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. April 1962 wird

1.) das Verfahren auf Kosten der Staatskassce eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist,

2.) das Urteil mit den Feststeliungen aufgehoben, soweit er im übrigen wegen unbefugter Titelführung und wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.:

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, soweit darüber unter Li.) nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Grünäe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Füllen und wegen unbercchtigter Titelführung nach § 5 Abs. 1 a des Fesetzes über die Führung akademischer Grade von 7. Juni 1939 zu einer Gesamtstrafe von

zwci Jahren sechs Monaten Gefängnis, ferner wegen Beamtennötigung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und dic Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Allgenein ist darauf hinzwreisen, daß der Senat nur diejenigen Verfahrenebeschwerden nachzuprüfen hat, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erhoben worden sind; es handelt sich dabci um die in der Revisionsrechtfertigung enthaltenen Rügen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Boschverdeführer weitere prozessuale Beanstandungen vorgebracht. Sie zu berücksichtigen, ist dem Senat vervehrt. Nur Verfahrensvoraussctzungen und Verfahrcenshindernissc sind im Revisionsrechtszug auch ohne ausdrückliche Rügc von Amts wegen zu beachten,

I. Verfahrensvoraussetzungen

1.) Tntgegen der Ansicht des Revisionsführers war dic Strafkammer zur Aburteilung des Betruges in beiden Fällen sachlich zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Serichte für Strafsachen wird durch das ledergutmachungsgesetz vom 12. Mai 1951 und durch das Bundesentschädiaungsgescetz vom 29. Juni 1956 nicht cingeschränkt; dies bedarf keiner Ausführung.

Die Nichtuausscetzung des Verfahrens entsprechend § 262 Abs. 2 StPO kann mit der Revision nicht gerügt werden.

2.) Der Beschwerdeführer hat nachträglich vorgebracht, der Eröffnungsbeschluß vom 28. August 1961 sci von einer unzuständigen und unrichtig besetzten Kammer erlassen worden: Ob cin - rechtsgültiger - Eröffnungsbeschluß vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu prüfen; ein nichtiger, mit unheilbaren Wungeln behafteter kröffnungsbeschluß würde dem Verfahren

dic Grundlage entzichen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die "Zi:isamkeit des Kröffnungsbeschlusses als einer Verfahrensvoraussetzung wird grundsätzlich nicht von solchen Watsachen in Frage gestellt, die der Angeklagte behauptet. Fehler dicser Art müssen ordnungsgemäß gerügt werden, un

im Revisionsrechtszug Beachtung finden zu können (vgl. BGHSt 10, 278). Dies ist nicht geschehen.

3.) Die Strafkammer hat die Verhandliungsfähigkeit des Angeklagten jeweils zu Beginn und nach Unterbrechung der Sitzungen bedenkenfrei festgestellt. Zuvor war immer der gerichtsärztliche Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. Rossow, der ständig anwesend war und alle Beschwerden und Leiden des Angeklagten berücksichtigte, gehört worden. Die Ablehnung dieses Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Angeklagten, weil er in einer anderen Sache trotz vorgerückter Stunde ihn für verhandlungsiähig gchalten habe, ist ohne Rechtsirrtun zurückgevicsen worden. Ob Fachärzte als weitere Sachverständige für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit zuzuzichen waren, unterlag dem Ermessen der Strafkanner; sie war dabei nicht an die Regein des § 244 Abs. 4 StPO gebunden. Körperliche Untersuchungen blieben dem Sachverständigen überlassen.

II. Dic_ Verfahrensrügen

1.) Die Strafkammer war mit Landgerichtsrat Dr. Lessing als Vorsitzendem in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig besetzt. Dieser - und nicht Landgerichtsdirektor Dr.Riese, wie dic Revision vortrügt - war nach der dienstlichen Äußerung Ges Landgerichtspräsidenten gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für 1962 der regelmäßige Vertreter des Strafkammervor-

sitzenden; Landgerichtsdirektor Zarges hatte sich selbst für befangen erklärt. Daß über diese Scelbstablehnung nicht zuvor entschieden wurde, ist verspätet gerüst.

2.) Die Ablehnung der richterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer durch den Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ist irrtumsfrei zurückgewiesen worden. Bei der Nachprüfung des Verwerfungsbeschlusses waren nur diejenigen Ablehnungsgründe in Betracht zu zichen, dic der Angeklagte bis zur Verwerfung seines Gesuches vorgebracht hatte (val. RGSt 74, 296). Die in dem Gesuch erhobenen Verdächtigungen gegen die Richter entbehrten jeder vernünftigen Grundlage und rechtfertigten auch vom Standpunkt des Angeklagten nicht die Ablehnung.

Die Rüge, daß zucrst über die Ablehnung der Ersatzrichter hätte entschieden werden müssen, ist wiederum verspätet.

3.) Der Beschwerdeführer behauptet weiter, daß dic beiden Schöffen am ersten Sitzungstag, dem 27. März 1962, bis zur Verkündung des eben erwähnten Beschlusses nicht im Sitzungssaal anwesend gewesen seien. Das Sitzungsprotokoll, das hierüber allein Beweis erbringt, besagt das Gegenteil. Der Angeklagte rügt nunmehr verspätet, das Protokoll sci gefälscht, und beantragt, ihn zur Vachholung der Rüge in den vorigen Stand wicdereinzusetzen. Für diese Wicedercinscetzung fehlt cs jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGHSt 1, 44).

4.) Die Revision macht ferner geltend, daß die Strafkamner in nchrfacher Hinsicht ihre Aufklärunsspflicht verletzt und

mehrere Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt habe, Die Rügen müssen erfolglos bleiben.

Die Aufgabe des Tatrichters nach § 244 Abs, 2 StPO, allseitig die Wahrheit zu erforschen, schließt die Pflicht in sich, bei den Prozeßbetceiligten darauf hinzwrirken, daß sie sachaienliche Anträge stellen und unvollständige oder unklare Anträge ergänzen und erläutern; es ist Sache des Vorsitzenden, durch entsprechende Fragen eine Klärung herbeizuführen. Dieser besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten nachzukomnen, war die Strafkammer durch dessen eigenes Verhalten schindert. Abgeschen von einer schriftlichen Äußerung zu Beginn und außer dem Schlußwort hat er in der Hauptverhandlung die Einlassung zur Person und zur Sache verweigert.

Scin Hinweis darauf, zu Unrecht vorgeführt vorden zu sein und deshalb keinen Zugang zu seinen Unterlagen genabt zu haben, gcht fchl, weil er jederzeit das Gericht auf diese Unterlagen aufmerksam machen konnte.Zwar durfte er sich hinsichtlich scines prozessualen Verhaltens frei entscheiden, aber die Folgen seiner Entscheidung muß er hinnehmen. Insbesondere kann bei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, dieses prozessuale Verhalten nicht außer acht bleiben. Ein Verfahrensfehler läge nur vor; wenn sich der Strafkammer, auch unabhängig von der lintscheidung des Angcklagten, etwa mit Rücksicht auf den Akteninhalt weitere Aufklärung in bestimmter Richtung aufdrängen mußte oder der bisher ermittelte und ihr bekannte Sachverhalt den Gebrauch weiterer Beweismittel mindestens nahelcgte.

Im einzelnen ergibt sich folgendes:

a) Dice Strafkammer war weder nach § 244 Abs, 2 StPO noch nach einer sonstigen Vorschrift gehalten, wegen des Schw:l.gens

dcs Anszcklagten die Protokolle über seine Vernehmung in der Voruntersuchung zu verlesen, Sie hat nämlich den Untersuchungsrichter o15 Zeugen über die Vernehmung gehört. Wit der Bchauptung, die Anhörung sei nicht erschöpfend gevesen,

kann die Revision nicht begründet werden. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, weitere Trasen an den Zeugen zu stellen.

Auf der anderen Scite besteht kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer die Protokolle oder Teile davon dem Urteil zugrundegelegt hätte,

b) Nach Bescheiden des Kammergerichtspräsidenten und des Breslauer OÖberlandesgerichtspräsidenten in Händen des, Angeklagten zu forschen, dic über die Gründe sciner Nichtzulassung als Referendar im Kamnergerichtsbezirk Aufschiuß geben sollven, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nichts darüber verlauten ließ,

e} Daß die Strafkammer von sich aus angeblichen Benühungen dcs Anscklagten um Anstellung im öffentlichen Dienst bei verschiedensten Stellen, etwa durch Beiziehung von Personalakten, nicht nachging, ist kein Verfahrensfehler, da solche Bemühungen für die Feststellung des Betrugstatbeostands ohne Einfluß gewesen wären.

d) Ebensowenig lag cs nahe, von Amts wegen den Ministerialdirigsenten Dr. Richter über die Gründe und Umstände der Entlassung des Angekl:zx::. ©: den Justizdienst zu vernehmen; denn Dr. Richter hatte dem Untersuchungsrichter gegenüber erklärt, daß er nach nchr als 25 Jahren daran keine ürinnerung mehr habc.:

Dasselbe gilt von einer Anhörung des Ministe .i:r!- rato Dr. IQ zu einzelnen Aussagen des Ministerialrats

Dr. Sc.

5.) Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung der Eewceisamträge seines Vertceidisers bemängelt, sind cbenfalls unbegründet.

a) Die Vernehmung des Botschaftsrats a.D. Dr. von HB sariver, daß er beim Kammergericht 1933 oder 1934 den Angeklagten vernommen habe, und daß dabei die jüdische Abstammung der ersten Ehefrau des Angeklagten eine Rolle gespielt habe, ist bedenkenfrei mit der Begründung abgelehnt worden, das Beweisthema sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der damaligen Vernehmung im Verhältnis zur Ihescheidung und Entlassung des Angeklagten ohne Bedeutung»

b) Der Verteidiger hatte weiter den Beweisamtrag gestell;, Ministerialrat Dr. IP in Bundesjustizministerium darüber zu vernehmen, daß er vom Angeklagten nicht betrogen worden sei und scit 1952 über die Vorwürfe gegen den Angeklagten in jetzigen Strafverliahren Bescheid gewußt habe. Auch die Ablehnung diescs Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn eine etwaige Kenntnis dieses Zeugen würde cinen Betrug gegenüber dem Staat nicht ausräuncen.

ce) Die geschicdene jüdische Ehefrau des Angeklagten, Frau Tora SB; sollte nach einem Antrag des Verteidigers über die Vorgänge, die zur Entlassung des Angeklagten aus dem Justizdienst, ferner über die Vor-Ränge, Motive und Verfolgungsmaßnahmen, die zur Tlucht

aus Deutschland geführt haben, gehört werden. Die Strafkammer hat den Antrag nicht als Beweisamtrag, sondern

als Beweisermittlungsamtrag angesehen, weil er keine Beweistatsachen enthalte, und hat ihn ebenfalls abgelchnt.

Dic Annahme der Strafkammer begegnet keinen Bedenken. Allerdings hatte das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch einem Beweiscrmittlungsvorschlag nachzugehen und zu prüfen, ob die Umstände, die der Anregung zugrunde liegen konnten, dazu drängten, Frau ] als Zeugin zu hören. Daß sic dics abgelehnt hat, ist nicnt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muß sich geraäe hier entgegenhalten lassen, daß er bei dem Antrag, der keine Einzelheiten enthiclt, allen Grund hatte, die Tatsachen genau anzugeben, über die scinc geschiedene Frau gehört werden sollte. Schwieg cr sich selbst darüber aus, so bestand für das Gericht nach pflichtgemäßer Prüfung kein Anlaß, der Beweisanregung von Amts wegen zu folgen.

dä) Schließlich hat die Strafkammer den Antrag, cin Obergutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, mit rechtlich bedenkenfrcier Begründung abge-Ichnt. Sic hatte auch keine Veranlassung, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen außer Dr. Kluge zu hören.

6.) Die Strafkammer hat das Protokoll über die komnissarische Vernchmung des Zeugen Dr. Sc in der Hauptverhandlung verlosen und zur Grundlage des Bewceises gemacht. Ihre EIntscheidung über die Voraussetzungen der Verlesung nach § 251 Abs. 1 Wr. 2 StPO läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hatte sic nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob das von Dr. Sc vorselegte privatärztliche äcugnis als ausreichend zum Nachweis des Hinderungsgrundes

anzuschen war; sie war nicht gehalten, cin amtsärztliches

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Zeugnis anzufordern. Im übrigen braucht die Ansicht des Beschwerdeführers, daß Dr. Sc: in seiner Gegenwart hätte vernommen werden dürfen - sei es, weil er einen Anspruch auf Anwesenheit hatte, sei es, weil es die Aufklärungspflicht gebot -, und daß infolgedessen die Niederschrift nicht verwertbar gewesen sci, nicht näher erörtert zu werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß cine "Konfrontierung" zu cinem anderen Beweisergebnis hätte führen können. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nur allgensi::,es wäre in diesem Falle möglich gewesen, das Gedächtnis des Zeugen aufzufrischen;bestimmte Tatsachen werden insoweit nicht vorgetragen. Deshalb und angesichts der sonstigen Beweislage ist auszuschließen, das Urteil könne darauf beruhen, daß der Beschwerdeführer bci der Vernehmung de: Zeugen nicht zugegen war,

7.) § 267 Abs, 2 StPO ist nicht verletzt, da sich der Beschwcrdceführer in der Hauptverhandlung weder auf Tatbestandsirrtum noch auf Verbotsirrtum berufen hat. (Auch aus sachlichrechtlichen Gründen war eine Erörterung hierüber nicht geboten, weil die Strafkammer überzeugt war, daß der Angeklagte sümtliche !lerkmale sciner Taten gekannt hat und sich des Unrechts seines Tuns bewußt gewesen ist).

Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe die Entscheidung über mildernde Umstände nur ergeben, sofern ihr Vorhandensein angenommen oder einem in der Verhandlung gestcellten Antrag entgegen verneint wurde. Beides lag hier nicht vor.

III. Die_Sachrüge

1.) Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung erfaßte folgende Einzelfülle, in denen sich der Angeklagte den ihm

nicht zukommenden Doktortitel beigelegt hatte: März 1951 bis 17. April 1952 gegenüber der Bank Deutscher Länder und während seiner dortigen Tätigkeit; Vermählungsanzeigen im Januar 1953, für die er allcin den Druckauftrag ertcilt hatte; ein Telegrann an cin Iungensanatorium in Schömberg vom 29. Novenber 1954;

cin Schreiben an den Chefarzt des Taunus-Sanatoriums in Naurod am 31. Oktober 1955 und schließlich drei Briefe an den Oberarzt dieses Sanatoriums vom 21. Juni und 1. Juli 1956. Diese Einzelfälle hat die Strafkammer als eine Fortsetzungstat angesehen, weil "sie auf dem von vornherein gelaßten einheitlichen Willens. entschluß des Angcklagten beruhten, scinc gescllschaftliche Stellung mit den falschen Titel zu heben". Gegen die Annahme des Fortsctzungszusammenhangs wendet sich die Revision zu Recht. Der allgemeine Entschluß, den die Strafkammer feststellt, ist kein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung zur Fortsetzungstat verlangt (BGHSt 1, 313, 315). Nun faßt freilich der Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akadenischer Grade vom 7. Juni 1939 mit der Begehungsform des "Yührens" ‚eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, wenn sie nur auf demselben Entschluß beruhen, zu einer einheitlich beverteten Straftat zusammen. Angesichts des zeitlichen Abstands zuischen den vom Angeklagten gewählten Gelegenheiten und bei der Verschiedenheit der jeweiligen Sachlage ist aber eine solche Linheit hier ausgeschlossen, so daß von einer Mehrheit von Einzelfällen auszugehen ist. Nur dic Führung des Doktortitels gegenüber und bei der Bank Deutscher Länder ist als

eine cinheitliche Tat anzusehen. Auch eine Tatidentität im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) ist nicht gegeben.

Daraus ergibt sich folgendes:

Vas Verfahren muß eingestellt werden, soweit der Angeklagte wegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist;

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chne daß auf die Rügen der Revision in diesen Fällen einzugehen wäre. Hier fehlt cs an einer Verfahrensvoraussetzung; denn in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß sind nur die beiden ersten Fälle aufgeführt; die übrigen Fälle seit 1954 sind

darin nicht enthalten.

Im übrigen ist die Verurteilung aufzuheben, weil nunmehr mit Rücksicht auf die teilwcise Einstellung der Schuldumfang neu bestimmt werden muß.

Die Verfolgung der beiden ersten Einzelvergehen ist nicht verjährt; denn die erste richterliche Verfolgungshandlung gegen den Angeklagten in der Sache ist die Terminsbestimmung des Amtsrichters zur Vernehmung des Beschuldigten vom 26. März 1957. Ob diese Verfügung ausgeführt wurde oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend für die unterbrechende Wirkung ist der Wille des Richters, die ürledigung der Strafisache zu fördern. Dieser lag hier vor; für cine Scheinverfügung fenlt jeder Anhalt.

Die beiden Einzeltaten [allen auch nicht unter das Straffrceiheitsgesetz 1954. Straffreiheit ist nicht gegeben, wenn der Täter am Stichtag (1. Dezember 1953) cine Gesamntstrafe verwirkt hatte (§ 11 Abs. 1), die über die Straffreiheitsgrenze (drei Monatc) hinausgeht, und wenn dicse Gesamtstrafe aus einer oder mehreren an sich amnestiefähigen Einzelstrafen und ciner weiteren Einzelstrafe sctildet werden müßte, die die vor dem Stichtag begangenen Einzeltaten einer danach weitergeführten fortgesetzten Tat erfaßt (vel. BGHSt 5, 136 zum Stralfreiheitsgesetz 1949). So lag cs hier; bei der gedachten Gesamtstrafe war der Betrug des Angeklagten gegenüber der Bundesre- »ublik mit seinen vor dem Stichtag liegenden Einzcelhandlungen zu berücksichtigen.

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n übrigen sind die Einwände des Beschverdeführers gegen seine Verurteilung teils abwegig, teils stehen sie im Widerspruch zu den tatsüchlichen Feststellungen.

2.) Die Verurtcilung wegen vollendeter Beamtennötigung nach § 114 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. iliv dem Schreiben vom 14. Mai 1957 im Ermittlungsverfahren wollte der Angeklagte crreichen, daß sich der Staatsanwalt an die das Ruhegehalt auszahlende Behörde wende und beschleunigte Auszahlung empfehle. Obwohl dies von ihm aus nur für den Fall gedacht war, daß der Staatsanwalt zuvor die weitere Auszahlung verhindert haben sollte, liegt in dem Schreiben cin unbedingtes Unternehmen der Nötigung. Indes fehlt es an der Amts- oder Diensthandlung, zu der der Angeklagte nötigen wollte. Darunter ist cine in das betreffende Amt einschlagende, innerhalb der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und vermöge derselben vorzunchmende Handlung zu verstehen (R6$t 18, 350). Die vom Angeklagten dem Staatsanwalt angs.o..\...e Zss- "rlung Tüllt nicht in den amtlichen Aufgabenbereich eines Staatsanwalts. Dic Verurteilung kann deshalb nicht bestehenbleiben,

3.) Hingegen wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen von den Feststellungen getragen. Der Beschwerdeführer wendet sich im Grunde nur gegen die Beeiswürdigung des Watrichters und versucht, die bindenden „cststellungen des Urteils insbesondere über die Gründe sciner zuntlassung und über sein täuschendes Vorbringen gegenüber der \iiedergutmachungsbchörde durch eigene Behauptungen zu ersetzen; dies ist unzulässig. Er bezveifeit Jetzt, daß die vorgesetzte Dienstbchörde von der Ehescheidung bereits gewußt habe, als er 1934 aus dem Staatsdienst entlassen wurde, Solange diese Kenntnis nicht festgestellt sci,

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dürfe auch scine Angabe in den Wicdergutmachungsamträgen, rassepolitische Gründe hätten zu sciner Entlassung geführt, nicht als unwahr bezeichnet werden. Mit dieser Begründung

kann indessen die Feststellung des Betruges nicht in Frage gestellt werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die entlasscnde Dienststelle von der Scheidung Kenntnis hatte, zumal da dies angesichts der seit Rechtskraft der Scheidung verstrichenen Zeit auch in hohem Maße wahrscheinlich war. Das Gegentcil brauchte die Strafkammer umsoweniger in Erwägung zu ziehen, als der Angeklagte in diesem rallc dem Entlassungsvorhaben wegen Verheiratung mit einer jüdischen Frau sicherlich unter Hinweis auf die rechtskräftige Scheidung entgegengetreten wäre und dann nichts näher gelegen hätte, ais diesen Sachverhalt und die Erfolglosigkeit des Hinweises in den Wicdergutmachungsamträgen anzugeben. Statt dessen hat der Angeklagte die Scheidung überhaupt verschwiegen; er hat auch im Laufe des Verfahrcns nichts vorgebracht, was auf einen solchen Sachverhalt hindcuten könnte.

Dice Nachprüfung hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Betrug gegenüber der Eundesrcepublik ist entgegen der Ansicht der Revision kein Anstellungsbetrug. Zu einer Anstellung des Angeklagten in Öffentlichen Dienst ist es nic sckommen; sic hätte cine Berufung in das Beamtenverhältnis erfordert. Er hatte nach den Wiedergutnachungsgesetz vom 11. Mai 1951 keinen Anspruch auf Wicderanstellung, weil er nicht im Sinne des Gesctzcs (§ 1) verfoigt worden var. Viclmchr erstrebte und erhielt er auf Grund seiner falschen Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, die angeblich zu seiner Entlassung geführt hatten, zu Unrecht eine einmalige EInt-

schädigung in Höhe des Ruhegehalts für die Zeit vom

1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 19), außerdem von da ab bis zu einer Wiederanstellung ein tuhegchalt als Ruhestandsbeanter der Besoldungsgruppe

A 2» (§ 10 des Gesetzes). Diese Bezüge wurden laufend bis August 1957 bezahlt. Von einer strafllosen Nachtat bei ümpfang des Wartegeldes gegenüber einem Anstellungsbetrug kann demnach keine Rede sein.

Die Verfolgung des Beiruges ist auch nicht verjährt. Die Verjührungsfrist begann nicht etwa schon mit dem Tage des Wicdergutmachungsbescheids, dem 29. Februar 1952 oder der Zustellung am 22, März 1952, sondern erst mit den Tag der letzten Zahiung im August 1957. Die Bundesrepublik hat auf Grund der Täuschung bis zur Aufklärung des Sachverhalts laufend Zahlungen geleistet. Diese Ruhegchaltszahlungen waren der mit der Täuschung vom Angeklagten erstrebtce und erreichte Erfolg. Deshalb war die Tat erst mit der letzten Zahlung im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB begangen (BGH Urteil vom 6. November 1957 - 2 StR 320/57).

4.) Die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges zun Nachteile des Landes Hessen läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hier erstrebte der Angeklagte nach dem inzwischen ergangenen Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 einc Kapitalentschädigung für die Zeit vor April 1950 und einc Soforthilfe für Rückwanderer. Letztere erhielt er in Höhe von 6.000 DM auf Grund des Teilbescheides des Regierungspräsidenten vom 21. Juli 1956 nach § 141 des Gesetzes. Darauf hatte er keinen Anspruch, weil er nicht aus den Verfolgungsgründen des ) 1 ausgewandert

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war, die Voraussetzungen des § 141 also bei ihm nicht vorlagen, Daß er diesciben falschen Angaben wic beim ersten Betruge machte und sich zur Täuschung gegenüber der Entschädigungsbehörde des Wicdergutmachungsbescheids vom

29. Februar 1952 bediente, stcht der Sclbständigkeit des zuciten Betruges nicht entgegen. Durch ihn verursachte

er einennwuen und zusätzlichen Vermögensschaden.

Daß die Strafkamnmer die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Betrugstaten im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat, ist nach der Sachlage nicht fehlerhaft. Eine Fortsetzungstat war schon deshalb ausgeschlossen, weil es wiederum an cinem Gesamtvorsatz des Angeklagten vor oder bei Begehung des ersten Betruges Tchlte. Der allgemeine En5:cliv3,alle "gesetziichen!" Möglichkeiten für sich auszunutzen, ist kein solcher Vorsatz. Dieser verlangt vielmehr, daß sich der Täter den späteren Verlauf der weiteren Handlungen zwar nicht in allen kinzelheiten, aber mindestens insowcit vorweg vorstellt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begchung der Tat in Betracht kommen. Daran fehlt es hier.

5.) Die Entscheidung der Strafkamner über die Zurcchnungstähigkeit des Angeklagten begegnet cbenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Dasselbe gilt von den Strafzumessungservägungen in beiden Betrugsfällen. Weder die Ablchnung mildernder Umstände noch dic Höhe der Strafen ist aus Rechtsgründen angreifbar.,

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Über die Gesamtstrafe hat die Strafkammer neu zu befinden. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafe aus dem Urteil der Strafkammer vom 15. Februar 1962 nicht einbezogen worden sci; das Urteil ist nicht rechtskräftig:

Baldus Scharpenseel Kirchnof

Bundesrichter Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus

Henning