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BGH Urteil vom 16.03.1962 – 4 StR 14/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BE ._zu2b Amiliche Sammlung: ja StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 252 Hat der Täter eines räuberischen Diebstahls nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf einem der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 genannten Öffentlichen Oric ausgeführt, so ist der Striafschärfungsgrund der Vorschrift nicht gegeben {Ergänzung zu RGSt 71, 65, 68).

2164 091

Nachschlagewerk: ja BE ._zu2b Amiliche Sammlung: ja

Hat der Täter eines räuberischen Diebstahls nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf einem der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 genannten Öffentlichen Oric ausgeführt, so ist der Striafschärfungsgrund der Vorschrift nicht gegeben {Ergänzung zu RGSt 71, 65, 68).

BGH, Urt. v. 16. März 1962 - 4 StR 14/62 - LG Dortmund

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Franz-Josef? M EEE =.: VA EEE. scoozen zn GEM 1535 ir 1.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung vom 16. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwatt Dr. als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgenoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels. an das Landgericht zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

ja MH er Is Io,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räube-- rischen Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. "Das Urteil beruht auf folgenden Feststelluigen: |

Am 17. Januar 1961 kaufie sich der Angeklagte eine Gaspistole mit 10 Gas- und 6 Platzpatronen. In einer Gaststäise lud er die Pistole und steckte sie in seine Tasche. Am Abenä riß er der au? der Straße gehenden Frau Elisabeth EB unvermutet deren Handtasche weg, die sie locker in der Hand trug, und rannte damit davon. Elisabeth und ihre Begleiterin Renate WW riefen laut um Hilfe; Renaig licl hirscr ihm her. Der Angeklagte lief darauf "von der Straße ab auf das Geiänös der. Firma FB.

Als ihm dort der Weg durch einen Zaun versperrt wurde, mußic er umkehren, Renate SB. sie ihm gefolgt war und sich ihm in den Weg stellte, stieß er durch einen Stoß vor die Brust zur Seite; er wollte mit der Tasche entkommen. Durch hinzueilende Männer wurde das aber vereitelt, obwohl er, nachäem er nun die Tasche weggevorfen hatte, ihnen erkennbar die Pistole aus der Tasche zog»

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts:und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich,

2. Die Annahme eines räubeıischen Diebstahls '§ 252 StGB) kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dennoch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Feststellungen Zweiiel darüber bestehen lassen, ob das Landgericht die erischwerenden Umstände der Nrn. 1 und 3 des § 250 Abs. 1 StGB zu Recht als gegeben angeschen hat,

a) Das Landgericht hat unter Anführung der Entscheidung BGHSt 4, 125 erwähnt, die Gaspistole des Angeklagien sei als Waffe im technischen Sinn anzusehen. Der Angeklagte sei sich während des ganzen Vorfalles - auch schon zu dem Zeitpunkt, als er gegen Renate MB Gewalt: anwendete — bewußt gewesen, daß er die Pistole bei seiner Tat als Waffe benutzen könne. Es hat sich aber nicht über die Bauart der Pistole unä insbesondere über die Wirkungsweise der im Besitz des Angeklagten befindlichen Gas- und Platzpatronen @erart, wie es die Entscheidung BGHSt 4,

125, 126 für geboten erklärt hat, ausgesprochen. Aus den

Urteil geht insbesondere auch nicht hervor, ob der Ange-

klagte die Pistole mit Cas- oder mit Platzpatronen geladen hatte,

Es liegt allerdings nahe anzunehmen, daß die Gaspistole geeignet und allgemein dazu bestimmt war, durch Abfeuerung von Gaspatronen im Nahkampf dem Gegner Verletzungen auf chemischem Wege beizubringen. Ist dem so, so handelt es sich bei der Gaspistiole um eine Waffe im technischen Sinn. Hatte sie der Angeklagie mit Gaspatronen geladen, 50 hat cr, der "während des ganzen Vorfalles" wußte, daß er sit geladen bei sich trug, Sie bei Begehung der Tat als Yaffe bei sich geführt.

Sofern es sich bei der Pistole um eine Waffe im technischen Sinne gehandelt hat, so ist diese ihre Eigenschaft auch dann bestehen geblichben. wenn sie nur mit Platzpatronen geladen gewesen sein sollte. Es ist dann aber Sraglich. ob sie der Angeklagte als Waffe "bei sich geführt" hat. Möglicherweise kann es zutreffen, daß auch durch Platzpatronen - etwa bei einem aus nächster Entfernung gegen das Gesicht geführten Schuß - Verletzungen zuge» fügt werden können. Zumindest Platzpatronen der für dio Verwendung in Gaspistolen geeigneten Art sind dazu aber nicht allgemein bestimmt. Das Bewußtsein des Angeklagten, "gie Waffe gebrauchsferiig bei sich zu tragen" {UA 7), kann sich Garauf beschränkt haben, da2 er die Pistoie ohne weiteres nur zur Abschreckung una Einschüchterung, nicht aber zur Verletzunz eines anderen, verwenden könne. Als Waffe im technischen Sinne "bei sich geführt" hat der Angeklagte dic Pistole, sofern sie mit Platzpatronen geladen war, nur dann, wenn er sie - ihm bewußt —- ohne erneblichen Zeitverlust zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck, Gaspatronen abzuschießen und dadurch zu verletzen, verwenden konnte, d.h. wenn er ohne Umstände und erheblichen Zeitverlust die Pistole von den Platzpatronen entladen una anschlie3end mit Gaspatronen laden. zumws vgl. BGHSt 3, 229; 232;

IM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 St@B).

Sofern der Angeklagte die Pistole nicht in dem eben beschriebenen Sinn als ihrer Zweckbestimmung entsprechende technische Waffe gebrauchsbsreit hatte, kann er sie dennoch als Waffe bei sich geführt haben. Es kommt dann aber auf die Vorstellungen an, dis er sich darüber gemacht hat, ob uni wie er die Pistole als gefährliches Werkzeug zur Beibringung von Verletzungen, nicht bloß - wie bei Abgabe von Schreckschüssen -— zur Einschüchterung, verwenden könne,

2.5, durch einen nahe vor dem Gesicht eines Verfolgers abgegebenen Schuß oder durch Benutzung als Schlagweirkzeug 'ygl. BGHSt 3, 229, 232/233).

b: Die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB greift Platz, wenn der Täter den Raub_auf_einer Straße, einem öffentlichen Weg oder einem Öffentlichen Platze begangen hat. Für den räuberischen Diebstahl genügt es zur Anwendung der erwähnten Strafschärfungsvorschrift, wenn nur die Nötigung, nicht aber der vorausgegangene Diebstahl an einem solchen öffentlichen Orte begangen worden ist fvgl. RGSt 71, 65. 68!. Dagegen hat es das Reichsgericht dahingestellt gelassen ‘aaO 69), wie der umgekehric Fall zu beurteilen ist, in dem nur der Diebstanl, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf der Straße usw. stattgefunden hat. Eine höchstrichterliche Entscheiaung für diesen Fall ist nicht festzusiellen.

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte nach Begehung ües Diebstahls auf der Flucht "von der Straße ab auf das Gelände der Firma RW' zelaufen. Das Urteil läßt nur erkennenz.-daß_er die Gewalt gegen seine Verfolgerin Renate MB angewendet hat, nachdem er vor dem ihm den Weg versperrenden Zaun kehrt gemacht hatte una zurücklief, nicht zeber, ob das Zusammentreffen bereits wieder auf der Siraße oder noch auf dem Gelände der Firma RM stattfand. Es ist daher möglich, daß die Nötigung nicht auf der Straße, einem Öffentlichen Weg oder einen öiTertlichen Platze begangen wurde, sondern auf einem für den Öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Gelände.

Der Senat teilt die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung: daR in diesem Falle die Strafe für den räuberischen Dicbstahl nicht nach Nr. % des § 250 Abs. 1 StGB geschärft werden darf. Die Begehung eincs Diebstahls auf einer Straße ist, wie sich aus § 243 StGB ergibt, vom Gesetz nicht mit Höherer Strafe bedroht, als die eines solchen an einem anderen Orice gibt dem Diebstahl den Unrechtsgehalt des Raubes. Eine Verurteilung zur Strafe des schweren Raubes ist demnach nur folgerichtig, wenn die die Ähnlichkeit mit dem Raubce begründende Nötigung unter den stiraferhöhenden Umständen des § 250 StGB begangen worden ist.Als solcher Umstand kommt hier die Anwendung der Nötigung auf Öffentlicher Straße in Betracht. Der Grund dafür, daß vom Gesetz der Straßenraub gegenüber dem einfachen Raube mit einer höheren Strafe bedroht ist, liegt allein darin, daß die Allsemeirheis- zszatihrr Gewaltilätiekeiten uf GTlTentlichem Verkehrsgrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll. Deswegen kann die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur Gen Täter eines räuberischen Diebstahls treffen, der die Nötigungshandlung auf einer Straße, einem öffentlichen Weg usw. begangen hat (a.A., soweit ersichtlich, im neueren Schrifttum nur IK 8. Aufl. § 252 Ann. 9; an der von ihm aaO erwähnten Stelle - JWw 1937; 1333/1334 - steht Mezger auf dem hier vertretenen Standpunkt, während das in IK aaO ebenfalls angeführte Erläuterungswerk von Kohlrausch/Lange = 43. und vorausgehende Aufl. § 252 Anm. VII - keine Stellungnahme zu dem hier fraglichen Punkt enthält; wie hier auch Schönke/ Schröder 10. Aufl. § 252 Anm. VI):

c) Das Landgericht wird Nhiernach den Sachverhalt eingehender als bisher zu klären haben.

Rotberg Sauer Martin

Börtzler Sanders