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BGH Entscheidung vom 16.06.1964 – 5 StR 203/64

5. Strafsenat

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5 StR 203/64 2192 012

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Maurergesellen Friedrich F GEB zu: TED Kreis HD- "iin, dort geboren am EEe 1937,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

hat der 5.Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-2- Die nach dem 28,Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet, -

- Von Rechts wegen -

- 3.

'@ründe ‚Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Urteil stellt wiederholt fest, daß der Angeklagte einen "Trommelrevolver RG 6 a" erworben und mit di&sen Revolver einen Schuß auf den Sparkässeninspektor abgegeben hat, Von diesen Feststellungen entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise, wenn sie den Begriff der "technischen Waffe" mit der Behauptung verneint, es habe sich lediglich um eine "Schreckschußpistole" gehandelt,

Das Landgericht legt eingehend dar, daß der hier verwendete Trommelrevolver nach der Art seiner Anfertigung dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen, "auch wenn aus ihm nur Knallpatronen verschossen werden", Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

Soweit der Bundesgerichtshof in Frage gestellt hat, daß eine mit Platzpatronen gefüllte Gaspistole, die der Täter "bei sich führt", eine Waffe im technischen Sinne ist, bezieht sich diese Entscheidung lediglich auf "Platzpatronen der für die Verwendung in Gaspistolen geeigneten Art" (4 StR 14/62 vom 16.März 1962, in BGHSt 17,179 nicht mit veröffentlicht). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber - wie erwähnt -— nicht um eine Gaspistole, sondern um einen im Handel als "Selbstschutzwaffe" angebotenen Revolver, aus dem offensichtlich üblicherweise Knallpatronen verschossen werden; deshalb sind die - für diesen Revolver bestimmten - Packungen der Knallpatronen auch jeweils mit besonderen Warnungen versehen. Der Beschwerdeführer hat daher die Waffe auch als solche "bei sich geführt".

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2. Unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist das gesamte übrige Einzelvorbringen der Revision,. Für die Anwendung des § 250 Abs.1l Nr.1l StGB ist ohne Belang, zu. welchem. Zweck der Täter die Waffe Kerworben" hat. Im übrigen stellt die angefochtene Entscheidung das Gegenteil von: dem. test, was die Revision behauptet (vei. UA S. 4)..

Sarstedt 0 Koffka, Schmiät Börker Kersting,