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BGH Entscheidung vom 15.03.1962 – 2 StR 243/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 243/62

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

. den Kraftfahrer Wilhelm M aus DEE kreis Egg. geboren an 1923 in He.

wegen Heineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter NMNeyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Bin üer Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als BD ei üe der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. März 1962

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Begünstigung wegfällt,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgenoben.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Nit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Yerfahrensbeschwerden:

1.) Die Rüge, das gegen die drei richterlichen Hitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden, ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte die drei Richter nit der Begründung abgelehnt, daß sie bereits in der Strafsache gegen ZU vesen falscher Anschuldigung, in der er als Zeuge den ihm jetzt zur Last gelegten Meineid geleistet haben soll. mitgewirkt und in den üründen des damaligen Urteils unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geäußert hätten, Die Strafkamner nat das Ablehnunssgesuch für unbegründet erklärt, weil in dem früheren Urteil nur die Meinung des Sachverständigen wiedergegeben sei, im übrigen aber die Ablehnung zuch dann nich‘ gerechtfertigt sei, wenn die Richter sich diese Meinung ausdrücklich zu eigen gemacht hätten. Jedenfalls dem zweiten Teil dieser Begründung ist beizutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshois kann daraus allein, daß ein Richter bereits in einem anderen Verfahren zu einem dem Angeklagten nachteiligen Werturteil gelangt ist, kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden (vgl. UA. RG LZ 1921, 66; RG JW 1929, 263, RGSt 65, 40, 42; BGH JR 1957, 68). Ein verständiger Angeklagter geht davon aus, daß ein Richter sich seine endgültige Überzeugung unabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein auf Grund der lHauptverhandlung verschaffen wird. Umstände, die hier zu einer enderen Auffassung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

2.) Die weitere Rüge, die Zuziehung des Sachverständisen FrofessusDr. Undeutsch als Gutachter über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeuginnen ludwig und Cropp sei nach § 244 Abs. 4 StPO unzulässig gewesen, greift ebenfalls nicht durch, Die Glaubwürdigkeit von Angeklagten unä Zeugen zu beurteilen, ist stets Aufgabe des Tatrichters. Diesem steht es dabei aber jederzeit frei, sich der Hilfe eines Sochverständigen zu bedienen. Auch wenn der Tatrichter - wie es hier allerdings der Fall war -— ohne Gutachter zu einen abschließenden Urteil hätte kommen können, so liegt doch in der Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß, der mit der Revision gerügt werden kann. Aus § 244 Abs. 4 StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift befaßt sich ausschließlich mit den Voraussetzungen, unter denen ein Beweisentrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden darf.

3.) Mit den Ausführungen über den Inhalt der vor. dem Schöffengericht protokollierten Aussage des Beschwerdeführers greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese können nicht durch den Inhalt einer nach § 2753 Abs. 2 StPO aufgenommenen Niederschrift über eine frühere Zeugenaussage des Angeklagten widerlegt werden.

II. Sachrüge;

1.) Die Nachprüfung des Schuldspruckes auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anscklagten ergeben, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Ver-

urteilung wegen Begünstigung. Die Strafkammer hat die Strafe gemäß § 157 Abs. 1 StGB gemildert. Hierzu hat sie ausgeführt, es sei nicht auszuschließen gewesen, daß der Angeklagte äeshalb fulsch ausgesagt habe, weil er geglaubt habe, nur so

von sich eine gerichtliche Bestrafung abwenden zu können. Es habe davon ausgegangen werden müssen, daß er der Meinung gewesen sei, sich der Begünstigung bereits deshalb schuldig gemacht zu haben, weil er sich eine falsche “rklärung der Zeugin Ludwig erschlichen habe, um so ZU in seinen Strafverfahren weiter zu helfen. Die Strafkammer hat danach zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er sich durch seine falsche Aussage zugleich selbst begünstigen wollte, weil er selbst Strafverfolgung befürchtete. Die Absicht der persönlichen Selbstbegünstigung führt aber zur Straflosigkeit einer zugleich begangenen Fremdbegünstigung (RGSt 70, 390, 392; 73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; 9, 71, 73; BGH NJW 1952, 754; BGH LM § 257 StGB Nr. 19). Der Angeklagte durfte daher nicht auch wegen Begünstigung verurteilt werden. Die deshalb erforderliche änderung des Schuldspruches kann von hier aus vorgenommen werden.

2.) Der iiegfall der Verurteilung wegen Begünstigung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da dieser zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer neben der Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB zu prüfen haben, ob die Strafe im Rahmen des § 154 Abs. 2 StGB nicht etwa auch deshalb zu mildern ist, weil die Vorschriften der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sind (vgl. hierzu BGHSt 8, 186, 189; NJii 1958, 1832; GA 1959, 176). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Er könnte aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe zu der von ZU >esengenen wissentlich

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falschen Anrschuidigung als auch aus demjenigen einer Begünstigung des ZUBD - Herbeiführen wahrheitswidriger Angaben der Zeugin Lug in Gegenwart des Zeugen Rggpund Erschleichen einer falschen Erklärung der Zeugin Cgp: vn 2 EB vor ger verbüsung der Strafe wegen Unzucht mit Abhängi-

gen zu bevahren- berechtigt gewesen sein, die Auskunft zu verweigern. hus demselben Grunde könnte für das Schöf

‚nlaß bestanden haben, den Angeklagten gemäß § 60 unvereidizt zu lassen. Ob deswegen eine Milderung engebracht ist, ist allerdings fraglich. Denn der hat sich durch seine üachenschaften selbst in die bracht, als Zeuge vernommen zu werden. Das könnte

fengsericht Kr. 3 StPO der Strafe Angeklagte Lage ge-

auch gegen

eine Milderung nach § 157 Abs. 1 3tüB sprechen. Die Strafkam-

mer ist jedenfalls nicht gehindert, es bei der Strafe von ei-

nem Jahr Gefängnis zu belassen, obwohl die Verurteilung wegen

Begünstigung weggefallen ist.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning