Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.03.1962 – 1 StR 309/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 309/62 | 2190 05€
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
äcn Kaufmann Arnold IL EEE zu: EB: 2evoren am EB 900 in zw Schweiz, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Betrugs U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung von 2. Oktober 1962, an der teilgenonnen haben: oo.
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai u als, beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. herr | als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestöllterr WB ale Urkundsbeamter der ‚Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des
Lendgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. März 1962 im Falle . A (II A 6 der Urteilsgründe) und ferner im gesamten Strafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Tandgericht zurückver-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Unterschlagung begangen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, Seine Revision führt zur Aufhebung des Schuldspruchs nur in einem Fallc, hat jedoch zum gesamten Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte rügt, daß die Strafkammer seinen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung abgelehnt hat; das habe in dor Hauptverhandlung cine ungenügende Aufklärung des. Sachveorhalts zur Folge gehabt und ihn in seiner Verteidigung behindert,
Die Rüge geht fehl. Gegen die Ablehnung der Voruntersuchung ist nur die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 183, 201 Abs. 2. Satz 3 StPO; BGHSt 4, 208, 210). Der Angeklagte hätte die gewünschte Aufklärung des Sachverhalts in der Hauptvorhandlung beantragen können. Hier war er nicht in seiner Verteidigung beschränkt. Nur eine. "solche Behinderung der Verteidigung, in der Hauptverhandlung, wäre für § 338 Nr. 8 StPO erheblich.
Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkanmer hätte bedienen sollen,
nicht vorschriftsmäßig ausgeführt “ 344 Abs. 28, 2 5:70, BGHSt 2, 186). j
2 Gleiches gilt \ ‘von den Rügen, die Strafkanmer habe vom Angeklagten nicht unterzeichnete polizeiliche Vernehmungsniederschriften zur Urteilsgrundlage gemacht und Beweisamträge übergangen. Die Revision. bezeichnet weder die Niederschriften noch die Beweisamträge. Sie sind auch weder der ange-
führten Urteilsstelle noch der: Sitzungsniederschrift zu entnehmen.
3, Die übrigen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Umstände die Strafkammer hätten drängen sollen, außer den von ihr bereits erhobenen Beweisen noch die von ihm gewünschten zu erheben.
II. Sachrüge
Soweit die Revision hierzu bloß neue Tatsachen vorbringt und die Beweiswürdigung des Lendgerichts angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Im übrigen sind ihre sachlichrechtlichen Ausführungen offensichtlich unbegründet.
Dagegen deckt. die von Amts“ wegen gebotene Prüfung des Urteils durch den Senat folgende Rechtefehler auf:
1. Die Strafkenner kat den Angeklagten im Falle ı 3 6 der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt, weil er namens eines Kunstvereins, dem üonteur SB unter Täuschung über den Bigentümer eine 'Schreibmaschine verkaufte, die er mit Zustimmung des wahren ‚Berechtigten in die Wohnung der Frau TB verbracht hatte. Ef war zwar selbst bei dieser Frau untergekommen, nachdem er sich schweizerischer Untersuchungshaft. entzogen hatte. Das Landgericht hat aber nichts darüber festgestellt, ‘ob der Angeklagte die Schreibmaschine allein im Gewahrsam hatte, wie das für § 246 StGB erforderlich ist: Da sie für. den Kunstverein benutzt wurde: und Frau FEED Vorstands mitglied des Kunst vereins. war, sind nähere Feststellungen hierzu nicht entbehrlich. Hatte etwa Frau I Mitgewahrsen, so wäre der: Angeklagte des Diebstahls schuldig, je nach Sachlage in. Tat- 'einheit oder in Tatmehrheit mit Betrug.
2. Die Strafkamner hat der Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB die Urteile des ‚Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
11. Januar 1937 und des Kriminalgerichts des Kantons Basel-Lendschaft von 25. August 1939 zugrundegelegt, weil sie zu den zahlreichen anderen früheren Verurteilungen des Angeklagten keine näheren Einzelheiten des Sachverhalts feststellen konnte. Das Urteil vom 25. August 1939 betrifft Verfehlungen, die er vor dem Urteil vom 11. Januar 1957 begungen hatte. § 20 a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß die zweite Tat der Rechtskraft des ersten Urteils nachfolgt
(BUHSt 7, 178).
op § 20a Ans. 2 StGB anwendbar ist, hat die Strafkammer bisher nicht erwogen. Das wird sie in der neuen Verhandlung nachholen und dann auch prüfen, ob etwa die Frist des § 20 a Abs. 3 StGB verstrichen ist, Sie muß weiter erörtern, ob der Angeklagte geführlicher Gewohnheitsbetrüger ist oder ob sich sein verbrecherischer Hang auch auf Straftaten anderer Art bezieht.
Dr. geser on Millms 00.0. Hübner
Bischr © Mai