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BGH Entscheidung vom 20.02.1962 – 4 StR 373/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 373/62 2176 086

In. Namen de93 Volkes In der Strafsache gegen

den Zimmermannsgesellen Herbert Rolf Lothar Sch iD aus HWB-IEWD, geboren am 21. April 1926 in Bochum, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes i.R. UA.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Schröder wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. Februar 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird äie Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

win

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Gründe§

Der Angeklagte Schl> ist wegen Raubes im Rückfail in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt vworden, Ihm wurden die bürgerlichen Ihrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 29. September 1961 suchten der Angeklagte sowie der bereits in der Sache rechtskräftig wegen geführlicher Körperverletzung verurteilte Manfred Reg» cine Gastwirtschaft in Dpn-EB auf. Dort befanä sich auch das spätere Opfer, der Zeuge SCHE. Er wollte seine Zeche bezahlen und öffnete seine Brieftasche, die rund 465 DM enthielt. Ob einer der Angeklagten dies gesehen hat, steht nicht fest. Zunächst bestellte Schmidt jefoch für die Kellnerin einen Kirsch und steckte das Geld wieder ein. Der Angeklagte Sch schrie nunmehr plötzlich "diese Kellnerin, das Dreckschwein" und "die Hure ziehe ich noch über den Tresen". SB erwiderte ihm, der Angeklagte habe doch damit überhaupt nichts zu tun. Sch lief daraufhin auf SB zu, beschimpfte ihn, packte ihn und zog ihn hinter sich her äurch die Tür in die in unmittelbarer Nähe liegende Toilette. REP und noch zwei weitere Personen gingen ihnen nach, drängten SW in die Toilette und schlossen die Tür. Alle vier schlugen auf SB ein. Im vwei-- teren Veriauf wurde SED zu Boden gezerrt. Auch jetzt schlugen noch alle vier auf ihn ein und zerrten an seiner Jacke. Sch, der in der Jacke Wertgegenstände und Geld vermutete, faßte spätestens jetzt den Entschlu3, SEE :u berauben. Es gelang ihm, die Jacke vom Körper SC zu reißen: Er entfernte sich mit ihr sofort von der Gruppe, ging in den abgetrennten eigentlichen

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Toilettenraum, entnahm der Jacke die Brieftasche, steckte das Geld in seine eigene Geldbörse und warf dann Brieftasche und Papiere aus einem der drei Toilettenfenster nach draußen.

‚Die Strafkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der Angeklagte sich eines Raubes - und zwar im Rückfall - schuldig gemalt habe (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Durch dieselbe, wenn auch schon vor Begehung des Raubes beginnende Handlung habe der Angeklagte außerdem eine gemeinschaftliche Körperverletzung begangen (§§ 223, 223 a StGB). Beide Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

Das Landgericht führt ferner aus, daß es sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. SW@B angeschlossen habe, nach welchen bei Sch eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens auf Grund seines Alkoholgenusses in Verbindung mit einer aus dem Kriege stammenden Kopfverletzung nicht auszuschließen sei, jedoch nur, soweit dem Angeklagten u Körperverletzung vorzuwerfen sei. Für den Beginn der Körpyerverletzungshandlung sei daher das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen. Der von Sch in Verlauf der Schlägerei dann begangene Raub folge jedoch psychisch anderen Regeln. Auch insoweit habe sich die Kammer der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, der für den Vorwurf des Raubes eine erhebliche ” Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten ausdrücklich verneint habe. Das zielgesteuerte Verhalten dei einem Raub,.das vorsätzliche Zuschlagen als Gewaltanwendung zum Zwecke der \egnahme liege auf einem anderen Gebiet als das keinem be-

sonderen Ziel dienende Zuschlagen bei einer Wirtshausschlägerei. Beim Raub sei der Vorsatz auf die Verletzung eines völlig anders gearteten Rechtsgutes gerichtet. Es habe hier der Aufhebung einer weiteren Schranke kedurft, um über die Tätlichkeiten hinaus nun auch noch eire BEigentumsstraftat unter Gewaltanwendung zu begehen. In Bezug auf den Raub sei daher auch bei Berücksichtigung des Alkoholgenusses in Verbindung mit der Kopfverletzung des Angeklagten das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB nicht mehr zu bejahen. Insoweit sei der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich.

Bei diesen Erwägungen ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß volle Zurechnungsfähigkeit bei der ganzen Ausführung des Raubes gegeben sei, also sowohl bei dem letzten Teil der Körperverletzung, nachdem der Angeklagte den Vorsatz gefaßt hatte, Sb zu berauben als auch bei der darauf folgenden Wegnahnme.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Der Schuläspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Meinung der Revision, Raub läge nicht vor, weil Sch sich zur Wegnahme der Brieftasche erst entschlossen habe, als die Schlägerei bereits beendet gewesen sei, verstößt gegen die tatsächlichen Feststellungen, Nach ihnen hat der Angeklagte jenen Entschluß gefaßt, als S@WEED an Boden lag und alle vier auf ihn einschlugen und. an.seiner Jacke zerrten. Er benutzte diese Gelegenheit, ihm die Jacke vom Körper zu reißen, hat also die noch im Gang befindliche Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme eingesetzt (UA S. 8; vgl. auch VA 5. 17: "der im Verlauf der Schlägerei be-

gangene Raub") .:

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Die erhobene Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf den Strafausspruch, Sie macht geltend, das Landgericht habe die Frage der Zurechnungsfähigkeit weiter aufklären und den Angeklag-

ten gegebenenfalls in einer Anstalt untersuchen lassen müssen. Ersichtlich will der Angeklagte hiermit aber nicht auf die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, sondern lediglich auf die des § 51 Abs. 2 StGB hinaus. Einer Prüfung dieser Verfahrensrüge bedurfte es jedoch nicht, da hinsichtlich des Strafausspruchs die Sachrüge durchgreift.

Es ist anerkannt, daß die Zurechnungsfähigkeit oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich der Verwirklichung eines Tatbestandes gegeben sein kann, hinsichtlich eines anderen dagegen nicht (BGHSt 14,

114, 116).

würde es sich im vorliegenden Fall um zwei unabhängig voneinander begangene Taten, eine Körperverletzung und einen Raub handeln, so würden sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung Bedenken nicht ergeben. Es hat aber bei der Beurteilung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht in Betracht gezogen, daß hier beide Taten ineinander übergegangen und zu einer Einheit verschmolzen sind. Es hat angenommen, daß in dem letzten Abschnitt der Körperverletzung die Gewaltanwendung für den Raub lag. Gerade deshalb hat der Tatrichter Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Raub für vorliegend erachtet (UA S. 16). In einem solchen Falle hat möglicherweise eine andere Beurteilung Platz zu greifen. Die durch die vorangegangene Schlägerei hervorgerufene Erregung kann auf den Entschluß, nunmehr die bereits im Gang befindliche Gevalt-

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Kuren

anwendung zur WYegnahme von Gegenständen auszunutzen, eingewirkt haben mit der Folge, daß die "weitere Schranke" leichter überwunden werden konnte, die der zusätzli-

chen Begehung einer Eigentumstat unter Gewaitanwendung entgegen steht. Dies gilt um so mehr, wenn sich wie

hier die Gelegenheit zur Wegnahme der Gegenstände im Zuge der im Gange befindlichen Körperverletzung dem Täter verführerisch darbot. Dann könnte sich der Raub als eine Fortsetzung des vorangegangenen Verhaltens darstellen

und psychisch den gleichen Regeln wie die vorangegangene Tat folgen. Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer selbst aus, daß dem Angeklagten die Ausführung des Raubes durch die allgemeine Schlägerei erleichtert worden sei. Bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit hat sie jedoch

die sich aufdrängende Gesamtwürdigung des einheitlichen Vorganges nicht vorgenommen. Sie hätte möglicherweise

zu ciner einheitlichen Beurteilung der Zurechnungsfrage im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt.

Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt.

Der Senat hielt es für angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Rotberg | Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler