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BGH Entscheidung vom 02.02.1962 – 4 StR 481/61

4. Strafsenat

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4 StR 481/619 . - z 1... 631

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Buffetier Antonius L EB aus EB, dort geboren

an EEE :925,

wegen Vollrausches

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt u ir der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. August 1961 wird verworfen, Der Urteilsspruch wird dahin ergänzt, daß an die Stelle der Worte "wegen Vollrausches" tritt wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches",

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnittels.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen — vorsätzlichen - Vollrausches in vier Fällen - unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Essen 45 b Ds 184/60 erkannten Gefängnisstrafe -— zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ferner heißt es im Urteilssprüuch: "Die in 45 b Ds 184/60 angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung entfällt."

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 1, 10, 62, 63, 66, 67 GVG, daß die Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).

k Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß weder Art. 97 Grundgesetz noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßoränung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich. entgegenstehen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz allerdings dadurch, daß die bei den Landgerichten dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben regelmäßig, d.h. abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses und von unvermeidlicher Vertfetung bei Krankheit, Urlaub und nur vorübergehenden Abordnungen, durch festangestellte Richter zu erfüllen sind. Die Besetzung des erkennenden Gerichts in einer bestimmten Sache durch zwei Assessoren kann nur hingenommen werden, wenn sie einem vorübergehen-

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den Bedürfnis entspricht (vgl. BGHZ 22, 142; BGHSt 9, 107; 8, 159, 160 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ersehen ließe, daß bei der Besetzung der erkennenden Strafkammer im vorliegenden Falle gegen diese Grundsätze verstoßen ist. Auch die dienstliche Äußerung des Lanägerichtspräsidenten gibt dafür nichts her.

Nach dieser Äußerung, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, setzte sich die erkennende Strafkammer nach der Geschäftsverteilung aus einem Landgerichtsdirektor. äts Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräten sowie einem Assessor als beisitzenden Richtern zusammen. Infolge Erholungsuriaubs des Vorsitzenden sowie Erkrankung des ältesten Beisitzers nach Anberaumung der Hauptverhandlung führte in ihr der der erkennenden Strafkammer als ordentliches Mitglied angehörende jüngere Landgerichtsrat den Vorsitz, und als beisitzende Richter wirkten der der Kammer angehörende Assessor und ein anderer Assessor mit, der nach der Geschäftsverteilung als jüngstes Mitglied der für erforderliche Vertretungen in der erkennenden Strafkammer berufenen VII. Strafkammer einzuspringen hatte.

Danach war die erkennende Strafkammer ordnungsmäßig besetzt. Denn die Mitwirkung von zwei Assessoren war unvermeidbar durch Krankheit des einen und Erholungsurlaub des anderen ordentlichen Mitglieds der Strafkammer erforderlich geworden.

‚Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht geben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 8 66 Abs. 1 GVG, keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei Weg-'

fall des ältesten ordentlichen Mitglieds der Kammer nicht das nächstältere den Vorsitz führen dürfe (vgl.

RGSt 23, 99).

Fehl geht auch die Beanstandung der Revision, daß der dem Landgericht erst wenige Tage angehörende, nach der Geschäftsverteilung der Vertretungskammer (VII. Strafkammer) zugeteilte, in der Hauptverhandlung mitwirkende Assessor "nicht gemäß § 67 GV& durch den Präsidenten bestimmt worden ist." Zur Bestimmung £ines zeitweiligen Vertreters nach 8 67 GVG wäre der Landgerichtspräsident nur befugt gewesen, wenn der nach der Geschäftsverteilung regelmäßige Vertreter verhindert gewesen wäre. Das aber war nicht der Fall.

2. Die Aufklärungsrüge, die der Beschwerdeführer erhoben hat, wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit zusammen mit der Sachrüge behandelt.

II, Die Sachrüge

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 nach §§ 330 a, 175 a, 45 StGB, im Falle 3 nach §§ 330 a, 175 a StGB und im Falle 4 nach §§ 330 a,

175 StGB in Tatmehrheit 1äßt keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten erkennen. Da aus der Begrün-

dung, nicht aber aus der Formel des angefochtenen Urteils

hervorgeht, daß das Landgericht den Angeklagten des vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches für schuldig hält, hat der Senat den Urteilsspruch jedoch entsprechend ergänzt. Die Angriffe der Revision auf. die Darlegungen des angefochtenen Erkenntnisses gehen fehl.

?, Zur Begründung der Aufklärungsrüge führt die Revision an, bei entsprechender Befragung des Angeklag-

ten hätte sich ergeben, daß er in den Monaten, in denen er sich nacheinander an Jugendlichen unsittlich verging, "sich täglich dem Alkoholgenuß in übermäßigem Umfange hingab, und zwar auf Grund eines von vornherein gefaßten Entschlusses, Die Strafkammer hätte dann zwangsläufig den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten Handlung nach § 330 a StGB verurteilen können."

Diese Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß der Senat nicht ersehen kann, in welchem Umfang der Angeklagte vernommen worden ist.

2, Es wird aber auch nicht erkennbar, daß der Strafkammer bei Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs ein sachlichrechtlicher Fehler unterlaufen ist.

Dafür, daß sie sich mit dieser Frage befaßt hat, spricht ihre bei der rechtlichen Würdigung vorgenommene den Sachverhalt ergänzende Feststellung, sämtliche Taten des Angeklagten beruhten "jeweils auf einem neuen Tatentschluß". Daraus folgert sie, die Taten seien selbständig und stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB).

Allerdings faßt auch derjenige, der eine fortgesetzte Handlung begeht, vor Verwirklichung eines Teilaktes der fortgesetzten Handlung einen neuen Willensentschluß. Indessen geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen genügend bestimmten Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte einen Gesamtvorsatz gehabt hat. Die Fälle 2, 3 und 4 liegen Monate auseinander, Lediglich Fall 1 und 2 ereigneten sich beide am Ende des Jahres 1959, nachdem der Angeklagte "min-

destens 20 Glas Bier und mehrere Schnäpse" getrunken hatte, und zwar Fall 1 zum Nachteil des Lehrlings De in der Toilette der Gaststätte Din, Falı 2 zum Nachteil des Elektrikers Kreis nach Verlassen der Gaststätte Le im Freien. Der Gesamtvorsatz aber

ist das Kennzeichen der fortgesetzten Tat und besteht darin, daß.‘ der Täter im voraus einen bestimmten strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg in sein Bewußtsein aufnimmt und ihn stückweise in die Tat umzusetzen bemüht ist. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt im Anwendungsbereich des § 330 a StGB nicht schon darin, daß der Angeklagte,wie die Revision behauptet, sich vor den von

ihm begangenen Taten entschlossen hatte,"sich täglich

dem Alkoholgenuß in übermäßigem Umfang" hinzugeben. Das würde nämlich nicht mehr bedeuten, als daß der Angeklagte nur einen ganz allgemeinen Entschluß gefaßt hatte, wie etwa derjenige, der seiner Neigung zur Begehung von Betrügereien oder anderer strafbarer Handlungen nachgibt. Bei derartiger innerer Einstellung fehlt es an Jeder zeitlichen Begrenzung und mithin an jeder Bestimnmtheit; der angestrebte strafrechtliche Gesamterfolg verschwinmt im Ungewissen. Deshalb stellt der Entschluß, sich fortwährend zu betrinken, im Anwendungsbereich

des § 330 a StGB keinen Gesamtvorsatz dar. Denn dieser muß bestimmt und daher begrenzt sein (vgl. BGHSt 16,

124, 129).

3. Fehl schlägt ebenfalls der allein auf die Verurteilung des Angeklagtenim Falle 1 gerichtete Angriff der Revision.

Rechtsbedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand eines

Versuchs nach § 175 a Nr. 3 StGB verwirklicht, als er den Lehrling Dein. dessen Minderjährigkeit er kannte, nachdem er ihn unter Alkohol gesetzt hatte, ih: ir wollüstiger Absicht von hinten umfassen wollte und dabei auf die Backe küßte. Ob der Kuß unter den obwaltenden Umständen schon als unzüchtige Handlung anzusehen ist, ‚kann unerörtert bleiben. Jedenfalls erblickt das Land-

. gericht in dem Vorgang rechtsbedenkenfrei bereits den

._ Beginn der Ausführungshandlung des Verführens im Sinne des-§ 175 a Sr. 3 StGB. v:.

Die weiteren Angriffe der Revision auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle 1 erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Die Revision unternimmt mithin den .unstatthaften Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des von der Strafkamner ermittelten Sachverhalts zu setzen. Ihr aber oblag die Feststellung der Tatsachen. Das Revisionsgericht ist daran gebunden. |

4. Vergeblich greift der Beschwerdeführer auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts an. Dieses konnte strafschärfend werten, daß der im Jahre 1954 wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu sechs Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte trotz Kenntnis seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung "in zunehmender Häufigkeit Gaststätten, insbesondere die Gaststätte Biermann, wo immer zahlreiche Jugendliche verkehren," aufsuchte und diese z.T. dadurch an sich zog, daß er Bier für sie ausgab unä die Fahrten zu Fußballspielen für sie bezahlte. Dabei entspricht die tatsächliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich als an

Alkoholgenuß gewöhnter Mann dessen enthemmender Wirkung bewußt gewesen, so daß er auch damit rechnete, im betrunkenen Zustand sich an Jugendlichen männlichen Geschlechts unsittlich zu vergehen, der Lebenserfahrung. Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, das Aufsuchen von Gaststätten zum Zwecke des Alkoholgenusses sei Tatbestanädsmerkmal des § 330 a StGB und könne schon aus diesem Grunde keinen Strafschärfungsgrund abgeben.

§ 330 a Abs. 1 StGB droht auch demjenigen Strafe an,

der sich außerhalb von Gaststätten vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

5. Keine rechtlichen Bedenken ergeben sich schließlich gegen die Bildung der Gesamtstrafe. Das gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteil sowohl in seiner Formel als auch in seiner Begründung zum Ausdruck bringt, daß die Aussetzung der einbezogenen Strafe zur Bewährung entfällt ( vgl. BGHSt 7, 180, 185).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.,

Rotberg Bundesrichterifi.Krumme Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner