Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 17.01.1962 – 2 StR 552/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 stR_ 552/61

„189 015

Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Dreher Arthur SC , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 19:0 ir Vom ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung vom 17. Januar 1962, an der teilgenomuen

haban:

für Recht

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WED in ier Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB p:i der verkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Auf äje Revision des Angeklagten wird dus Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Juni 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten aes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen geneinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Einbeziehung des aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts in Duisburg vom 15. De=- zember 1959 noch verbleibenden Strafrestes zu drei Jahren sechs Monaten Jugenästrafe verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungsvflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Er-

folge

Zur Begründung der Aufklärungsrüge trägt sie Xevision vor, daß an die in der Hauptvecrhendiung vernonmmnene Zeugin 2: MED bestimnte Fragen nicht gestellt worden seien. Hierauf kann diese küge indessen nicht gesiü:zt werden, denn das Revisionsgericht kenn nicht nachprüfen, welche Fragen an die Zeugin gerichtet worden sind.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die von der Revision beanstandete Annahne der Strafkamner, daß das Tatbestandsmerkmel "mit Gewalt gegen eine Person" vorliege. Der Angeklagte ergriff im Vorbeigehen an der Zeugin EEE dcren Staattasche und riß sie mit einem festen Ruck rach hinten weg, so daß die Zeugin, die den Griff mit der ganzen Hand fest umschlossen hielt, die Tasche nicht mehr festhalten konnte und sie losließ. Damit übte er Gewalt gegen die Zeugin, denn er nötigte sie durch Kraftentfaltung zum Jffnen der Hand und zum Loslassen der Tasche, hob also durch körperlichen Zwang die Freiheit ihrer Willensbetätigung auf.

Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestanä haben.

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“je der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimnten Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61 =8 b KLs 4/61 StA Duisburg - dargelezt hat, entspricht es nicht der Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG, nur unter Einbeziehung des aus einem früheren Urteil noch zu verbüßenden Strafrestes auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Die Jugenäkammer hätte vielmehr unter “inbeziehung aller dafür in Betracht kommenden Urteile, nämlich der Urteile vom 20. Juli und 16. Dezember 1959, die für sämtliche Straftaten angemessene Strafs aussprechen müssen und erst hierauf den bereits verbüßten leil der früheren Strafen in Anrechnung bringen dürfen, diesen also nicht von vornherein äußer Betracht lassen dürien.

Für die neue Entscheidung sei darauf hingewiesen, deß das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nur eine Einheitsstrafe verbietet, die die Summe der durch das angefochtene Urteil ausgssprochenen

Jugendstrafe und der aus den früheren Urteilen bereits verbüßten Strafteile übersteigt.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Meyer