Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 13.12.1961 – 2 StR 548/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

o J6G 3 31 Abs. 2 Bei der Bildung der neuen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JIG6 nur den nicht verbüßten Teil einer früheren Strafe einzubeziehen, entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr ist auf d ie dJugendstrafe zu erkennen, die der Richter für alle Straftaten als angemessen ansieht. Auf diese Jugendstrafe ist alsdann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anzurechnen,

2174 042

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

o

J6G 3 31 Abs. 2

Bei der Bildung der neuen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JIG6 nur den nicht verbüßten Teil einer früheren Strafe einzubeziehen, entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr ist auf

d ie dJugendstrafe zu erkennen, die der Richter für alle Straftaten als angemessen ansieht. Auf diese Jugendstrafe ist alsdann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anzurechnen,

BGH, Urteil v. 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61 — IG Duisburg

Im

Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Hilfsarbeiter Detlef Fl zus D-Hab, geboren an WB. RD EB irn Her;

2.) den Bergmann Hans-Dieter FEED au vaii-Ha, ort geboren an GB. ED EB.

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bunädesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. MW >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten Detlef TB zezen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom i8. Mai

1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Dieter FEB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwie-

sen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen eines. gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten He begangenen Totschlags verurteilt, und zwar

Detlef FEED zu ürei Jahren Jugendstrafe, Hans-Dieter Tg zu fünf Jahren Jugendstrafe unter Einbeziehung der äurch Urteil des Jugendschöffengerichts

-— 5 -

in DSB von 27. März 1961 gegen ihn ver-

hängten Jugendstrafe von unbestinmter Dauer — Mindestmaß 1 Jahr 6 Monate, Höchstmaß 3 Jahre 6 Monate -, in welche wiederum der aus dem Urteil der Jugendkammer

vom 29, Januar 1959 noch zu verbüßende Strafrest einbe-

zogen ist.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Hans-Dieter Fre auch die Verletzung des Verfahrensrechts, die er darin sieht, daß die Jugendkammer über die Wirkung des von ihm genossenen Alkohols keinen Sachverständigen gehört hat und daß sie eine Einheitsstrafe ausgesprochen hat, ohne die Urteile vom 29. Januar 1959 und 27. März 1961 zu verlesen und zum Gegenstand der Hauptvernandlung zu machen.

Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen äie Schuldsprüche richten. Nach den Urteilsfeststellungen wußten beide Angeklagte, daß Hip ein gefährliches Messer bei sich trug. Sie rechneten ferner damit, daß er bei der Schlägerei mit diesen Messer zustechen werde und einen Gegner töten könnte. Diesen Erfolg billigten sie. Soweit sich die Revisionen hiergegen wenden, greifen sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Diese ist jedoch rechtsfehlerfrei. Die von der Jugendkamner aus den von ihr angeführten Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse sind überall möglich und daher aus kechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß Detlef FEB dis Äußerung des Ha; er werde zustechen, gehört hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil. Die frühere ähnliche Äußerung des Hw zu Deticot FB ist nur gegen diesen Angeklagien verwertet

worden. Der von der Revision des Angeklagten Hans-Dieter Fo angeführten Urteilsstelle ist angesichts der übrigen Urteilsausführungen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB lagen bei diesem Angeklagten nach seinem gesamten Verhalten offensichtlich nicht vor, so daß es insoweit der Anhörung eines Sachverständigen nicht bedurfte.

Auch im Strafausspruch läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten Detlef FED Hetrifft, einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Strafausspruch gegen Hans-Dieter FEB kann dagegen keinen Bestand haben, da er nicht der Vorschrift des § 31 Abse 2 JGG entspricht.

Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen wie folgt rechtskräftig verurteilt;

1.) am 30. Juni 1958 wegen Sachhehlerei zu drei Wochen Jugenäarrest,

2.) am 29. Januar 1959 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a. unter Einbeziehung der drei Wochen Jugendarrest zu drei Jahren Jugendstrafe, die er bis auf eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe von 11 lonaten bis zum 4. Juni 1960 verbüßte,

3.) am 27. März 1961 wegen verschiedener schwerer Diebstähle unter Einbeziehung des aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 noch zu verbüßenden Strafrestes zu Jugendstrafe von unbe= stimmter Dauer -— Mindeststrafe 1 Jahr und 6 Monate, Höchststrafe % Jahre und 5 Monate -.

u

Da auch der Jugendarrest infolge der Bindeziehung in das Urteil vom 29. Januar 1959 noch nicht vollständig verbüßt war und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JGG ersichtlich nicht vorlagen, hatte die Jugendkammer alle drei Urteile in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dadurch wurden zwar die rechtskräftigen’Schuldsprüche nicht berührt; im übrigen mußte aber nunmehr die Jugendstrafe für sämtliche Straftaten einheitlich zugemessen werden, mit der Folge, daß die früher ausgesprochenen Unrechtsfolgen mit ursprünglicher Wirkung beseitigt wurden. Diese von der Jugendkammer nach dem Binheitsprinzip zu bildende Jugendstrafe stellte also eine neue Unrechtsfolge dar und hätte deshalb neben der Bezeichnung sämtlicher einbezogenen Urteile in voller Höhe in den Urteilsspruch aufgenomnen werden müssen. Tatsächlich erfaßt der Urteilsspruch jedoch die Unrechtsfolge, die sich an den neu ergangenen und die früheren Schuldsprüche knüpft, nur unvollständig; denn die Jugendkammer hat nur die durch das Urteil vom 27. März 1961 unter Einbeziehung des aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 noch zu verbüßenden Strafrestes verhängte Jugendstrafe einbezogen, den bereits verbüßten Teil der früheren Strafe also von vornherein außer Betracht gelassen, anstatt ihn erst auf die insgesamt verwirkte Einheitsstrafe in Anrechnung zu bringen. Dadurch fehlt es an einem verbindlichen Ausspruch über die Folgen der nach § 31 Abs. 2 JGG einheitlich zu bewertenden Straftaten (vgl. Dallinger - Lackner Rdz. 34 und 51 zu § 31 J6G; Grethlein Anm. 4b zu § 31 und 2 f zu § 54 JGG; Jagusch in IK Anm. 4 b bb zu § 31 JGG; Potrykus in NJW 1959, 1064). Daß bereits der Ausspruch des Urteils vom 27. März 1961 fehlerhaft war, durfte die Jugendkamnier nicht hindern, ihrerseits dem Gesetz entsprechend zu verfahren, Der Strafausspruch hätte deshalb dahin lauten müssen, daß der Angeklagte unter Einbeziehung

der Urteile vom 39. Juni 1958, 29, Januar 1959

und 27. März 1961 zu einer Jugendstrafe von «-. Verurteilt wird und daß auf diese Strafe die auf Grund

des Urteils vom 29. Januar 1959 verbüßte Jugendstrafe anzurechnen ist. siner Wiederholung der früheren Schuld-

sprüche bedurfte es dabei nicht.

Soweit der 4. Strafsenat im Urteil vom 24, Januar 1952 - 4 StR 862/51 — (angeführt bei Dallinger — Lackner Rdz» 34 zu § 31 JGG) die Auffassung vertreten hat, daß es zulässig sei, im Urteilstenor nur die noch zu verbüßende Einheitsstrafe auszusprechen, hat er auf Anfrage mitgeteilt, daß er an ihr nicht festhalte.

Der Senat kann den Urteilsspruch nicht von sich aus richtigstellen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, daß der Angeklagte aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 bereits zwei Jahre und einen Monat Jugenästrafe verbüßt hat. Es bestehen jedoch Bedenken, ob die Jugendkammer die Einheitsstrafe im übrigen zutreffend gebildet hat. Sie begnügt sich nämlich mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche und dem kurzen Hinweis, daß die am 27. März 1961 erkannte Strafe in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die früheren Taten selbst enthält das Urteil dagegen nichts. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe rechnerisch berücksüchtigt hat, Dieser Schluß liegt um so näher, als die Jugend-

kammer entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur von der Einbeziehung dieser Strafe und nicht von der Einbeziehung der früheren Urteile spricht.

Die Sache ist daher hinsichtlich des Angeklagten Hans-Dieter FEB unter Aufhebung des Strafausspruchs zur Festsetzung einer neuen Einheitsstrafe an das gericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Zingehens auf die unter I der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge bedarf. Soweit es sich um die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB handelt, werden der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, ihre Bedenken in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter gel-

tend zu machen.

Im übrigen sei für die neue Entscheidung noch darauf hingeviiesen, daß § 358 Abs. 2 StPO nur verbietet, auf eine Jugendstrafe von mehr als sieben Jahren und einem Monat zu erkennen. Der Sinn des angefochtenen Urteils geht dahin, daß der Angeklagte noch fünf Jahre Jugendstrafe zu verbüßen haben sollte. Es bedeutet daher keine Schlechterstellung, wenn auf eine Strafe erkannt wird, bei der sich nach Abzug der aus dem Ürteil vom 29. Januar 1959 bereits verbüßten und daher

anzurechnenden zwei Jahre ein Monat Jugenästrafe ein noch zu vollstreckender Strafrest von fünf Jahren ergibt

Baldus Busch Scharpenseel

Menges Meyer