Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 14.05.1986 – 2 StR 207/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 207/86 BESCHLUSS ? 75.46

in der Strafsache

gegen

Michael Ss m aus VER. geboren am EEE 1562 in vazmp- WERE,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

AUS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht Gießen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Friedberg vom 10. November 1983 - 6 Js 12073/83 -, durch das eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt worden war, wegen der dort genannten Taten und wegen Diebstahls in zwölf Fällen bei Freisprechung im übrigen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 4. Juni 1985 dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 10. November 1983 hat es nicht erneut einbezogen, da der Angeklagte die dort verhängte zweijährige Jugendstrafe inzwischen verbüßt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, der in seiner Antragsschrift vom 23. April 1986 ausgeführt hat:

“Das Urteil verstößt gegen § 358 Abs. 2 StPO. Ist auf die Revision des Angeklagten eine gemäß § 31 Abs. 2 JGG festgesetzte Einheitsjugendstrafe aufgehoben worden und kann bei der neuen Verhandlung wegen Verbüßung der einbezogenen Jugendstrafe keine Einheitsjugendstrafe mehr gebildet werden, so darf die zu verhängende Jugendstrafe nicht mehr höher bemessen werden als die aufgehobene (Einheits-) Jugendstrafe abzüglich der verbüßten Jugendstrafe. Das fordert Zweck und Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO. Es gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie im Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHSt 12, 94; BGH, Urteil vom 17. Januar 1962 - 2 StR 552/61)."

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer