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BGH Entscheidung vom 11.04.1962 – 2 StR 96/62

2. Strafsenat

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2159 063

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schneider Julius Wilhelm August M mw aus SC zetoren 2m ME 1926 ir >

wegen Unzucht mit einen Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. April 1962 in der Sitzung vom 13. April 1962,an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt MED bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. November 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision erhebt er eine Verfahrensrüge und die all«- gemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfabrensrüge

In der Hauptverhandlung waren der landesmedizinalrat Dr. med. Rensing, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum Geisteszustanä des Angeklagten, ein weiterer ärztlicher Sachverständiger Dr. med, Slausnitzer zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten während der Tat vernommen worden; beide hatten übereinstimmend bekundet, da3 Jer Blutalkoholgehalt von höchstens 2,22 £o sein Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht gänzlich beseitigt habe. Demgegenüber beantragte der Verteidiger,ein Obergutachten nach einer stationären Beobachtung mit einem irinkversuch zum Beweise dafür einzuholen, beim Angeklagten, der in seiner Kindheit eine Kinderlähmung durchge-

macht habe, seien infolge einer möglichen Gehirnschädigung und Alkoholunverträglichkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 StGB nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil durch das Gutachten der beiden Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei. Dazu hat sie im Urteil seiter ausgeführt, an sich stünden dem Obergutachter zwar überlegene Forschungsmittel zur Verfügung, wenn er sein Gutachten auf einen Trinkversuch und auf eine stationäre Untersuchung gründen solle. Aber auch in einem solchen Falle dürfe der Beweisamtrag nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden.

Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Begründung.

Der Wortlaut des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ergibt eindeutig, daß der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden darf, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Sachverständigen überlegen erscheinen. Für ein Ermessen des Tatrichters ist nur insofern Raum, als zu entscheiden ist, ob dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote stehen (BGHSt 10, 116).

Gleichwohl greift die Rüge nicht durch. Die

. Anstaltsbeobachtung für sich allein ist kein überle-

genes Forschungsmittel im Sinne der erwähnten Vorschrift. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGHSt 8, 76 im Hinblick auf die besondere Regelung, welche die Verwahrung und Beobachtung in einer Anstält in § § 1 StPO gefunden haben,

N ne

entschieden, In der Anstalt mag zwar mehr Zeit auf die 3Beobachtung des Angeklagten, aber nicht notwendig auch eine andere Wethode verwendet werden als bei einer ambulanten Untersuchung.

Auch dem Alkoholtrinkversuch ist die Bedeutung eines überlegenen Forschungsmittels abzusprechen. Er stand den bisherigen Gutachtern ebenfalls zur Verfügung; sie haben diesen Weg nur nicht gewählt. Im übrigen wäre er für die entscheidung der Beweisfrage ohne Wert. Die Frage der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminierten Zurechnungslähigkeit infolge einer alkoholischen Beeinflussung des Täters kann immer nur in Beziehung auf eine bestimmte Tat gestellt werden (vgl. zuletzt BGH 5 StR 588/61 vom 16. Januar 1962). Hier könnten zwar die Menge des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols und die zeitliche Dauer des Trinkens bei dem #xperiment berücksichtigt werden; alle übrigen äußeren und inneren Umstände der Tat aber,auf die es ankomnt, wären auch nicht annähernd wiederherzustellen (vgl. BGHSt 10, 265 zur verwandten Frage der "3elastungsprobe!" nach einem Verkehrsunfall).

Schließlich tragen die weiteren, eingehenden ürwägungen im Urteil bedenkenfrei die Ablehnung des Antrags. Im Anschluß an das Gutachten von Dr, Rensing, der nach den Urteilsgründen über besondere ürfahrungen bei Hirnerkrankungen und Hirnschädigungen verfügt und den Angeklagten in einer früheren Strafsache erst im Mai 19593 auf seinen Geisteszustand untersucht hatte, hat die Kammer die entfernte Möglichkeit einer Hirnschädigung und einer Alkoholunverträglichkeit bei den Angeklagten geprüft und nach den gesamten Umständen der Tat ausgeschlossen.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß sie Kanmner durch die Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, sind nicht gegeben.

Die Sschrüge

Sie ist ebenfalls unbegründet. Die äußeren und inneren Merkmale eines Verbrechens nach 9 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind bedenkenfrei festgestellt. Auch die Strafzumessungserwägungen, bei denen mildernde Umstände und die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurden, lassen Rechtsfenler zu seinen Lasten nicht erkennen.

Baldus Scharpenseel Menges

Meyer Henning

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