Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 15.12.1961 – 4 StR 460/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 039
A StR 460/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemielaboranten Michael Karl Friedrich Konrad
vw ED aus DEE, zenoren am u. an BD in GO,
- Sachbezeichnung: BB u. A. -
wegen versuchter Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ' Sitzung vom 15. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision .des Angeklagten VW wirä das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das handgericht - Jugendkammner — hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei (§§ 259, 43 StGB) zu einer '/oche Dauerarrest verurteilt, weil er seines Vorteils wegen im Auftrag des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten K@B Teile eines im Walde liegenden, ausgeschlachteten Mopeds zu verkaufen suchte, obwohl er nach der Überzeugung der Strafkammer damit rechnete, daß das Moped gestohlen worden sei. Das Fahrzeug hatte dem ebenfalls rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Cm> zehört. Da nicht aufgeklärt werden konnte, ob das Moped seinem Eigentüner - von I] oder einen anderen Mitangeklagten - entwendet worden war oder ob CIE es sich hatte "stehlen lassen! oder es selbst beiseitegeschafft hatte, um die Versicherungssumme von 800 DM zu erhalten, unterstellte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, daß das Fahrzeug nicht gestohlen, sondern "lediglich zum Zwecke eines Versicherungsbetruges beiseitegeschafft worden war, wovon der Angeklagte TOD (üer Beschwerdeführer) nichts wußte".
Zum äußeren Tathergang hat das Landgericht festgestellt, daß KB den Angeklagten WEB, der ihn -—.erfolglos - wegen eines Hinterrads für sein. Hoped aufgesucht hatte, in ein Waldstück führte, von einen dort liegenden, ausgeschlachteten Moped die Schlußleuchte und das Nummernschild abmachte und sie dem ‚Angeklagten mit dem Bemerken übergab, dieser solle sie nebst zwei ihm schon vorher ausgehändigten Federbeinen für ihn - Kg - verkaufen. Dabei erwähnte KB, daß er nicht allein Über das Moped verfügen könne und erst noch "die andern", deren Namen er nicht
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nannte, befragen müsse. Aus diesen Reden entnahm der Angeklagte WED nach üer Überzeugung des Landgerichts, daß Kb "nit Personen in Verbindung stand,
_ die das Moped gestohlen hatten" (5. 17/18 UA).
Die Revision hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Unbeachtlich, weil nicht gemäß der vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt, ist die Verfahrensrüge.
2. Nicht berücksichtigt werden kann ferner die Behauptung. der Revision, entgegen der Darstellung
des Urteils (S. 19 UA) habe der Angeklagte in der 'Hauptverhandlung nicht zugegeben, daß er den unredlichen Erwerb des Mopeds "geahnt" hebe, er habe vielmehr. nur auf den Vorhalt des Gerichts, er müsse
' doch einräumen, daß die Mopeäteile aus einer strafbaren Handlung hätten stammen körnen, in "forensischer Unerfahrenheit" bejahend geantwortet.
3. Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe nicht festgesteilt, daß der Angeklagte die von ihm erkanute Möglichkeit, das auusgeschlachtete Moped könne gestohlen sein und die ihm - dem Angeklagten - von KB übergebenen Sachen könnten daher aus einer strafbaren Handlung herrühren, innerlich Eebilligt und mit dieser Einstellung bei dem Absatz der Sachen mitgewirkt hat: Die fehlende Feststellung kann auch nicht aus den Tatuniständen ergänzt werden. Nach der Sachlage ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte hoffte, sein Verdacht sei unbegründet
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(vgl. BEHSt 7, 363, 368 f; BCH NJW. 1955, 350 =
IM Nr. 19 zu § 259 StGB). In diesem Falle aber
hätte sich der Angeklagte keiner versuchten Hehlerei schuldig gemacht, weil er nur mit bewußter Fahrlässigkeit gehandelt hätte.
4. Wegen des vorgenannten Mangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht (§ 354 Abs. 5 StPO ji. Verb. m. §§ 40 Abs. 1,
39, 41 J6G).
Rotberg Krumnme Martin Flitner Lang-Hinrichsen