Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 01.12.1961 – 4 StR 447/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 447/61 2175 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Warmpresser Erich Ernst S c n EB aus HB, zeboren an B. ED EB in a,
wegen falscher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Situng vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler _ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB >:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Hm
Nach den Feststellungen fuhr der angetrunkene (2,34 %o BAK) Angeklagte am 9. Dezember 1958 "gegen 17 Uhr" seinen Personenkraftwagen Marke Opel-UOlympia bei der Talfahrt auf dem MOD es in ciB-EB in den Straßengraben. In dem Wagen saßen außer dem Angeklagten zwei ebenfalls angetrunkene Arbeitskollegen namens Bra und Pe. Schaden entstand nicht. Gegenüber einer herbeigerufenen Polizeistreife gab der Angeklagte an, daß nicht er, sondern "so'n junger Ker!" den Wagen in den Graben gefahren habe. Als diesen "jungen Kerl!" ermittelten die Polizeibeamten den damals 17 Jahre alten Kaß- Dieser hatte den Wagen zwar -— ohne einen Führerschein zu besitzen - unmittelbar vor dem "Unfall" ein kurzes Stück den MIC es bergab gesteuert; da er es aber nicht verstanden hatte, den Motor in Gang zu setzen und dem Verlangen des Angeklagten entsprechend "Gas zu geben", setzte sich dieser nach kurzem Anhalten selbst an das Steuer, ließ den Motor an und fuhr los,
In dem gegen den Angeklagten daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde dieser wegen Vergehens nach § 24 Abs, 2 StVG verurteilt, weil er Kon fahrlässig ermächtigt hatte, seinen Kraftwagen zu führen, obwohl Keil keinen Führerschein besaß; dagegen wurde er von dem weiteren Vorwurf der Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) freigesprochen. Er hatte sich auch im Strafverfahren wahrheitswidrig dahin eingelassen, daß Kalb den Kraftwagen in deri Graben gefahren habe; Kalb hatte als Zeuge wahrheitsgemäß den Angeklagten als den Fahrer bezeich-
net, während die Fahrtgenossen des Angeklagten, BDrB und P@B, nacheinander in Gegenwart des Angeklagten dessen unwahre Einlassung bestätigt hatten, Br» und PB waren auf ihre Aussage auch vereidigt worden, ohne daß der Angeklagte berichtigend eingegriffen hatte.
' In einem nun gegen KalD wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden zwei unbeteiligte Zeugen namens VW» und EB ausfinäig gemacht, deren Bekundungen über ihre Beobachtungen am Tatort dazu führten, daß das Ermittlungsverfahren gegen Aa. eingestellt und Br und PB wegen Meineids angeklagt und verurteilt wurden. In der Hauptverhandlung gegen Br» und Pg® bestätigte der Angeklagte als Zeuge, um sich nicht selbst nachträglich zu belasten und "um seine beiden Arbeitskollegen vor einer Bestrafung zu schützen", deren falsche Einlassungen, daß seinerzeit nicht er (der Angeklagte), sondern Ko den Kraftwagen in den Graben gefahren habe. Von seiner Vereidigung wurde wegen Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) abgesehen. Das Urteil gegen Br» und P@e ist Yechtskräftig (Verwerfungsbeschluß des erkennenden Senats vom 8. Juli 1960 - 4 StR 268/60) .--
Im gegenwärtigen Verfahren lag dem Angeklagten zur Last,
1. BrD und PB zu deren in seinem - des Angeklagten - früheren Strafverfahren geleisteten Meineiden durch pflichtwidriges Unterlassen Beihilfe geleistet zu haben;
.2, in dem Strafverfahren gegen Br und FW wegen Meineids als Zeuge uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. Von dem erstgenannten Vorwurf wurde der Angeklagte freigesprochen; dagegen wurde er wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
II.
Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Direktor des Psychologischen Instituts der Universität K@, Professor Dr. Veilm, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens darüber zu beauftragen, daß der Zeuge Ka nach der Art seiner Persönlichkeit unglaubwürdig und seine Aussage, nicht:ier, sondern der Angeklagte habe den Wagen in den Graben gefahren, nach Motiv, Aussagegestaltung und Aussageverhalten unglaubhaft sei» Zur Begründung des Antrags hatte der Verteidiger darauf hingewiesen, daß Professor Dr. Ui vei Gericht als psychologischer Sachverständiger "bestens akkreditiert" sei und daß er über Untersuchungsmethoden verfüge, deren Ergebnisse geeignet seien, dem Gericht bei der Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Ka wesentliche Hilfe zu leisten (Bl. 129 £ d.A.):
Die Strafkammer hatte die Entscheidung über den Beweisamtrag zunächst zurückgestellt, den Antrag
dann aber mit der Begründung abgelehnt, daß die Würdigung der Aussage und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen KollB Aufgabe des Gerichts seien und die Kammer ausreichende Sachkunde hierzu besitze (Bl. 133 d.A.).
Die Revision hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer "den eigenen Feststellungen über die Lügen des Zeugen Kon (Bl. 198) und über die erste Grundlegung seiner - dann folgerichtig beibehaltenen - Aussage ("Geburtsstunde der Aussage") nicht das erforderliche Gewicht? beigemessen und deshalb darauf verzichtet hat, sich bei der Prüfung der Aussagegestaltung, des Aussageverhaltens und des Motivs der im Interesse voller Vahrheitserforschung liegenden Hilfe eines sachverständigen Psychologen, der über beste Aufklä-
rungsmethoden verfügt, zu bedienen",
Der Vorwurf ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Tatrichter auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen nur ausnahmsweise einen Sachverständigen beizuziehen (u. a. BGHSt 3, 27, 52; BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21). Die Revision hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Sachkunde besessen habe. Die Kammer hat sich sorgfältig mit dem Bedenken auseinandergesetzt, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kell anzefünrt werden ‚können, und deren Gewicht gegen die Beweisanzeichen abgewogen, die für die Richtigkeit der Aussage des genannten Zeugen sprechen (vgl. dazu BGHSt 2, 163, 165). Hinzu kommt, daß die unwahren Angaben des Zeugen bei der Feier im Hause Sg una vor der Polizei nur
Randvorgänge betrafen. Auch wurde der Lehrer als Zeuge gehört, der KaB 2 vis 5 Jahre hindurch unterrichtet und dessen Entwicklung auch noch nach der Schulentlassung beobachtet hat; er war kraft seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung im Ungang mit Hilfsschülern - KefB nat die Hilfsschule besucht - besonders geeignet, die Persönlichkeit und die Glaubwürdigkeit seines ehemaligen Schülers zu beurteilen (S. 10/11 UA). Schließlich wurde die Darstellung KeB iurch die Be-
obachtungen der Zeugen Vggp und Tui v-- stätigt.
Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß sich die Strafkammer eine Sachkunde zuschrieb, die ihr nicht zukam (vgl. BGH 5 StR 157/61 vom 20. Juni 1961; dort hat der Senat die Pflicht zur Beiziehung eines Sachverständigen verneint, obwohl der 20jährige Belastungszeuge die Hilfsschule besucht, zahlreiche Eigentumsdelikte begangen und seine Aussage im Verfahren in einem nicht unwesentlichen Punkte gewechselt hatte).
2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung weiter beantragt, das Deutsche Wetteramt Es» (Wetterdienst) in MUEWP/TEB un ein sachverständiges Gutachten darüber zu ersuchen, "welches Wetter und welche Beleuchtungsverhältnisse am 9.12.1958 gegen 17.00 Uhr im Stadtbezirk CE zcherrscht haben und zu welchen zukünftigen Zeiten a) bei bedecktem Himmel, b) bei klarem Himmel,
ungefähr dieselben Beleuchtungsverhältnisse vorliegen",
Nach Eingang dieses Gutachtens sollte das Gericht
einen neuen Ortstermin an der Unfallstelle anberaumen, "damit festgestellt werden kann, ob bei diesen ungefähr gleichen Beleuchtungsverhältnissen und Wetterverhältnissen die Zeugen VW und Eg-GEBE von ihren Standort aus (Fenster des früheren Waschraums) einen haltenden Wagen (Pkw) in
60 Meter Entfernung in Richtung Er -\ erkennen und genau feststellen können, ob eine Person aus diesem Wagen aussteigt und welche Gestalt, Statur und Bekleidung diese Person hat" (Bl. 137 R, 141 d.A.).
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es, selbst unterstellt, ein meteorologischer Sachverständiger des Wetteraemts in MUB Könnte das Wetter und die Beleuchtungsverhältnisse zur Tatzeit und am Tatort zuverlässig angeben, nicht möglich wäre, "die damals herrschende Wolken- und Beleuchtungssituation in einem künftig etwa anzuberaumenden 3. Ortstermin so zu rekonstruieren, daß eine Übereinstimmung der Beleuchtungs- und Wetterverhältnisse im Zeitpunkt eines etwaigen 3. Ortstermines mit den Beleuchtungs- und Wetterverhältnisse im Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit auch nur einiger Sicherheit hergestellt werden könnte". Die Strafkammer habe auf Grund in eigener Lebenserfahrung gewonnener Sachkunde und bestätigt durch den am 4. Juli 1961 bei Dunkelheit abgehaltenen Ortstermin die Überzeugung gewonnen, daß eine Rekonstruktion vergangener Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse in einem künftigen Zeitpunkt auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich sei. Die angebotenen Beweismittel (Einholung eines meteoro-
logischen Sachverständigengutachtens und Abhal-
tung eines neuen Ortstermins) seien daher völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO (Bl. 137 R ff d.A.):
Die Revision hält auch diese Ablehnung fürg rechtsfehlerhaft, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.
Es ist schon zweifelhaft, ob ein echter Beweisamtrag, nicht nur ein Beweisermittlungsamtrag vorlag, den das Landgericht nicht ausdrücklich hätte zu bescheiden brauchen; denn der Antrag enthielt keine bestimmte Beweisbehauptung. Indes kann das auf sich beruhen, weil die angebotenen Beweismittel in der Tat völlig ungeeignet waren.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß es unmöglich sei, einen künftigen Ortstermin unter gleichen Beleuchtungsverhältnissen abzuhalten, wie sie am 9. Dezember 1958 gegen 17 Uhr "am Geschehensort in CGp: HB Str. vor der Fabrik der Fa. BED" herrschten.Das hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht einmal der genaue Zeitpunkt feststeht, in dem die Zeugen We ung TB inre Beopachtungen uachten ("gegen 17 Uhr"). Das allein schon ließ eine beweiskräftige Wiederholung des Augenscheins unter gleichen Lichtverhältnissen nicht zu; denn bei "hereinbrechender Abenddämmerung"
(S. 6 UA) verändern sich der Helligkeitsgrad und damit die Erkennbarkeit von Personen und Sachen von Hinute zu Minute.
Die Revision meint nun aber - und:ıder Verteidiger hat dies vor dem erkennenden Senat nachdrücklich herausgestellt -, das Landgericht habe den Sinn des Beweisbegehrens verkamnt, wenn es wegen der "Undurchführbarkeit des Augenscheins" auch von der beantragten Einholung eines "sachverständigen Gutachtens" des Wetteramts in Es@@B abgesehen habe. Es sei nämlich das Ziel dieses Antrags gewesen, durch einen Vergleich des am Tatort zur Tatzeit herrschenden äußeren Dämmerungsgrades und des von einem Sachverständigen zu untersuchenden persönlichen Sehvermögens der Zeugen ‘Wggwp und TED festzustellen, daß diese Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen überhaupt nicht machen konnten. Hierfür sei die Feststellung der Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse durch die Wetterwarte kein ungeeignetes Beweismittel gewesen.
Diese nachträgliche Auslegung: des Beweisamtrags wird jedoch dessen Wortlaut und Sinn nicht gerecht. Diese weisen eindeutig daraufhin, daß die Auskunft der Wetterwarte nur der Vorbereitung eines nochmaligen Augenscheins dienen sollte. Das Wetteramt sollte sich nicht nur dazu äußern, wie die Wetterund Beleuchtungsverhältnisse am 9. Dezember 1958 gegen 17 Uhr in Co» waren, sondern auch dazu, "zu welchen zukünftigen Zeiten ... ungefähr dieselben Beleuchtungsverhältnisse vorliegen". "Nach Eingang dieses Sachverständigengutachtens" sollte ein neuer Ortstermin anberaumt werden, "damit festgestellt werden kann, ob bei diesen ungefähr gleichen Beleuchtungsverhältnissen und Wetterverhältnissen"
die Zeugen Ve und TB die von ihnen ge-
schilderten Beobachtungen machen konnten. Das jetzt in den Mittelpunkt des Beweisbegehrens gestellte Anliegen, das persönliche Sehvermögen der Zeugen zu überprüfen, trat im Beweisamtrag selbst
nicht zutage.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Strafkammer entgegen der Annahme der Revision den 8 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt hat. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich. Das Landgericht brauchte nicht von sich aus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen Ygw und EB-GE ieshalv zu haben, weil das Beobachtungsvermögen der Zeugen infolge persönlicher Sehmängel heräbgesetzt sein könnte.
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Sachbeschwerde
1. Insachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision nur die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung. Sie ist rechtsfehlerfrei. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte auch deshalb zugunsten der damaligen Angeklagten Dr und P@WB falsch ausgesagt hat, weil "er sich nicht selbst nachträglich belasten wollte" (S. 23 UA). Die Absicht der Selbstbegünstigung schließt jedoch die Strafbarkeit der Fremdbegünstigung nur dann aus,
wenn die Handlung, durch die der Täter zugleich sich selbst und andere begünstigt, keinen weiteren Straftatbestand als den der "Begünstigung" erfüllt, wenn also die Tat ohne die Selbstbegünstigung nur nach § 257 Abs. 1 StGB zu bestrafen wäre (BGHSt 2, 375, 379 und außer der dort angeführten Rechtsprechung
des Reichsgerichts RGSt 76, 190, 191; ferner BGHSt 3, 18, 19). Das trifft hier nicht:zu; denn der Angeklagte hat sich der vorsätzlichen uneidlichen Falsch aussage schuldig gemacht.
Mit Recht hat das Landgericht andererseits davon abgesehen, den Angeklagten wegen eigennütziger Fremdbegünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu verurteilen, weil sich der von dem Angeklagten erstrebte Vorteil in der straflosen Selbstbegünstigung erschöp
Der von der Revision vermißte Vorsatz der Fremäbegünstigung ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts (S. 8 UA), daß der Angeklagte als Zeuge bewußt wahrheitswidrig ausgesagt hat, um sich nicht selbst nachträglich zu belasten und "um seine beiden Arbeitskollegen vor einer Bestrafung zu schützen".
2. Der Senat hat das Urteil auch im übrigen geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getret
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler