Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 5 StR 157/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Johannes H EEE zus zei, geboren am ME 1908 in sw,
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
'Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Anreklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.November 1960 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Vergeblich wehrt sich der Angeklagte sowohl mit der Verfahrensbeschwerde als auch mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB in drei Fällen.
I. Die Verfahrensbeschwerde,.
Die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisamtrages N 244 Abs.4 und Abs.2 StPO verletzt, greift nicht durch.
Die Gründe, aus denen die Strafkammer den eingehend begründeten Hilfsamtrag der Verteidigung abgelehnt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Es wäre in der Tat unangebracht gewesen, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig Jahre alten Zeugen Kasperek zu vernehmen,
Die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen, ist die Pflicht des Tatrichters, dem allein die Verantwortung für diese Aufgabe übertragen ist (vgl. BGHSt 3,52). Das bedeutet allerdings nicht, daß er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe nicht in besonderen Fällen der Hilfe eines Psychologen oder eines psychiatrischen Sachverständigen bedienen dürfte, Inwieweit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, muß er grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, Falls Umstände dafür vorliegen, daß im Einzelfall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besonders schwierig ist, so muß sich allerdings aus den Urteilsgründen ergeben, daß sich das Gericht der besonderen Umstände bewußt war und diese gewürdigt hat (vgl. BGHSt 2,163,165). Läßt das Urteil dies nicht erkennen, so kann das’ Revisionsgericht unter Umständen den Schluß ziehen,
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der Tatrichter habe seine Pflicht verkannt, sich aller
ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu bedienen,
die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs.2 StPO). Das gilt insbesondere, wenn der Tatrichter durch einen Beweis-
antrag auf die Möglichkeiten einer fehlerhaften Beurteilung hingewiesen worden ist. Dann kann auch eine Verletzung des
§ 244 Abs.4 StPO vorliegen, wenn das Gericht den Antrag, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ablehnt, weil es selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge, die Urteilsgründe aber Zweifel hieran aufkommen lassen, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat unter Beachtung dieser Grundsätze die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen häufig für erforderlich gehalten bei der Beurteilung von Kinderaussagen (vgl. hierzu BeHst 7,82 ff.).
Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Der Zeuge KB ver dem Pubertätsalter entwachsen und zur Zeit der Hauptverhandlung 20 Jahre alt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, die die Fähigkeit eines Gerichts überstiegen, den Wert der Aussagen eines Zwanzigjährigen zu beurteilen. Kill hatte allerdings die Hilfsschule besucht und häufig Eigentumsdelikte begangen. Auch trifft die Behauptung der Verteidigung zu, daß Te durch den Psychologen des Jugendhofes DE und die Soziale Gerichtshilfe sehr ungünstig beurteilt worden war. Dies alles hat die Strafkammer jedoch ausdrücklich gewürdigt. Diese Ausführungen ergeben keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Gerichts. |
Vergeblich will die Revision dartun, die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen sei aus den im Hilfsbeweisamtrag angegebenen Gründen geboten gewesen,
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weil KB in der Hauptverhandlune eire mit seiner Schilderung vom 22.Jaruar 1950 schlechthin in allen wesentlichen Einzelheiten völlig unvereinbare Darstellung von sich gegeben habe. Die Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt (UA S.8), Daß „as sich tatsächlich so verhielt, konnte nur der Tatrichter feststellen; denn nur er hat die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegengenommen. Allerdings weicht die Aussage Ks,
wie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, von seiner Bekundung vor der Polizei am 22,Januar 1960 insofern ab, als seine damalige Schilderung darauf hinauslief, es sei schon ab Sommer 1958 wiederholt zur Unzucht mit dem Angeklagten gekommen. Auch diese Verschiebung in der Zeitangabe ist dem Landgericht jedoch nicht entgangen (UA S,9). Sie war weder nach § 244 Abs.,4 noch Abs,2 StPO ein Anlaß, einen Sachverständigen heranzuziehen,
Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei der Aussage von Zeugen im Kindesalter die Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit dann nicht erforderlich, wenn die Zeugenaussage noch in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (vgi. BGHSt 7,82,85). Das gilt erst recht, wenn es sich um die Beurteilung erwachsener Zeugen handelt. Im vorliegenden Falle hat aber die Strafkammer eine Anzahl von "Hilfstatsachen" festgestellt, die geeignet sind, die Aussage Kaspereks zu unterstützen. Sie lassen entgegen der Ansicht der Revision die Schlußfolgerung zu, der Angeklagte habe an dem Zeugen ein besonderes gleichgeschlechtliches Interesse gehabt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil es sich von den Urteilsfeststellungen entiernt oder die Beweiswürdigung der Strafkammer unzulässigerweise durch ihre eigene ersetzen will,
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II. Die Sachrüge,
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Mayr