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BGH Entscheidung vom 28.11.1961 – 5 StR 443/61

5. Strafsenat

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5 StR 443/61 2178 074

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hauptfeldwebel bei der Bundeswehr Johannes K iD

aus DEEEEEEEED Kreis 1, geboren an EEE 1914 ir ru,

wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 11.Juli 1961 aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

Der Angeklagte wird auch im Falle Ko» auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesz

Der plötzliche Griff des Angeklagten an den Geschlechtsteil Ko@@s über der Kleidung und sein schnell abgewehrter Versuch, Ko: Trainingshose heruntcrzuziehen, erfüllen nicht das Merkmal des Unzuchttreibers im Sinne des § 175 StGB. Denn dazu gehören, wie die Revision mit Recht geltend macht, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (BGHSt 1,293). Daran fehlt es hier.

Der Senat spricht den Angeklagten nach § 354 Abs.1i StPO frei, weil weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen. Strafantrag wegen Beleidigung ist nicht gestellt. Ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr.2 StGB und eine militärische Straftat nach den §§ 32, 36 des Wehrstrafgesetzes hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Eine versuchte Verführung nach § 175a Nr.3 StGB kommt ebenfalls nicht in Frage, weil Ko schon 21 Jahre alt war.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, ist nicht angemessen. Denn seine Tat enthielt eine grobe Unsittlichkeit (§ 467 Abs.2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Sarstedt Koffka Siener Schmitt Dr.Börker