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BGH Entscheidung vom 21.11.1961 – 5 StR 470/61

5. Strafsenat

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2177 025

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Redakteur Johannes KEEEEED au: zum, geboren am MED 1909 in SEHE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr .EEEEBD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9.Januar 1961

1. inden Fällen Sie, Sem, TEE una PB (Abschnitt IV I der Urteilsgründe) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte insoweit nur wegen einer schweren Freiheitsberaubung verurteilt ist,

2. in den Strafaussprüchen wegen dieser vier Fälle, im Gesamtstrafenausspruch und in der Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründes

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Die Sache unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Der Angeklagte hat die Taten nicht "bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit" begangen (vgel.Art.1(b) III des Gesetzes Nr.7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17.März 1950, B1lnVOBl I 89). Die abweichende Auffas- | sung der Revision ist hältlos. Den zutreffenden Ausführunis gen des Schwurgerichts (UA S.121,122) ist nichts hinzu.

zufügen.

2. Mit dem Ergebnis der Hirnstromuntersuchung, die am Angeklagten durchgeführt worden ist, setzt sich das Urteil anhand des Sachverständigen-Gutachtens auseinander (UA S« 128/129). Der Befund brauchte dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen

über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Die Revision erwähnt in diesem Zusammenhange einen Bcweisamtrag, teilt aber entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO weder seinen Inhalt noch die Ablehnungsgründe des Gerichts mit (vgl.BGHSt 3,213). Der Antrag betraf übrigens nicht das Ergebnis der Hirnstromuntersuchung, sondern die Wirkung sogenannter Wahrheitsdrogen. Das Schwurgericht hat ihn mit der rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine solchen Drogen eingegeben worden seien.

= rr @q

3. Die Revision rügt, da? der im Urteil mehrfach erwähnte TE (UA 5.15,16,42,51) und der damalige britische Presseoffizier NW (UA 5.10,84,92) nicht als Zeugen vernommen worden sind. Soweit die Revisionsbegründung die Ablehnung von Beweisamträgen erwähnt, entspricht sie auch hier nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO.

-A-

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Beide Zeugen sind Ausländer und halten sich nicht mehr in Deutschland auf. Ihren schriftlichen Erklärungen hat das Schwurgericht mit Recht entnommen, daß sie nicht bereit sind, vor ihm zu erscheinen. Von ihrer kommissarischen Vernehmung hat das Schwurgericht aus Erwägungen abgesehen, die seine Aufklärungspflicht nicht verletzen.

Die Revision behauptet zu Unrecht, bei der Ladung N sei eine Fassung gewählt worden, "die eine Verurteilung der Handlungen des Angeklagten vorwegnahm". Dies hat der Schwurgerichtsvorsitzende in seinem Schreiben an MEER von 9.Dezember 1960 (Bd.V B1.20 ff d.A.) sorgfältig

vergieden.

4. Entgegen der Behauptung der Revision sind das anonyme Schreiben an die Personalabteilung des "Telegraf" und die Aufzeichnungen der Zeugin Dr Pi (VA S.22) in der Haüptverhandlung verlesen worden. Das beweist die Niederschrift (Bd.IV Bl.72 d.A.).

Den Einwand, daß "die angeblichen Einlassungen des Zeugen St (UA S.97) nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen worden" seien, kann das Revisionsgericht nur anhand der Feststellungen des Urteils prüfen (BGHSt 15,347). Sie bestätigen ihn nicht.

5. Wegen des Falles RB erhob der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung Nachtragsanklage nach § 266 StPO. Die Revision bemängelt zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei "nicht auf sein Recht hingewiesen worden, eine Voruntersuchung nach § 178 StPO zu beantragen",

Das Zwischenverfahren der gerichtlichen Voruntersuchung kommt in solchen Fällen überhaupt nicht in Betracht. Es besteht auch für den Angeklagten kein Bedürfnis danach. Denn die Hauptverhandlung kann nur mit seiner Zustimmung auf den Gegenstand der Nachtragsanklage erstreckt werden. Diese Zustimmung hat der Beschwerdeführer gegeben.

5: .-

do |

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Il.

Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das Urteil verstößt nicht gegen den Satz, daß "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" zu entscheiden ist. Das Schwurgericht hat zwar nicht klären können, "ob der Angeklagte das Belastungsmaterial bereits bei seiner Flucht am 7.April 1948 in einer Aktentasche mitgenommen hat oder erst von CIC-Angehörigen hat abholen und sich dann aushändigen lassen oder vielleicht auf noch andere Weise in den Besitz des Materials gelangt ist (UA S.46/47). Dennoch steht für das Schwursericht "mit Sicherheit fest, daß der Angeklagte die von ihm energisch abgestrittene Möglichkeit hatte, das später den betreffenden Zeugen von dem NKWD vorgelegte Belastungsmaterial in seinen Besitz zu bekommen und es dann auch ohne Schwierigkeiten in den sowjetischen Sektor von Berlin zu verbringen" (UA S.47). Das Urteil bleibt bei dieser bloßen Möglichkeit nicht etwa stehen, sondern sagt gleich darauf, daß der Angeklagte sie auch ausgenutzt hat. Das wird näher begründet (UA S.47-50). Abschließend heißt es, für das Gericht stehe "außer jedem Zweifel", daß der Angeklagte "selbst das fragliche Aktenmaterial den Russen in die Hände gespielt hat" (UA S.50/51). Das Schwurgericht hat sich also nicht, wie die Revision ihm vorwirft, über Zweifel "hinweggesetzt", sondern hat sie mit eingehenden Überlegungen in rechtlich einwandfreier Weise überwunden.

2. Bei der sonstigen Prüfung des Urteils ergeben sich nur in einem Punkte durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Die schweren Freiheitsberaubungen an Sie, SW, zB ur: DaB (Abschnitt IV Nr.1 der Urteilsgründe) sind nicht vier selbständige Handlungen, wie das Schwurgericht annimmt, sondern stehen zueinander im rechtlichen Verhältnis der gleichartigen Tateinheit. Die Hauptverhandlung vor dem Militärgericht fand gegen alle vier

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Opfer gemeinsam statt. Dabei wurde der jetzige Angeklagte als Zeuge vernommen. Auf Grund sciner unwahren Angaben wurden alle vier Männer verurteilt. Wie aus den Feststellungen des Schwurgerichts hervorgeht, richtete sich das Auftreten des Angeklagten als Zeugenmindestens zeitweilig gegen alle damaligen Angeklagten zugleich (UA S.66 Mitte). Jedenfalls hierin liegt ein Einzelakt, der die strafbaren Handlungen des Angeklagten gegen jedes seiner vier Opfer miteinander in Tateinheit verbindet; daß es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handdt (UA S.133), ist dabei belanglos (BGHSt 6,81).

Da diese rechtliche Beurteilung für den Angeklagten günstiger ist und er sich gegen sie nicht anders als bisher verteidigen könnte, ist der Senat in der Lage, selbst den Schuldspruch zu ändern. Die Einzelstrafen von zweimal acht und zweimal sechs Jahren Zuchthaus müssen aufgehoben werden. Die an ihre Stelle tretende Einsatzstrafe darf zwölf Jahre Zuchthaus nicht übersteigen, weil sie nicht höher sein darf als die bisherige Gesamtstrafe für alle Taten (§ 358 Abs.2 StPO). Eine Einsatzstrafe von zwölf ‘ Jahren Zuchthaus dürfte allerdings nicht gemäß § 74 StGB erhöht werden; denn auch die neue Gesamtstrafe darf mit Rücksicht auf § 358 Abs.2 StPO nicht höher als bisher ausfallen.

b) Der Angeklagte kann nur dann als: Täter bestraft werden, wenn die sowjetischen Richter seinen falschen Angaben Glauben schenkten (BGH ROW 1960,29). Davon war das Schwurgericht jedoch überzeugt. Das ist mehreren Stellen seiner Urteilsgründe (UA S.67,79,97) zu entnehmen. Es zeigt sich besonders im Falle BEP. Dort sagt das Schwurgericht, das den Angeklagten in diesem Punkte freispricht: "Da den sowjetischen Richtern das Belastungsmaterial zur Überführung des Zeugen EB nicht ausreichte, sahen sie von seiner Verurteilung ab" (UA 5.77).

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Das Schwurgericht 1äßt zwar an ciner anderen Stelle dahingestellt, ob sich auch die Organe der sowjetischen Besatzungsmacht "der Täterschaft schuldig gemacht haben oder nur als schuldlose oder gar rechtmäßig handelnde Tatmittler anzusehen sind" (UA S.127/128). Damit ist aber nur zutreffend gesagt, daß es für die Beurteilung des Angeklagten unerheblich ist, wie nach rechtsstaatlichen Begriffen das Verhalten jener anderen Personen zu werten wäre. Ob sie bei der Strafzumessung rechtmäßig handelten oder Strafen verhängten, die nach den Vorstellungen des westlichen Kulturkreises jcdes vertretbare Maß überstiegen, und ob sie dies schuldhaft oder schuldlos taten, 1äßt das Schwurgericht mit Recht offen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die sowjetischen Behörden "bei der Vollstreckung der Urteile nach ihren Gesetzen rechtmäßig gehandelt haben" (UA S.124). Dies alles hat nichts mit der erkennbaren Überzeugung des Schwurgerichts zu tun, nach der es ausgeschlossen ist, daß die sowjetischen Richter bewußt Tatsachen, die sie selbst nicht für erwiesen hielten, festgestellt und dadurch das Recht gebeugt hätten.

3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen Sig AD, Sp TEE un: Pa Herünrt die Strafen wegen der übrigen Fälle nicht. Die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammenhängt, können jedoch nicht bestehenbleiben.

Soweit das Urteil aufgehoben wird, verweist der Senat die Sache, da das Schwurgericht nicht mehr zuständig ist, an die Strafkammer zurück,

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt

Dr.Börker Mayr

Een