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BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 1 StR 413/61

1. Strafsenat

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1 StR 413/61 2118 075 Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Haushälterin Paula RT up zus NEED, geboren om EEE 1911 :- +

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dx. Sanders als beisitzende Richier,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgericht shof ip als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

dJdustizangestellter 7 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 1961 wird verworfene

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahı Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist un-

begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie gibi die Beweismiticl nicht an, die das Landgericht zu weiterer Sachaufklärung hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung hat weder in einem Gerichisbeschluß noch sonst eine Grundlage, wie sie § 338 Nr. 8 StPO voraussetzi.

II. Sachrüge

1. Den Schuldspruch bekämpft die Revision nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit der — zwar nicht unmißverständlichen - Urteilswendung, die Hauptverhandlung habe "keine Anhaltspunkte dafür ergeben", daß die Angeklagte auch aus dem Grunde falsches Zeugnis ablegte, um der Gefahr gerichtlicher Bestrafung - etwa wegen Ehebruchs - zu entgehen, drückt die Strafkammer nach dem Urteilszusammenhang ihre

Überzeugung aus, daß es sich nicht so verhält. Damit ist ein Aussagenotstand der Angeklagten, der nach

§ 157 StGB hätte zur Strafmilderung führen können, rechtlich bedenkenfrei ausgeschlossent

Die Revision ist daher zu verwarfen.

Dr. Geier Willms Hübner

Mai Sanders